Einbürgerung und Landessprachen
- ShortId
-
10.1026
- Id
-
20101026
- Updated
-
14.11.2025 07:54
- Language
-
de
- Title
-
Einbürgerung und Landessprachen
- AdditionalIndexing
-
2811;Einbürgerung;Dialekt;Amtssprache;Vollzug von Beschlüssen;deutsche Sprache
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L04K08060102, Amtssprache
- L05K0106010301, deutsche Sprache
- L05K0106010302, Dialekt
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Artikel 4 der Bundesverfassung werden die vier Landessprachen der Schweiz bezeichnet. Dieser Artikel geht von einem generellen Begriff der Landessprachen aus, der die schriftlichen und mündlichen Formen sowie alle Idiome und Dialekte der vier erwähnten Sprachen umfasst (BBl 2006 8985). Die Verwendung der offiziellen Landessprachen wird jedoch weder auf eidgenössischer Ebene (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung und im Sprachengesetz) noch auf kantonaler Ebene (Art. 70 Abs. 2 der Bundesverfassung und im entsprechenden kantonalen Recht) geregelt. </p><p>Gemäss Bürgerrechtsgesetz müssen die Personen, die sich um die ordentliche Einbürgerung bewerben, in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein. In der Praxis werden für die Integration Kenntnisse einer Landessprache vorausgesetzt. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes ist vorgesehen, dass der Bund die Mindestanforderungen an die Sprachkenntnisse in einer Vollzugsverordnung festlegt.</p><p>Bei der ordentlichen Einbürgerung bestimmt das kantonale Recht die offizielle Sprache, in welcher die "Einbürgerungstests" durchgeführt werden. Es ist a priori nicht ausgeschlossen, dass ein Kanton die Möglichkeit vorsieht, einen "Einbürgerungstest" in Dialekt durchzuführen, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist. Dabei muss jedoch die Sprachenfreiheit (Art. 18 der Bundesverfassung) eingehalten werden.</p><p>Im Übrigen können die Kantone in ihren Rechtsvorschriften weiter gehende Kenntnisse als diejenigen, die im eidgenössischen Recht vorgesehen sind, fordern, so z. B. Kenntnisse der am Wohnsitz gesprochenen Sprache. Diese Kompetenzordnung entspricht Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach welchem der Bund ermächtigt ist, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen.</p><p>Die Autonomie der Kantone in Bezug auf die Anforderungen an die Kenntnisse einer Landessprache zur ordentlichen Einbürgerung wird durch Artikel 4 der Bundesverfassung somit nicht eingeschränkt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 4 der Bundesverfassung legt fest, dass die Landessprachen der Schweiz Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sind.</p><p>Kann es also wirklich sein, dass Einbürgerungstests auf Schweizerdeutsch durchgeführt werden?</p><p>Verfügt der Bundesrat über Instrumente, mit denen er die Einhaltung dieses Verfassungsartikels bei Einbürgerungen überprüfen kann?</p>
- Einbürgerung und Landessprachen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Artikel 4 der Bundesverfassung werden die vier Landessprachen der Schweiz bezeichnet. Dieser Artikel geht von einem generellen Begriff der Landessprachen aus, der die schriftlichen und mündlichen Formen sowie alle Idiome und Dialekte der vier erwähnten Sprachen umfasst (BBl 2006 8985). Die Verwendung der offiziellen Landessprachen wird jedoch weder auf eidgenössischer Ebene (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung und im Sprachengesetz) noch auf kantonaler Ebene (Art. 70 Abs. 2 der Bundesverfassung und im entsprechenden kantonalen Recht) geregelt. </p><p>Gemäss Bürgerrechtsgesetz müssen die Personen, die sich um die ordentliche Einbürgerung bewerben, in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein. In der Praxis werden für die Integration Kenntnisse einer Landessprache vorausgesetzt. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes ist vorgesehen, dass der Bund die Mindestanforderungen an die Sprachkenntnisse in einer Vollzugsverordnung festlegt.</p><p>Bei der ordentlichen Einbürgerung bestimmt das kantonale Recht die offizielle Sprache, in welcher die "Einbürgerungstests" durchgeführt werden. Es ist a priori nicht ausgeschlossen, dass ein Kanton die Möglichkeit vorsieht, einen "Einbürgerungstest" in Dialekt durchzuführen, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist. Dabei muss jedoch die Sprachenfreiheit (Art. 18 der Bundesverfassung) eingehalten werden.</p><p>Im Übrigen können die Kantone in ihren Rechtsvorschriften weiter gehende Kenntnisse als diejenigen, die im eidgenössischen Recht vorgesehen sind, fordern, so z. B. Kenntnisse der am Wohnsitz gesprochenen Sprache. Diese Kompetenzordnung entspricht Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach welchem der Bund ermächtigt ist, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen.</p><p>Die Autonomie der Kantone in Bezug auf die Anforderungen an die Kenntnisse einer Landessprache zur ordentlichen Einbürgerung wird durch Artikel 4 der Bundesverfassung somit nicht eingeschränkt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 4 der Bundesverfassung legt fest, dass die Landessprachen der Schweiz Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sind.</p><p>Kann es also wirklich sein, dass Einbürgerungstests auf Schweizerdeutsch durchgeführt werden?</p><p>Verfügt der Bundesrat über Instrumente, mit denen er die Einhaltung dieses Verfassungsartikels bei Einbürgerungen überprüfen kann?</p>
- Einbürgerung und Landessprachen
Back to List