Aussergerichtliche Vergleichszahlung, nicht Kartellrechtsbusse
- ShortId
-
10.1014
- Id
-
20101014
- Updated
-
24.06.2025 23:21
- Language
-
de
- Title
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Aussergerichtliche Vergleichszahlung, nicht Kartellrechtsbusse
- AdditionalIndexing
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28;15;Deutschland;Wettbewerbsbeschränkung;Wettbewerb;Medizinprodukt;Monopol;Kartellgesetzgebung;Hörbehinderte/r;ausserparlamentarische Kommission
- 1
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- L03K010507, Medizinprodukt
- L06K010402010102, Hörbehinderte/r
- L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
- L04K03010105, Deutschland
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L03K070301, Wettbewerb
- L05K0703010103, Monopol
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. Der Bundesrat ist sich der rechtlichen Natur des in der Anfrage erwähnten, vom Bundeskartellamt ausgesprochenen Bussgelds bewusst. Die von der EVD-Vorsteherin gemachten Aussagen bezweckten eine kurze Erläuterung der Problematik auf dem Hörgerätemarkt und hatten weder eine ausführliche rechtliche Klärung der Sachlage noch eine kartellrechtliche Beurteilung der Verhaltensweise des angesprochenen Unternehmens in Deutschland zum Ziel. Fakt ist zudem, dass das betroffene Unternehmen gegen den Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen hat und somit das Bussgeld und die Feststellung des vorgeworfenen kartellrechtswidrigen Verhaltens in Rechtskraft erwachsen sind.</p><p>3. Entgegen der Auffassung des Fragestellers hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission aufgrund mehrerer Elemente entschieden, zum Hörgerätemarkt eine Vorabklärung gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Kartellgesetzes (KG) zu eröffnen. Die Vorabklärung ist ein Triage-Instrument, um festzustellen, ob genügend Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung bestehen, welche es rechtfertigen, eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG einzuleiten. Mit dem Vorabklärungsverfahren hat das Sekretariat die Möglichkeit, die in der Regel komplexen wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalte, wie z. B. jene auf dem Schweizer Markt für Hörgeräte, unter Beteiligung der betroffenen Marktteilnehmer abzuklären.</p><p>4. Der Bundesrat bleibt der Überzeugung, dass die Durchführung eines transparenten, nachvollziehbaren Vergabeverfahrens dazu führt, dass der Wettbewerb im Hörgerätemarkt verstärkt wird und die Kosten gesenkt werden, ohne eine staatliche Monopolstellung zu schaffen. Im Rahmen der IV-Revision 6a schlägt der Bundesrat deshalb die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren vor, welches die schon bestehenden Instrumente im Bereich der Hilfsmittel (Tarifvertrag, Pauschalvergütungssystem, Höchstvergütungsbeträge) ergänzen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Ständeratsdebatte vom 2. März 2010 zur Interpellation Schwaller 09.4171, "Tiefere Preise für Hörgeräte der IV anstatt Monopolgewinne bei den Lieferanten", erläuterte die EVD-Vorsteherin, Bundespräsidentin Doris Leuthard, was der Auslöser zur laufenden Preisuntersuchung auf dem schweizerischen Hörgerätemarkt durch die Wettbewerbskommission (Weko) gewesen war. Sie verwies dabei auf eine "nicht ganz kleine Busse von 4,2 Millionen Euro, mit der die Kartellbehörde in Deutschland die Firma Phonak bestraft hat, weil sie kartellrechtswidrig auf die Wiederverkaufspreise für Hörgeräte Einfluss genommen hat". Diese Schilderung trifft so nicht zu. Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass es sich beim erwähnten Betrag um eine aussergerichtliche Vergleichszahlung gehandelt hat, der ein Einzelfall zugrunde lag und nicht systematisches Verhalten von Phonak Deutschland?</p><p>Das Bundeskartellamt in Bonn sprach in seiner Medienmitteilung vom 15. Oktober 2009 zwar von "Bussgeld". Nach schweizerischem Verfahrensrecht handelte es sich aber eindeutig um eine aussergerichtliche Vergleichszahlung als Folge eines Einzelfalles, was dem Text der Medienmitteilung auch so zu entnehmen ist. In ihrem Votum vor dem Ständerat verschwieg die EVD-Vorsteherin jedoch diese sachrelevante Differenzierung.</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass in jenem deutschen Verfahren keinerlei kartell- oder wettbewerbswidriges Verhalten von Phonak rechtskräftig festgestellt wurde?</p><p>3. Sind ihm andere Fälle bekannt, wo ein Einzelfallverhalten in einer ausländischen Tochtergesellschaft die Weko auf dem Heimmarkt Schweiz zur Auslösung einer systematischen kartellrechtlichen Untersuchung veranlasst hat?</p><p>4. Gehe ich recht in der Annahme, dass die mangelhafte Aussage der EVD-Vorsteherin zur Sache Phonak Deutschland/Weko-Untersuchung Schweiz auf dem Bestreben jener verwaltungsinternen Kräfte beruht, die den schweizerischen Hörgerätemarkt staatsmonopolisieren möchten?</p><p>So jedenfalls sind auch die energischen Voten der Ständeräte Germann und Frick in der gleichen Debatte vom 2. März 2010 im Zusammenhang mit der bereits von beiden Räten einstimmig überwiesenen Motion Germann 09.3156, "Hörgerätemarkt. Mehr Wettbewerb statt Staatseingriffe", auszulegen.</p>
- Aussergerichtliche Vergleichszahlung, nicht Kartellrechtsbusse
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Der Bundesrat ist sich der rechtlichen Natur des in der Anfrage erwähnten, vom Bundeskartellamt ausgesprochenen Bussgelds bewusst. Die von der EVD-Vorsteherin gemachten Aussagen bezweckten eine kurze Erläuterung der Problematik auf dem Hörgerätemarkt und hatten weder eine ausführliche rechtliche Klärung der Sachlage noch eine kartellrechtliche Beurteilung der Verhaltensweise des angesprochenen Unternehmens in Deutschland zum Ziel. Fakt ist zudem, dass das betroffene Unternehmen gegen den Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen hat und somit das Bussgeld und die Feststellung des vorgeworfenen kartellrechtswidrigen Verhaltens in Rechtskraft erwachsen sind.</p><p>3. Entgegen der Auffassung des Fragestellers hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission aufgrund mehrerer Elemente entschieden, zum Hörgerätemarkt eine Vorabklärung gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Kartellgesetzes (KG) zu eröffnen. Die Vorabklärung ist ein Triage-Instrument, um festzustellen, ob genügend Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung bestehen, welche es rechtfertigen, eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG einzuleiten. Mit dem Vorabklärungsverfahren hat das Sekretariat die Möglichkeit, die in der Regel komplexen wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalte, wie z. B. jene auf dem Schweizer Markt für Hörgeräte, unter Beteiligung der betroffenen Marktteilnehmer abzuklären.</p><p>4. Der Bundesrat bleibt der Überzeugung, dass die Durchführung eines transparenten, nachvollziehbaren Vergabeverfahrens dazu führt, dass der Wettbewerb im Hörgerätemarkt verstärkt wird und die Kosten gesenkt werden, ohne eine staatliche Monopolstellung zu schaffen. Im Rahmen der IV-Revision 6a schlägt der Bundesrat deshalb die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren vor, welches die schon bestehenden Instrumente im Bereich der Hilfsmittel (Tarifvertrag, Pauschalvergütungssystem, Höchstvergütungsbeträge) ergänzen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Ständeratsdebatte vom 2. März 2010 zur Interpellation Schwaller 09.4171, "Tiefere Preise für Hörgeräte der IV anstatt Monopolgewinne bei den Lieferanten", erläuterte die EVD-Vorsteherin, Bundespräsidentin Doris Leuthard, was der Auslöser zur laufenden Preisuntersuchung auf dem schweizerischen Hörgerätemarkt durch die Wettbewerbskommission (Weko) gewesen war. Sie verwies dabei auf eine "nicht ganz kleine Busse von 4,2 Millionen Euro, mit der die Kartellbehörde in Deutschland die Firma Phonak bestraft hat, weil sie kartellrechtswidrig auf die Wiederverkaufspreise für Hörgeräte Einfluss genommen hat". Diese Schilderung trifft so nicht zu. Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass es sich beim erwähnten Betrag um eine aussergerichtliche Vergleichszahlung gehandelt hat, der ein Einzelfall zugrunde lag und nicht systematisches Verhalten von Phonak Deutschland?</p><p>Das Bundeskartellamt in Bonn sprach in seiner Medienmitteilung vom 15. Oktober 2009 zwar von "Bussgeld". Nach schweizerischem Verfahrensrecht handelte es sich aber eindeutig um eine aussergerichtliche Vergleichszahlung als Folge eines Einzelfalles, was dem Text der Medienmitteilung auch so zu entnehmen ist. In ihrem Votum vor dem Ständerat verschwieg die EVD-Vorsteherin jedoch diese sachrelevante Differenzierung.</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass in jenem deutschen Verfahren keinerlei kartell- oder wettbewerbswidriges Verhalten von Phonak rechtskräftig festgestellt wurde?</p><p>3. Sind ihm andere Fälle bekannt, wo ein Einzelfallverhalten in einer ausländischen Tochtergesellschaft die Weko auf dem Heimmarkt Schweiz zur Auslösung einer systematischen kartellrechtlichen Untersuchung veranlasst hat?</p><p>4. Gehe ich recht in der Annahme, dass die mangelhafte Aussage der EVD-Vorsteherin zur Sache Phonak Deutschland/Weko-Untersuchung Schweiz auf dem Bestreben jener verwaltungsinternen Kräfte beruht, die den schweizerischen Hörgerätemarkt staatsmonopolisieren möchten?</p><p>So jedenfalls sind auch die energischen Voten der Ständeräte Germann und Frick in der gleichen Debatte vom 2. März 2010 im Zusammenhang mit der bereits von beiden Räten einstimmig überwiesenen Motion Germann 09.3156, "Hörgerätemarkt. Mehr Wettbewerb statt Staatseingriffe", auszulegen.</p>
- Aussergerichtliche Vergleichszahlung, nicht Kartellrechtsbusse
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