Inzest muss strafbar bleiben
- ShortId
-
10.541
- Id
-
20100541
- Updated
-
10.04.2024 12:47
- Language
-
de
- Title
-
Inzest muss strafbar bleiben
- AdditionalIndexing
-
12;Jugendschutz;Strafe;sexuelle Gewalt;Familie (speziell)
- 1
-
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L03K010303, Familie (speziell)
- L03K050101, Strafe
- L04K01040206, Jugendschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p>Im Rahmen der Strafrechtsrevision beantragt der Bundesrat, das Inzestverbot aufzuheben. Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen einer Mutter und ihrem Sohn oder einer Tochter und ihrem Vater (Blutsverwandte in gerader Linie oder voll- oder halbbürtige Geschwister) wäre dann nicht mehr strafbar. Strafbar blieben einzig sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen.</p><p>Der Inzest ist ein Tabu, und das Inzestverbot zugleich ein nützliches Verbot, ein zivilisatorischer Wert, Grundlage des Verwandtschaftssystems, welches das Ich, das Wir vom Andern unterscheidet und damit Identität stiftet. Die Differenz zwischen dem Ich, den Verwandten und den andern - analog dem Unterschied zwischen den Geschlechtern und den Generationen - konstituiert Identität und ermöglicht die Öffnung gegenüber der Andersartigkeit. Das Inzestverbot treibt dazu an, Beziehungen mit dem Fremden einzugehen (Exogamie). Die Religionen haben das Inzestverbot zu einem Grundwert erhoben, einem moralischen Fundament. Dies tut auch die Genetik, indem sie auf die negativen Folgen des Inzests hinweist (erhöhtes Risiko des Ausbruchs von Erbkrankheiten). Auch die Psychiatrie kann Angriffe gegen Verwandtschafts- und Abstammungsverhältnisse nicht akzeptieren, weil sie um die Gefahren weiss, die sich ergeben, wenn Unterschiede zwischen Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits verschwinden würden. Die schleichende Zerstörung von Verwandtschaftsbeziehungen und familiären Strukturen fördert oder lässt zumindest geschehen, dass Generationen von Erwachsenen heranwachsen, die in ihrer körperlichen, geistigen und gefühlsmässigen Gesundheit beeinträchtigt sind.</p>
- <p></p><p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 11</p><p>Abs. 1</p><p>Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen, geistigen und gefühlsmässigen Unversehrtheit sowie auf Förderung ihrer Entwicklung; dies schliesst auch die Möglichkeit ein, eine Beziehung zu Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits sowie, in Bezug auf eine ausgewogene Soziabilisierung, zu ihren allenfalls inzestuösen Eltern zu identifizieren und auch zu pflegen. Der Inzest, namentlich zwischen Eltern und ihren Kindern sowie zwischen Geschwistern, ist, auch wenn es sich um eine freiwillig eingegangene Beziehung zwischen Erwachsenen handelt, verboten und wird vom Strafrecht streng geahndet.</p><p>...</p>
- Inzest muss strafbar bleiben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p>Im Rahmen der Strafrechtsrevision beantragt der Bundesrat, das Inzestverbot aufzuheben. Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen einer Mutter und ihrem Sohn oder einer Tochter und ihrem Vater (Blutsverwandte in gerader Linie oder voll- oder halbbürtige Geschwister) wäre dann nicht mehr strafbar. Strafbar blieben einzig sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen.</p><p>Der Inzest ist ein Tabu, und das Inzestverbot zugleich ein nützliches Verbot, ein zivilisatorischer Wert, Grundlage des Verwandtschaftssystems, welches das Ich, das Wir vom Andern unterscheidet und damit Identität stiftet. Die Differenz zwischen dem Ich, den Verwandten und den andern - analog dem Unterschied zwischen den Geschlechtern und den Generationen - konstituiert Identität und ermöglicht die Öffnung gegenüber der Andersartigkeit. Das Inzestverbot treibt dazu an, Beziehungen mit dem Fremden einzugehen (Exogamie). Die Religionen haben das Inzestverbot zu einem Grundwert erhoben, einem moralischen Fundament. Dies tut auch die Genetik, indem sie auf die negativen Folgen des Inzests hinweist (erhöhtes Risiko des Ausbruchs von Erbkrankheiten). Auch die Psychiatrie kann Angriffe gegen Verwandtschafts- und Abstammungsverhältnisse nicht akzeptieren, weil sie um die Gefahren weiss, die sich ergeben, wenn Unterschiede zwischen Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits verschwinden würden. Die schleichende Zerstörung von Verwandtschaftsbeziehungen und familiären Strukturen fördert oder lässt zumindest geschehen, dass Generationen von Erwachsenen heranwachsen, die in ihrer körperlichen, geistigen und gefühlsmässigen Gesundheit beeinträchtigt sind.</p>
- <p></p><p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 11</p><p>Abs. 1</p><p>Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen, geistigen und gefühlsmässigen Unversehrtheit sowie auf Förderung ihrer Entwicklung; dies schliesst auch die Möglichkeit ein, eine Beziehung zu Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits sowie, in Bezug auf eine ausgewogene Soziabilisierung, zu ihren allenfalls inzestuösen Eltern zu identifizieren und auch zu pflegen. Der Inzest, namentlich zwischen Eltern und ihren Kindern sowie zwischen Geschwistern, ist, auch wenn es sich um eine freiwillig eingegangene Beziehung zwischen Erwachsenen handelt, verboten und wird vom Strafrecht streng geahndet.</p><p>...</p>
- Inzest muss strafbar bleiben
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