Abschaffung der Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB

ShortId
10.522
Id
20100522
Updated
10.04.2024 17:00
Language
de
Title
Abschaffung der Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB
AdditionalIndexing
12;Schuld;Strafgesetzbuch;gerichtliche Untersuchung;Strafe;Entschädigung;Opfer;Offizialdelikt;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K05010205, Opfer
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K08020236, Schuld
  • L05K0501020105, Offizialdelikt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 53 des Strafgesetzbuches betreffend die Wiedergutmachung ist per 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist ins Strafgesetzbuch eingefügt worden mit dem Ziel, die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten und zur Verbesserung der Beziehung zwischen Täter und Opfer und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens beizutragen.</p><p>Bereits nach vier Jahren praktischer Erfahrung zeigt sich, dass dieser Zielsetzung grosse Nachteile entgegenstehen. Die Wiedergutmachung muss aus folgenden Gründen wieder abgeschafft werden:</p><p>- Die echten Motive des Angeschuldigten müssen bei der Wiedergutmachung nicht ermittelt werden, und ein Geständnis ist nicht Voraussetzung. Formell gilt der Täter als unschuldig und wird nicht verurteilt. Es erfolgt auch kein Eintrag ins Strafregister.</p><p>- Nicht der ganze Schaden muss gedeckt sein, und der Schaden kann auch von einem Dritten übernommen werden.</p><p>- Die Erklärung der geschädigten Person, an einer Bestrafung des Täters nicht mehr interessiert zu sein, sollte für eine Wiedergutmachung Voraussetzung sein, ist aber nicht Bedingung.</p><p>- Der Strafverzicht ist bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich. Damit ist die Wiedergutmachung anwendbar bis zur oberen Grenze der mittelschweren Kriminalität, was tendenziell den Rechtsstaat aushöhlt.</p><p>- Die Wiedergutmachung ermöglicht den Freikauf von strafrechtlicher Schuld. Gutbetuchte sind privilegiert und profitieren von einem Ablasshandel mit dem Opfer und dem Staat.</p><p>- Es ist dem Vertrauen in unsere Rechtsordnung absolut abträglich, wenn Offizialdelikte mit Hilfe der Wiedergutmachung abgewertet werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 53 des Strafgesetzbuches betreffend die Wiedergutmachung ist aufzuheben.</p>
  • Abschaffung der Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 53 des Strafgesetzbuches betreffend die Wiedergutmachung ist per 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist ins Strafgesetzbuch eingefügt worden mit dem Ziel, die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten und zur Verbesserung der Beziehung zwischen Täter und Opfer und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens beizutragen.</p><p>Bereits nach vier Jahren praktischer Erfahrung zeigt sich, dass dieser Zielsetzung grosse Nachteile entgegenstehen. Die Wiedergutmachung muss aus folgenden Gründen wieder abgeschafft werden:</p><p>- Die echten Motive des Angeschuldigten müssen bei der Wiedergutmachung nicht ermittelt werden, und ein Geständnis ist nicht Voraussetzung. Formell gilt der Täter als unschuldig und wird nicht verurteilt. Es erfolgt auch kein Eintrag ins Strafregister.</p><p>- Nicht der ganze Schaden muss gedeckt sein, und der Schaden kann auch von einem Dritten übernommen werden.</p><p>- Die Erklärung der geschädigten Person, an einer Bestrafung des Täters nicht mehr interessiert zu sein, sollte für eine Wiedergutmachung Voraussetzung sein, ist aber nicht Bedingung.</p><p>- Der Strafverzicht ist bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich. Damit ist die Wiedergutmachung anwendbar bis zur oberen Grenze der mittelschweren Kriminalität, was tendenziell den Rechtsstaat aushöhlt.</p><p>- Die Wiedergutmachung ermöglicht den Freikauf von strafrechtlicher Schuld. Gutbetuchte sind privilegiert und profitieren von einem Ablasshandel mit dem Opfer und dem Staat.</p><p>- Es ist dem Vertrauen in unsere Rechtsordnung absolut abträglich, wenn Offizialdelikte mit Hilfe der Wiedergutmachung abgewertet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 53 des Strafgesetzbuches betreffend die Wiedergutmachung ist aufzuheben.</p>
    • Abschaffung der Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB

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