Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen

ShortId
10.538
Id
20100538
Updated
10.02.2026 20:43
Language
de
Title
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen
AdditionalIndexing
55;15;Cassis-de-Dijon-Prinzip;technisches Handelshemmnis;Nahrungsmittel;Gesetz;landwirtschaftliche Produkte
1
  • L07K07010204040101, Cassis-de-Dijon-Prinzip
  • L03K140203, Nahrungsmittel
  • L02K1402, landwirtschaftliche Produkte
  • L06K070102010104, technisches Handelshemmnis
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip am 1. Juni 2010 in Kraft getreten ist, ist es bereits zu zahlreichen Bewilligungsverfahren des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Bereich der Lebensmittel gekommen. Das BAG hat inzwischen 11 Bewilligungen erteilt, bei 30 weiteren steht die Entscheidung noch aus. Von den 11 erteilten Bewilligungen wurden 4 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Rekurse rügen insbesondere die Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten und die Gefährdung der schweizerischen Qualitätsstrategie. Einschlägig ist hier namentlich Artikel 16e Absatz 3 THG: "Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht." Nun können aber Produkte, die nach unterschiedlichen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, unter der gleichen Sachbezeichnung in Verkehr gebracht werden, wodurch die Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden.</p><p>Seit der einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in unserem Land übernehmen die schweizerischen Lebensmittelproduzenten ausländische Herstellungsverfahren, die von der Europäischen Union zugelassen sind, und gefährden damit unsere Qualitätsstrategie. Die Schweiz mit ihrer vergleichsweise kleinen landwirtschaftlichen Produktion kann in einem immer offeneren Markt nur bestehen, wenn sie auf Qualität und den Mehrwert ihrer Produkte setzt. In der Massenproduktion können wir nie konkurrenzfähig sein. Ich habe deshalb vor Kurzem die Motion 09.3612, "Qualitätsstrategie in der Schweizer Landwirtschaft", eingereicht; diese wurde vom Bundesrat wie auch vom Parlament gutgeheissen. Gegenwärtig ist man daran, sie umzusetzen. Es ist inakzeptabel, dass die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auf Lebensmitteln diese Strategie infrage stellt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) ist so zu ändern, dass die Lebensmittel vom Geltungsbereich des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgenommen sind.</p>
  • Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip am 1. Juni 2010 in Kraft getreten ist, ist es bereits zu zahlreichen Bewilligungsverfahren des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Bereich der Lebensmittel gekommen. Das BAG hat inzwischen 11 Bewilligungen erteilt, bei 30 weiteren steht die Entscheidung noch aus. Von den 11 erteilten Bewilligungen wurden 4 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Rekurse rügen insbesondere die Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten und die Gefährdung der schweizerischen Qualitätsstrategie. Einschlägig ist hier namentlich Artikel 16e Absatz 3 THG: "Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht." Nun können aber Produkte, die nach unterschiedlichen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, unter der gleichen Sachbezeichnung in Verkehr gebracht werden, wodurch die Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden.</p><p>Seit der einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in unserem Land übernehmen die schweizerischen Lebensmittelproduzenten ausländische Herstellungsverfahren, die von der Europäischen Union zugelassen sind, und gefährden damit unsere Qualitätsstrategie. Die Schweiz mit ihrer vergleichsweise kleinen landwirtschaftlichen Produktion kann in einem immer offeneren Markt nur bestehen, wenn sie auf Qualität und den Mehrwert ihrer Produkte setzt. In der Massenproduktion können wir nie konkurrenzfähig sein. Ich habe deshalb vor Kurzem die Motion 09.3612, "Qualitätsstrategie in der Schweizer Landwirtschaft", eingereicht; diese wurde vom Bundesrat wie auch vom Parlament gutgeheissen. Gegenwärtig ist man daran, sie umzusetzen. Es ist inakzeptabel, dass die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auf Lebensmitteln diese Strategie infrage stellt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) ist so zu ändern, dass die Lebensmittel vom Geltungsbereich des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgenommen sind.</p>
    • Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Seit das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip am 1. Juni 2010 in Kraft getreten ist, ist es bereits zu zahlreichen Bewilligungsverfahren des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Bereich der Lebensmittel gekommen. Das BAG hat inzwischen 11 Bewilligungen erteilt, bei 30 weiteren steht die Entscheidung noch aus. Von den 11 erteilten Bewilligungen wurden 4 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Rekurse rügen insbesondere die Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten und die Gefährdung der schweizerischen Qualitätsstrategie. Einschlägig ist hier namentlich Artikel 16e Absatz 3 THG: "Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht." Nun können aber Produkte, die nach unterschiedlichen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, unter der gleichen Sachbezeichnung in Verkehr gebracht werden, wodurch die Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden.</p><p>Seit der einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in unserem Land übernehmen die schweizerischen Lebensmittelproduzenten ausländische Herstellungsverfahren, die von der Europäischen Union zugelassen sind, und gefährden damit unsere Qualitätsstrategie. Die Schweiz mit ihrer vergleichsweise kleinen landwirtschaftlichen Produktion kann in einem immer offeneren Markt nur bestehen, wenn sie auf Qualität und den Mehrwert ihrer Produkte setzt. In der Massenproduktion können wir nie konkurrenzfähig sein. Ich habe deshalb vor Kurzem die Motion 09.3612, "Qualitätsstrategie in der Schweizer Landwirtschaft", eingereicht; diese wurde vom Bundesrat wie auch vom Parlament gutgeheissen. Gegenwärtig ist man daran, sie umzusetzen. Es ist inakzeptabel, dass die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auf Lebensmitteln diese Strategie infrage stellt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) ist so zu ändern, dass die Lebensmittel vom Geltungsbereich des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgenommen sind.</p>
    • Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen

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