Beiträge des Bundes an Pferdeverbände und Pferdeorganisationen sowie an Pferdesportverbände
- ShortId
-
10.1025
- Id
-
20101025
- Updated
-
24.06.2025 22:55
- Language
-
de
- Title
-
Beiträge des Bundes an Pferdeverbände und Pferdeorganisationen sowie an Pferdesportverbände
- AdditionalIndexing
-
55;28;Pferdezucht;Subvention;Vereinigung;Sport;Einhufer;Statistik
- 1
-
- L05K1401080102, Einhufer
- L05K1401010208, Pferdezucht
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K01010102, Sport
- L05K1102030202, Subvention
- L03K020218, Statistik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Beiträge werden nur an vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannte Pferdezuchtorganisationen ausbezahlt. Pferdesportverbände erhalten keine Beiträge. Gestützt auf Artikel 1 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310) können anerkannte Pferdezuchtorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite für tierzüchterische Tätigkeiten wie die Identifizierung und Registrierung der Fohlen (Herdebuchführung), Leistungsprüfungen und Hengstprüfungen in einer Station oder im Felde mit Beiträgen unterstützt werden.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Die Gesamtbeträge für die Tierzucht werden getrennt nach Gattungen im alljährlich vom BLW publizierten Agrarbericht ausgewiesen. Im Agrarbericht 2009 sind in Tabelle 29 des Anhangs die Gesamtausgaben 2008 für die Pferdezucht in der Höhe von 2 109 560 Franken aufgeführt. Gestützt auf Artikel 13 TZV wurden ab 2009 Beiträge unter 30 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation nicht mehr ausgerichtet. Somit sank der Gesamtbetrag 2009 gegenüber 2008 und betrug für die anerkannten Pferdezuchtorganisationen 1 805 540 Franken.</p><p>2. Das BLW publiziert jährlich auf seiner Website die detaillierten Informationen betreffend Massnahmen zur Förderung der Tierzucht. Darin sind die Beiträge in Franken nach Pferdezuchtorganisation separat aufgeführt. Zusammengefasst betrugen sie 2009 für: </p><p>- Herdebuchführung mit Zuchtwertschätzung: 1 409 200 Franken;</p><p>- Herdebuchführung ohne Zuchtwertschätzung: 60 800 Franken;</p><p>- Hengstprüfungen in einer Station: 13 000 Franken;</p><p>- Hengstprüfungen im Felde: 26 200 Franken;</p><p>- übrige Leistungsprüfungen: 296 340 Franken.</p><p>Mit den Beiträgen werden die tierzüchterischen Dienstleistungen der Zuchtorganisationen zugunsten der Pferdehalter verbilligt. Die wesentlichen Elemente der Zucht sind die Herdebuchführung und die Durchführung von Leistungsprüfungen und Hengstprüfungen, weshalb der Bund diese mit gezielten Beiträgen fördert.</p><p>3. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens müssen die Gesuchsteller alle Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäss den Artikeln 2 bis 5a TZV erfüllen. Die Zuchtorganisationen müssen die Bestimmungen über die Herdebuchführung (Art. 3 TZV) in einem Reglement festhalten. Dieses muss den geforderten Mindestanforderungen gerecht werden. Die Durchführung von Leistungsprüfungen (Art. 4 TZV) muss ebenfalls in einem Reglement festgelegt werden. Dieses muss Antworten geben über Art und Umfang der Leistungsprüfungen, das Prüfverfahren, die zu prüfenden Eigenschaften, die statistische Auswertungsmethode, die Berechnung der geprüften Leistungen, den Prüfzeitraum, das Kontrollwesen und die Publikation der Ergebnisse. Die Durchführung der Zuchtwertschätzung bzw. der genetischen Bewertungen (Art. 5 bzw. 5a TZV) muss ebenfalls in einem Reglement bestimmt sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte Sie um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der Gesamtbetrag des Bundes, den er während eines Kalenderjahres allen Pferdeverbänden und -organisationen und Pferdesportverbänden, die landesweit und regional tätig sind, auszahlt?</p><p>2. Wie gliedern sich die einzelnen Beiträge nach Beitragszweck auf (Summe des Beitrages, Grund und Zweck der Zahlung detailliert aufführen)?</p><p>3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um solche Beiträge zu erhalten?</p>
- Beiträge des Bundes an Pferdeverbände und Pferdeorganisationen sowie an Pferdesportverbände
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Beiträge werden nur an vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannte Pferdezuchtorganisationen ausbezahlt. Pferdesportverbände erhalten keine Beiträge. Gestützt auf Artikel 1 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310) können anerkannte Pferdezuchtorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite für tierzüchterische Tätigkeiten wie die Identifizierung und Registrierung der Fohlen (Herdebuchführung), Leistungsprüfungen und Hengstprüfungen in einer Station oder im Felde mit Beiträgen unterstützt werden.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Die Gesamtbeträge für die Tierzucht werden getrennt nach Gattungen im alljährlich vom BLW publizierten Agrarbericht ausgewiesen. Im Agrarbericht 2009 sind in Tabelle 29 des Anhangs die Gesamtausgaben 2008 für die Pferdezucht in der Höhe von 2 109 560 Franken aufgeführt. Gestützt auf Artikel 13 TZV wurden ab 2009 Beiträge unter 30 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation nicht mehr ausgerichtet. Somit sank der Gesamtbetrag 2009 gegenüber 2008 und betrug für die anerkannten Pferdezuchtorganisationen 1 805 540 Franken.</p><p>2. Das BLW publiziert jährlich auf seiner Website die detaillierten Informationen betreffend Massnahmen zur Förderung der Tierzucht. Darin sind die Beiträge in Franken nach Pferdezuchtorganisation separat aufgeführt. Zusammengefasst betrugen sie 2009 für: </p><p>- Herdebuchführung mit Zuchtwertschätzung: 1 409 200 Franken;</p><p>- Herdebuchführung ohne Zuchtwertschätzung: 60 800 Franken;</p><p>- Hengstprüfungen in einer Station: 13 000 Franken;</p><p>- Hengstprüfungen im Felde: 26 200 Franken;</p><p>- übrige Leistungsprüfungen: 296 340 Franken.</p><p>Mit den Beiträgen werden die tierzüchterischen Dienstleistungen der Zuchtorganisationen zugunsten der Pferdehalter verbilligt. Die wesentlichen Elemente der Zucht sind die Herdebuchführung und die Durchführung von Leistungsprüfungen und Hengstprüfungen, weshalb der Bund diese mit gezielten Beiträgen fördert.</p><p>3. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens müssen die Gesuchsteller alle Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäss den Artikeln 2 bis 5a TZV erfüllen. Die Zuchtorganisationen müssen die Bestimmungen über die Herdebuchführung (Art. 3 TZV) in einem Reglement festhalten. Dieses muss den geforderten Mindestanforderungen gerecht werden. Die Durchführung von Leistungsprüfungen (Art. 4 TZV) muss ebenfalls in einem Reglement festgelegt werden. Dieses muss Antworten geben über Art und Umfang der Leistungsprüfungen, das Prüfverfahren, die zu prüfenden Eigenschaften, die statistische Auswertungsmethode, die Berechnung der geprüften Leistungen, den Prüfzeitraum, das Kontrollwesen und die Publikation der Ergebnisse. Die Durchführung der Zuchtwertschätzung bzw. der genetischen Bewertungen (Art. 5 bzw. 5a TZV) muss ebenfalls in einem Reglement bestimmt sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte Sie um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der Gesamtbetrag des Bundes, den er während eines Kalenderjahres allen Pferdeverbänden und -organisationen und Pferdesportverbänden, die landesweit und regional tätig sind, auszahlt?</p><p>2. Wie gliedern sich die einzelnen Beiträge nach Beitragszweck auf (Summe des Beitrages, Grund und Zweck der Zahlung detailliert aufführen)?</p><p>3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um solche Beiträge zu erhalten?</p>
- Beiträge des Bundes an Pferdeverbände und Pferdeorganisationen sowie an Pferdesportverbände
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