Präzisierungen zum Integrationskriterium der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz
- ShortId
-
10.1027
- Id
-
20101027
- Updated
-
24.06.2025 23:04
- Language
-
de
- Title
-
Präzisierungen zum Integrationskriterium der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz
- AdditionalIndexing
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2811;Verordnung;Lebensbedingungen;Sitten und Gebräuche;Auslegung des Rechts;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0109040201, Lebensbedingungen
- L05K0106030106, Sitten und Gebräuche
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Parlament haben im Ausländergesetz (AuG) bewusst auf eine Legaldefinition der Integration verzichtet, weil das gesellschaftliche Verständnis und die Vorstellungen über die Integration im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen sein können.</p><p>Je nach infragestehendem Ermessensentscheid sind die Kriterien nach Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern anders zu gewichten. Ebenso ist die individuelle Situation der Ausländerin oder des Ausländers von den zuständigen Behörden umfassend zu berücksichtigen.</p><p>In seiner Weisung "Integration" präzisiert das Bundesamt für Migration, welche Faktoren bei Entscheiden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch den Bund zur Beurteilung der einzelnen Kriterien berücksichtigt werden.</p><p>Die in der Anfrage angesprochene Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz kann sich beispielsweise zeigen in Kenntnissen über die historisch bedeutsamen Ereignisse oder die geografischen und staatspolitischen Gegebenheiten der Schweiz, in Kenntnissen der lokalen, kantonalen und nationalen Gegebenheiten, in der Pflege von Kontakt zu den am Wohnort lebenden Schweizerinnen und Schweizern, in der Mitgliedschaft oder im Engagement in einem lokal verwurzelten Verein oder in der Unabhängigkeit in der Lebensführung (z. B. selbstständige Mobilität) oder in der Verfügung über ein eigenes Bankkonto. </p><p>In der Weisung des Bundes wird darauf hingewiesen, dass die Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz erwünscht ist und - falls vorliegend - positiv zu werten ist. Da schwer messbar, ist der mangelnde Nachweis dieser Auseinandersetzung jedoch nicht zulasten des Ausländers oder der Ausländerin auszulegen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat am 5. März 2010 im Bericht "Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes" in Erfüllung der Motionen Schiesser 06.3445 und der SP-Fraktion 06.3765 die Erfordernisse zur Integration im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheide dargestellt. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass diese Erfordernisse im Zuge der Folgearbeiten gegebenenfalls zu konkretisieren bzw. mit den Kriterien im Bereich des Bürgerrechtes zu koordinieren sind; dies ist im Entwurf zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes zuhanden der Vernehmlassung bereits vorgeschlagen worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Weiterentwicklung des Ausländerrechtes spielt das Konzept der Integration eine immer wichtigere Rolle. Dieses Konzept ist aber recht vage und bietet viel Interpretationsspielraum. Die Praxis stützt sich auf die vier Kriterien, die in Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt sind. Das dritte Kriterium lautet: "Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz".</p><p>Kann der Bundesrat genau beschreiben, was unter "Lebensbedingungen in der Schweiz" zu verstehen ist?</p>
- Präzisierungen zum Integrationskriterium der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Parlament haben im Ausländergesetz (AuG) bewusst auf eine Legaldefinition der Integration verzichtet, weil das gesellschaftliche Verständnis und die Vorstellungen über die Integration im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen sein können.</p><p>Je nach infragestehendem Ermessensentscheid sind die Kriterien nach Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern anders zu gewichten. Ebenso ist die individuelle Situation der Ausländerin oder des Ausländers von den zuständigen Behörden umfassend zu berücksichtigen.</p><p>In seiner Weisung "Integration" präzisiert das Bundesamt für Migration, welche Faktoren bei Entscheiden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch den Bund zur Beurteilung der einzelnen Kriterien berücksichtigt werden.</p><p>Die in der Anfrage angesprochene Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz kann sich beispielsweise zeigen in Kenntnissen über die historisch bedeutsamen Ereignisse oder die geografischen und staatspolitischen Gegebenheiten der Schweiz, in Kenntnissen der lokalen, kantonalen und nationalen Gegebenheiten, in der Pflege von Kontakt zu den am Wohnort lebenden Schweizerinnen und Schweizern, in der Mitgliedschaft oder im Engagement in einem lokal verwurzelten Verein oder in der Unabhängigkeit in der Lebensführung (z. B. selbstständige Mobilität) oder in der Verfügung über ein eigenes Bankkonto. </p><p>In der Weisung des Bundes wird darauf hingewiesen, dass die Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz erwünscht ist und - falls vorliegend - positiv zu werten ist. Da schwer messbar, ist der mangelnde Nachweis dieser Auseinandersetzung jedoch nicht zulasten des Ausländers oder der Ausländerin auszulegen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat am 5. März 2010 im Bericht "Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes" in Erfüllung der Motionen Schiesser 06.3445 und der SP-Fraktion 06.3765 die Erfordernisse zur Integration im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheide dargestellt. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass diese Erfordernisse im Zuge der Folgearbeiten gegebenenfalls zu konkretisieren bzw. mit den Kriterien im Bereich des Bürgerrechtes zu koordinieren sind; dies ist im Entwurf zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes zuhanden der Vernehmlassung bereits vorgeschlagen worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Weiterentwicklung des Ausländerrechtes spielt das Konzept der Integration eine immer wichtigere Rolle. Dieses Konzept ist aber recht vage und bietet viel Interpretationsspielraum. Die Praxis stützt sich auf die vier Kriterien, die in Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt sind. Das dritte Kriterium lautet: "Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz".</p><p>Kann der Bundesrat genau beschreiben, was unter "Lebensbedingungen in der Schweiz" zu verstehen ist?</p>
- Präzisierungen zum Integrationskriterium der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz
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