Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung
- ShortId
-
10.523
- Id
-
20100523
- Updated
-
14.11.2025 09:05
- Language
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de
- Title
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Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung
- AdditionalIndexing
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12;2811;freie Schlagwörter: Drittwirkung;nationale Minderheit;sprachliche Diskriminierung;Rassendiskriminierung;Kampf gegen die Diskriminierung;religiöse Diskriminierung;Fahrende;ethnische Diskriminierung;Gesetz
- 1
-
- L04K05020401, Rassendiskriminierung
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L04K05020404, ethnische Diskriminierung
- L05K0502040602, nationale Minderheit
- L04K05020407, religiöse Diskriminierung
- L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
- L05K0109020101, Fahrende
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Verbot der Diskriminierung gehören zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen. Dennoch ist das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung, insbesondere zwischen Privaten, bis heute ungenügend.</p><p>Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung soll mit einem Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung spezifiziert werden. Opfer von rassistischer Diskriminierung müssen durchsetzbare Rechtsansprüche erhalten. Denkbar wäre zwar auch die Anpassung verschiedener bestehender Gesetze (wie beispielsweise des OR, ZGB, ArG usw.). Dies ist aber komplizierter, und der angestrebte Weg ist der konsequentere und ganzheitlichere. Entsprechende Gesetze finden sich bereits in den Bereichen der Geschlechterdiskriminierung und der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Sowohl das Gleichstellungsgesetz sowie das Behindertengleichstellungsgesetz gewährleisten auch Schutz vor Diskriminierung zwischen Privaten. Die beiden Beispiele zeigen, dass spezifische Gesetze geeignete Mittel sind, den Diskriminierungsschutz wirksam und effizient zu stärken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sei ein Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung zu erlassen, das Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung konkretisiert. Dieses soll mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung insbesondere aus Gründen der Hautfarbe, der ethnischen Zugehörigkeit, der regionalen Herkunft, der Nationalität, der religiösen Weltanschauung, der fahrenden Lebensform oder der Sprache verhindern oder beseitigen.</p>
- Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Verbot der Diskriminierung gehören zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen. Dennoch ist das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung, insbesondere zwischen Privaten, bis heute ungenügend.</p><p>Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung soll mit einem Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung spezifiziert werden. Opfer von rassistischer Diskriminierung müssen durchsetzbare Rechtsansprüche erhalten. Denkbar wäre zwar auch die Anpassung verschiedener bestehender Gesetze (wie beispielsweise des OR, ZGB, ArG usw.). Dies ist aber komplizierter, und der angestrebte Weg ist der konsequentere und ganzheitlichere. Entsprechende Gesetze finden sich bereits in den Bereichen der Geschlechterdiskriminierung und der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Sowohl das Gleichstellungsgesetz sowie das Behindertengleichstellungsgesetz gewährleisten auch Schutz vor Diskriminierung zwischen Privaten. Die beiden Beispiele zeigen, dass spezifische Gesetze geeignete Mittel sind, den Diskriminierungsschutz wirksam und effizient zu stärken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sei ein Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung zu erlassen, das Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung konkretisiert. Dieses soll mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung insbesondere aus Gründen der Hautfarbe, der ethnischen Zugehörigkeit, der regionalen Herkunft, der Nationalität, der religiösen Weltanschauung, der fahrenden Lebensform oder der Sprache verhindern oder beseitigen.</p>
- Gesetz über die Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung
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