Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen im Avig

ShortId
10.529
Id
20100529
Updated
10.04.2024 18:19
Language
de
Title
Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen im Avig
AdditionalIndexing
28;Arbeitslose/r;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Beschäftigungspolitik;Arbeitslosenversicherung;Frist;Gesetz
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K0503020802, Frist
  • L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
  • L04K07020303, Beschäftigungspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p></p><p>Vor allem die Jungen und die Versichertengruppen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sollen bereits während der Wartezeit an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können. Die Wartezeit ist für diese Personengruppen besonders lang und zögert die Massnahmen, die den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern könnten, hinaus und schmälert damit deren Wirksamkeit.</p><p>Das revidierte Avig auferlegt den Jungen, die sich nach ihrer Ausbildung als arbeitslos melden, eine Wartezeit von sechs Monaten; dies ist sehr lange, insbesondere wenn man die vier Monate betrachtet, während denen sie anschliessend Anspruch auf Leistungen haben. Sie erhalten nicht nur keine finanzielle Unterstützung; sie - wie auch die anderen Personengruppen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind - können wegen der Wartezeit auch nicht an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen. </p><p>Diese Wartezeit ist offenkundig eine unlogische Hürde und widerspricht den Zielen der Arbeitslosenversicherung. Unlogisch ist sie deshalb, weil die Personen während der Wartezeit trotzdem in der Arbeitslosenversicherung sind und Bewerbungen schreiben und sich der Kontrolle der RAV unterziehen müssen. Darum ist es unverständlich, warum diese Personen nicht an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können sollen, auch wenn sie noch keine Arbeitslosengelder erhalten. Es handelt sich dabei nämlich um zwei verschiedene und auseinanderzuhaltende Leistungen (Entschädigung einerseits und arbeitsmarktliche Massnahmen andererseits). Im Widerspruch mit der Arbeitslosenversicherung steht die Wartezeit, weil solche arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschleunigen können und in manchen Fällen dazu führen, dass die arbeitslose Person gar nicht erst Arbeitslosengelder beziehen muss oder aber weniger lange. Deshalb ist es sinnvoll, den Personen, die in der Wartezeit sind und für die es die RAV als zweckmässig erachten, die Teilnahme an den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu ermöglichen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz ist so zu ergänzen, dass Arbeitslose bereits während der Wartezeit an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können.</p>
  • Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen im Avig
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p></p><p>Vor allem die Jungen und die Versichertengruppen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sollen bereits während der Wartezeit an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können. Die Wartezeit ist für diese Personengruppen besonders lang und zögert die Massnahmen, die den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern könnten, hinaus und schmälert damit deren Wirksamkeit.</p><p>Das revidierte Avig auferlegt den Jungen, die sich nach ihrer Ausbildung als arbeitslos melden, eine Wartezeit von sechs Monaten; dies ist sehr lange, insbesondere wenn man die vier Monate betrachtet, während denen sie anschliessend Anspruch auf Leistungen haben. Sie erhalten nicht nur keine finanzielle Unterstützung; sie - wie auch die anderen Personengruppen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind - können wegen der Wartezeit auch nicht an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen. </p><p>Diese Wartezeit ist offenkundig eine unlogische Hürde und widerspricht den Zielen der Arbeitslosenversicherung. Unlogisch ist sie deshalb, weil die Personen während der Wartezeit trotzdem in der Arbeitslosenversicherung sind und Bewerbungen schreiben und sich der Kontrolle der RAV unterziehen müssen. Darum ist es unverständlich, warum diese Personen nicht an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können sollen, auch wenn sie noch keine Arbeitslosengelder erhalten. Es handelt sich dabei nämlich um zwei verschiedene und auseinanderzuhaltende Leistungen (Entschädigung einerseits und arbeitsmarktliche Massnahmen andererseits). Im Widerspruch mit der Arbeitslosenversicherung steht die Wartezeit, weil solche arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschleunigen können und in manchen Fällen dazu führen, dass die arbeitslose Person gar nicht erst Arbeitslosengelder beziehen muss oder aber weniger lange. Deshalb ist es sinnvoll, den Personen, die in der Wartezeit sind und für die es die RAV als zweckmässig erachten, die Teilnahme an den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu ermöglichen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz ist so zu ergänzen, dass Arbeitslose bereits während der Wartezeit an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können.</p>
    • Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen im Avig

Back to List