Präzisierungen zum Integrationskriterium des Erlernens der am Wohnort gesprochenen Landessprache

ShortId
10.1029
Id
20101029
Updated
24.06.2025 23:07
Language
de
Title
Präzisierungen zum Integrationskriterium des Erlernens der am Wohnort gesprochenen Landessprache
AdditionalIndexing
2811;deutsch-sprachige Schweiz;Verordnung;Fremdsprache;Ausländerbildung;Auslegung des Rechts;Dialekt;Amtssprache;Integration der Zuwanderer
1
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0106010302, Dialekt
  • L06K010601020101, deutsch-sprachige Schweiz
  • L04K08060102, Amtssprache
  • L05K1302010201, Fremdsprache
  • L04K13030201, Ausländerbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat räumt der sprachlichen Förderung von Migrantinnen und Migranten als Element der Integrationsförderung einen hohen Stellenwert ein. Er beauftragte das Bundesamt für Migration (BFM) mit der Federführung zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts für die Sprachförderung der Migrantinnen und Migranten in der Schweiz (Auftrag im Rahmen des Berichts Integrationsmassnahmen vom 22. August 2007). Ziel des Rahmenkonzepts ist es, die Koordination zwischen den Ämtern, dem Bund und den Kantonen zu verbessern und Standards in den Bereichen Sprachförderung und Spracheinschätzung festzulegen. Für die Zeit bis zum Vorliegen des Rahmenkonzepts Ende 2011 hat das BFM Empfehlungen erlassen.</p><p>Im Rahmen des bundesrätlichen Auftrags werden Instrumente für die sprachliche Förderung sowie für den Nachweis von kommunikativen Kompetenzen der Migrationsbevölkerung entwickelt. Diese sind Voraussetzung dafür, dass allgemeine Qualitätsstandards für die Sprachförderung in der Schweiz umschrieben werden können. Diese Standards sollen den (sprachregionalen) Kontext der Migrantinnen und Migranten berücksichtigen und dabei auch der Frage der Diglossie angemessen Rechnung tragen. Die regionalsprachlichen Variationen in der Schweiz sind übrigens einer der Gründe, wieso die in den Nachbarländern (Beispiel Deutschland) bereits entwickelten Instrumente nicht übernommen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Weiterentwicklung des Ausländerrechts spielt das Konzept der Integration eine immer wichtigere Rolle. Dieses Konzept ist aber recht vage und bietet viel Interpretationsspielraum. Die Praxis stützt sich auf die vier Kriterien, die in Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) festgelegt sind. Das zweite Kriterium lautet: "Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache".</p><p>Bekanntlich liegt in der Deutschschweiz linguistisch gesehen eine modale Diglossie vor. Das ist nicht ohne Folgen für Migrantinnen und Migranten: Sie müssen sozusagen zwei Sprachen lernen und nicht nur eine wie in den anderen Landesteilen. Häufig wird der Dialekt besser als das Hochdeutsche gesprochen. Ausserdem zeigen Studien, dass die Ausländerinnen und Ausländer, die in der Deutschschweiz wohnen, häufiger auf ihre Muttersprache zurückgreifen als die Ausländerinnen und Ausländer in der Romandie und im Tessin. Hier zeigt sich also ein regional bedingter Unterschied.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen: Werden die Anforderungen betreffend das Kriterium "Erlernen der Landessprache" spezifisch nach Sprachregion festgelegt, damit so dem unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad Rechnung getragen werden kann? Reicht die Kenntnis des Dialekts dafür aus, dass das Kriterium als erfüllt gilt, auch wenn die VIntA von "Landessprache" spricht?</p>
  • Präzisierungen zum Integrationskriterium des Erlernens der am Wohnort gesprochenen Landessprache
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat räumt der sprachlichen Förderung von Migrantinnen und Migranten als Element der Integrationsförderung einen hohen Stellenwert ein. Er beauftragte das Bundesamt für Migration (BFM) mit der Federführung zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts für die Sprachförderung der Migrantinnen und Migranten in der Schweiz (Auftrag im Rahmen des Berichts Integrationsmassnahmen vom 22. August 2007). Ziel des Rahmenkonzepts ist es, die Koordination zwischen den Ämtern, dem Bund und den Kantonen zu verbessern und Standards in den Bereichen Sprachförderung und Spracheinschätzung festzulegen. Für die Zeit bis zum Vorliegen des Rahmenkonzepts Ende 2011 hat das BFM Empfehlungen erlassen.</p><p>Im Rahmen des bundesrätlichen Auftrags werden Instrumente für die sprachliche Förderung sowie für den Nachweis von kommunikativen Kompetenzen der Migrationsbevölkerung entwickelt. Diese sind Voraussetzung dafür, dass allgemeine Qualitätsstandards für die Sprachförderung in der Schweiz umschrieben werden können. Diese Standards sollen den (sprachregionalen) Kontext der Migrantinnen und Migranten berücksichtigen und dabei auch der Frage der Diglossie angemessen Rechnung tragen. Die regionalsprachlichen Variationen in der Schweiz sind übrigens einer der Gründe, wieso die in den Nachbarländern (Beispiel Deutschland) bereits entwickelten Instrumente nicht übernommen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Weiterentwicklung des Ausländerrechts spielt das Konzept der Integration eine immer wichtigere Rolle. Dieses Konzept ist aber recht vage und bietet viel Interpretationsspielraum. Die Praxis stützt sich auf die vier Kriterien, die in Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) festgelegt sind. Das zweite Kriterium lautet: "Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache".</p><p>Bekanntlich liegt in der Deutschschweiz linguistisch gesehen eine modale Diglossie vor. Das ist nicht ohne Folgen für Migrantinnen und Migranten: Sie müssen sozusagen zwei Sprachen lernen und nicht nur eine wie in den anderen Landesteilen. Häufig wird der Dialekt besser als das Hochdeutsche gesprochen. Ausserdem zeigen Studien, dass die Ausländerinnen und Ausländer, die in der Deutschschweiz wohnen, häufiger auf ihre Muttersprache zurückgreifen als die Ausländerinnen und Ausländer in der Romandie und im Tessin. Hier zeigt sich also ein regional bedingter Unterschied.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen: Werden die Anforderungen betreffend das Kriterium "Erlernen der Landessprache" spezifisch nach Sprachregion festgelegt, damit so dem unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad Rechnung getragen werden kann? Reicht die Kenntnis des Dialekts dafür aus, dass das Kriterium als erfüllt gilt, auch wenn die VIntA von "Landessprache" spricht?</p>
    • Präzisierungen zum Integrationskriterium des Erlernens der am Wohnort gesprochenen Landessprache

Back to List