Präzisierungen zum Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
- ShortId
-
10.1028
- Id
-
20101028
- Updated
-
24.06.2025 22:39
- Language
-
de
- Title
-
Präzisierungen zum Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
- AdditionalIndexing
-
2811;Hauswirtschaft;Verordnung;Erwerbsleben;Auslegung des Rechts;berufliche Bildung;Stellung der Frau;Frauenarbeit;Integration der Zuwanderer;Frau
- 1
-
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L06K070202010402, Erwerbsleben
- L03K130202, berufliche Bildung
- L05K0107010301, Frau
- L03K010104, Stellung der Frau
- L05K0704060202, Hauswirtschaft
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bundesrat und Parlament haben im Ausländergesetz bewusst auf eine Legaldefinition der Integration verzichtet, weil das gesellschaftliche Verständnis und die Vorstellungen über die Integration im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen sein können.</p><p>In seiner Weisung "Integration" präzisiert das Bundesamt für Migration, welche Faktoren bei Entscheiden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch den Bund zur Beurteilung der einzelnen Kriterien berücksichtigt werden. Je nach infragestehendem Ermessensentscheid sind die Kriterien nach Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern anders zu gewichten.</p><p>Die in der Anfrage angesprochene Teilhabe an Arbeit und Bildung zeigt sich grundsätzlich in der effektiven Teilnahme am Wirtschaftsleben respektive im tatsächlichen Erwerb von Bildung. Jedoch sind eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsaufnahme sowie die individuelle Situation der Ausländerin oder des Ausländers von den zuständigen Behörden umfassend zu berücksichtigen.</p><p>Betreuungspflichten werden als triftiger Grund für das Nichterfüllen des Integrationskriteriums "Wille zur Teilnahme an Arbeit und Bildung" anerkannt. Von anderen Integrationserfordernissen sollen Personen mit Betreuungspflichten explizit nicht entbunden werden. Ihre Integration zeigt sich etwa darin, ob sie an Elternabenden teilnehmen und die Kinder in ihrer Integration in das Bildungswesen unterstützen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten Sprachkenntnisse aneignen. Bei Familien wird der Integrationsgrad sämtlicher Familienangehöriger beachtet.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat am 5. März 2010 im Bericht "Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes" in Erfüllung der Motionen Schiesser 06.3445 und der SP-Fraktion 06.3765 die Erfordernisse zur Integration im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheide dargestellt. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass diese Erfordernisse im Zuge der Folgearbeiten gegebenenfalls zu konkretisieren bzw. mit den Kriterien im Bereich des Bürgerrechtes zu koordinieren sind; dies ist im Entwurf zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes zuhanden der Vernehmlassung bereits vorgeschlagen worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Weiterentwicklung des Ausländerrechtes spielt das Konzept der Integration eine immer wichtigere Rolle. Dieses Konzept ist aber recht vage und bietet viel Interpretationsspielraum. Die Praxis stützt sich auf die vier Kriterien, die in Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt sind. Das vierte Kriterium lautet: "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung".</p><p>Heute wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass sich Frauen in gleichem Mass wie Männer ausbilden und erwerbstätig sein sollen. Trotzdem lebt noch ein grosser Teil der Schweizer Bevölkerung nach einem "traditionellen" Familienmodell, wonach sich die Frau um Haushalt und Kinder kümmert. Insbesondere Bundesrat Ueli Maurer und einflussreiche Parlamentarierinnen und Parlamentarier halten den Hausfrauenstand hoch, etwa Jasmin Hutter, die aus solchen Gründen auf ihr Nationalratsmandat verzichtete.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgende Frage: Wie kann man einer ausländischen Frau, die nicht arbeiten oder eine Ausbildung machen möchte, weil sie sich lieber um ihren Haushalt kümmert, mangelnde Integrationsbereitschaft vorwerfen, wenn sie doch nur einem Familienmodell folgt, das von der grössten politischen Partei der Schweiz propagiert wird? Mit anderen Worten: Beeinträchtigt eine strikte Anwendung des vierten Integrationskriteriums nicht die freie Wahl des Familienmodells, die alle Familien - schweizerische wie ausländische - haben müssten?</p>
- Präzisierungen zum Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bundesrat und Parlament haben im Ausländergesetz bewusst auf eine Legaldefinition der Integration verzichtet, weil das gesellschaftliche Verständnis und die Vorstellungen über die Integration im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen sein können.</p><p>In seiner Weisung "Integration" präzisiert das Bundesamt für Migration, welche Faktoren bei Entscheiden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch den Bund zur Beurteilung der einzelnen Kriterien berücksichtigt werden. Je nach infragestehendem Ermessensentscheid sind die Kriterien nach Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern anders zu gewichten.</p><p>Die in der Anfrage angesprochene Teilhabe an Arbeit und Bildung zeigt sich grundsätzlich in der effektiven Teilnahme am Wirtschaftsleben respektive im tatsächlichen Erwerb von Bildung. Jedoch sind eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsaufnahme sowie die individuelle Situation der Ausländerin oder des Ausländers von den zuständigen Behörden umfassend zu berücksichtigen.</p><p>Betreuungspflichten werden als triftiger Grund für das Nichterfüllen des Integrationskriteriums "Wille zur Teilnahme an Arbeit und Bildung" anerkannt. Von anderen Integrationserfordernissen sollen Personen mit Betreuungspflichten explizit nicht entbunden werden. Ihre Integration zeigt sich etwa darin, ob sie an Elternabenden teilnehmen und die Kinder in ihrer Integration in das Bildungswesen unterstützen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten Sprachkenntnisse aneignen. Bei Familien wird der Integrationsgrad sämtlicher Familienangehöriger beachtet.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat am 5. März 2010 im Bericht "Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes" in Erfüllung der Motionen Schiesser 06.3445 und der SP-Fraktion 06.3765 die Erfordernisse zur Integration im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheide dargestellt. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass diese Erfordernisse im Zuge der Folgearbeiten gegebenenfalls zu konkretisieren bzw. mit den Kriterien im Bereich des Bürgerrechtes zu koordinieren sind; dies ist im Entwurf zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes zuhanden der Vernehmlassung bereits vorgeschlagen worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Weiterentwicklung des Ausländerrechtes spielt das Konzept der Integration eine immer wichtigere Rolle. Dieses Konzept ist aber recht vage und bietet viel Interpretationsspielraum. Die Praxis stützt sich auf die vier Kriterien, die in Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt sind. Das vierte Kriterium lautet: "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung".</p><p>Heute wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass sich Frauen in gleichem Mass wie Männer ausbilden und erwerbstätig sein sollen. Trotzdem lebt noch ein grosser Teil der Schweizer Bevölkerung nach einem "traditionellen" Familienmodell, wonach sich die Frau um Haushalt und Kinder kümmert. Insbesondere Bundesrat Ueli Maurer und einflussreiche Parlamentarierinnen und Parlamentarier halten den Hausfrauenstand hoch, etwa Jasmin Hutter, die aus solchen Gründen auf ihr Nationalratsmandat verzichtete.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgende Frage: Wie kann man einer ausländischen Frau, die nicht arbeiten oder eine Ausbildung machen möchte, weil sie sich lieber um ihren Haushalt kümmert, mangelnde Integrationsbereitschaft vorwerfen, wenn sie doch nur einem Familienmodell folgt, das von der grössten politischen Partei der Schweiz propagiert wird? Mit anderen Worten: Beeinträchtigt eine strikte Anwendung des vierten Integrationskriteriums nicht die freie Wahl des Familienmodells, die alle Familien - schweizerische wie ausländische - haben müssten?</p>
- Präzisierungen zum Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
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