Revisionsaufsicht RAB. Welche Regelungen gelten hier?

ShortId
10.1039
Id
20101039
Updated
24.06.2025 21:11
Language
de
Title
Revisionsaufsicht RAB. Welche Regelungen gelten hier?
AdditionalIndexing
15;Revisionsaufsicht;Buchprüfung;Unternehmen;Bewilligung;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Buchhalter/in
1
  • L06K070302020201, Revisionsaufsicht
  • L05K0703020202, Buchprüfung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0703020105, Buchhalter/in
  • L04K07030601, Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Inkraftsetzung des neuen Revisionsrechts bedürfen Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, einer staatlichen Zulassung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Zulassung wieder entzogen werden.</p><p>1. Im Zulassungsportal der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) sind 12 627 Einträge verzeichnet (Stand: 9. April 2010). 10 353 Personen und Unternehmen sind zugelassen (82 Prozent), wobei 795 Gesuche erst provisorisch gutgeheissen wurden. 173 Gesuche wurden abgewiesen (1,4 Prozent) und 952 zurückgezogen (7,5 Prozent). In 15 Fällen hat die RAB die Zulassung nachträglich entzogen (0,1 Prozent). 547 hängige Gesuche (4,3 Prozent) wurden verspätet eingereicht und können nicht mehr von der provisorischen Zulassung profitieren. Die übrigen 587 Gesuche (4,7 Prozent) befinden sich im Entwurfsstadium. Die Abweisungen stehen zu rund 20 Prozent mit der Ausbildung, zu 40 Prozent mit der Fachpraxis, zu 20 Prozent mit dem unbescholtenen Leumund und zu 20 Prozent mit der mangelnden Mitwirkung in Zusammenhang. </p><p>2. Die Zulassung von natürlichen Personen setzt von Gesetzes wegen den unbescholtenen Leumund bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit voraus. Die Revisionsaufsichtsverordnung enthält eine beispielhafte Auflistung von Kriterien. Eine abschliessende Liste aller relevanten Umstände ist kaum praktikabel, weil der Einzelfall beurteilt werden muss. Falls die RAB auf Sachverhalte stösst, die problematisch sind, erläutert sie den Betroffenen die Sachlage. Nach Überprüfung der Stellungnahme wird das rechtliche Gehör gewährt. Erst in einem dritten Schritt erlässt die RAB gegebenenfalls eine Verfügung. </p><p>3./4. Die RAB sorgt durch ein internes Qualitätssicherungssystem dafür, dass die Rechtsanwendung einheitlich erfolgt. Die Verfügungen der RAB unterliegen der unabhängigen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Die RAB informiert über ihre Praxis auf ihrer Homepage, in ihrem Tätigkeitsbericht, in Behördenverordnungen und Rundschreiben sowie in zahlreichen Veröffentlichungen und Vorträgen. </p><p>5. Gemäss Bundesverwaltungsgericht umfasst die Gewährsprüfung berufsspezifische Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt und allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit. Im Weiteren sind auch fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr erforderlich. Darunter sind in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen Treue- und Sorgfaltspflichten. Zu berücksichtigen sind nach der Praxis der RAB auch die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Revisors, die als Voraussetzung für jede glaubwürdige Revision gelten. Die Frage wird derzeit vom Bundesverwaltungsgericht geprüft.</p><p>6. Der Grundsatz der Unabhängigkeit ergibt sich aus dem Gesetz. Er zeichnet sich durch einen relativ hohen Abstraktionsgrad aus und bedarf für die praktische Anwendung der Konkretisierung. Die Treuhandkammer erarbeitet daher die Richtlinien zur Unabhängigkeit. Diese werden selbstregulierend von Fachleuten für Fachleute erarbeitet und gelten als anerkannte Berufsgrundsätze, deren Einhaltung im Revisionsbericht meist ausdrücklich bestätigt wird. Die RAB wendet die Richtlinien zur Konkretisierung der Unabhängigkeit an und schafft damit Rechtssicherheit. Bei Widersprüchen geht das Gesetz vor. </p><p>7. Das Gesetz enthält auch organisatorische Vorgaben, die bei der Zulassung von Revisionsunternehmen zu beachten sind. Revisionsberichte müssen zivilrechtlich korrekt unterzeichnet werden, wobei der leitende Revisor ebenfalls zu unterzeichnen hat. Der Revisionsbericht muss die Vorgaben des Gesetzes erfüllen und darf zudem insbesondere nicht falsch, widersprüchlich oder unvollständig sein. Die Musterberichte der Berufsverbände können zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben beigezogen werden.</p><p>8. Stösst die RAB auf konkrete Hinweise für Verstösse gegen einschlägige Vorschriften, so ist sie verpflichtet zu prüfen, ob die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit noch besteht. Es erfolgt keine systematische Prüfung, sondern eine solche auf Verdachtsmoment hin. Systematische und wiederkehrende Überprüfungen werden nur bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchgeführt.</p><p>9. Den betroffenen Personen steht es in jedem Fall offen, die von der RAB festgestellten Mängel zu beseitigen. Es ist jedoch gemäss Gesetz zwischen wiederherstellbaren und nicht wiederherstellbaren Zulassungsvoraussetzungen zu unterscheiden. Je nach den Umständen kann die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit zumindest vorübergehend nicht mehr gegeben sein, auch wenn der Mangel an sich behoben ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn langjährige oder qualifizierte Verstösse vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit Inkrafttreten des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes ist die Wirtschaftsprüfung neu geregelt worden. Hierbei wird im Gesetz stets zwischen Revisoren und Revisionsexperten und staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen unterschieden. Da Letztere zur Prüfung von Publikumsgesellschaften gedacht sind, werden an sie höhere Anforderungen gestellt. Gemäss verschiedenen Reaktionen und Mitteilungen aus dem Umfeld der KMU-Revisoren beachte die RAB diese klare Trennung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu wenig und betätige sich auf dem Gebiet der Aufsicht gegenüber nichtbeaufsichtigten Revisoren, ohne dafür einen gesetzlichen Auftrag zu haben. </p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb an:</p><p>1. Wie viele Gesuche um Zulassung wurden bis 31. Dezember 2009 gestellt bzw. gutgeheissen? Wie viele sind hängig, wie viele wurden abgelehnt, und was waren die wesentlichen Gründe dafür?</p><p>2. Wird die RAB ihre Praxis veröffentlichen (mittels Rundschreiben, auf der Homepage), dass sie prüft, ob die Gesuchsteller im Bereiche der Zulassung "die gesetzlichen Vorschriften einhalten" müssen?</p><p>3. Wie wird sie dafür sorgen, dass diesbezüglich Rechtssicherheit gewährt ist und die Anwendung der Normen für alle Gesuchsteller einheitlich geschieht?</p><p>4. Gibt es noch andere relevante Anwendungen der RAB, die für die Zulassung relevant und noch nicht veröffentlicht worden sind?</p><p>5. Auf welche Rechtsgebiete erstreckt sich die Prüfung der RAB: Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht bzw. auf alle Rechtsgebiete?</p><p>6. Bekannt ist die Prüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften. In mehreren Schreiben der RAB wird erwähnt, dass die Vorschriften der Treuhandkammer verbindlich sind (für alle, auch ohne Mitgliedschaft). Diese sind strenger als die gesetzlichen Vorschriften. Wie verhält es sich, wenn das Gesetz eingehalten ist, aber nicht die Bestimmungen der Kammer?</p><p>7. Gibt es Vorschriften bezüglich Anzahl Mitarbeiter, Anzahl zugelassener Revisoren sowie bezüglich Unterschriften und Form des Revisionsberichtes? Genügt die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse, oder sind Standards einzuhalten?</p><p>8. Prüft die RAB systematisch, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, oder erfolgt dies situativ?</p><p>9. Weshalb werden Gesuche abgelehnt, ohne dass der Gesuchsteller die Gelegenheit erhält, die von der RAB behaupteten Mängel zu beheben (wie beim späteren Entzug gemäss Art. 17 RAG)?</p>
  • Revisionsaufsicht RAB. Welche Regelungen gelten hier?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Inkraftsetzung des neuen Revisionsrechts bedürfen Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, einer staatlichen Zulassung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Zulassung wieder entzogen werden.</p><p>1. Im Zulassungsportal der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) sind 12 627 Einträge verzeichnet (Stand: 9. April 2010). 10 353 Personen und Unternehmen sind zugelassen (82 Prozent), wobei 795 Gesuche erst provisorisch gutgeheissen wurden. 173 Gesuche wurden abgewiesen (1,4 Prozent) und 952 zurückgezogen (7,5 Prozent). In 15 Fällen hat die RAB die Zulassung nachträglich entzogen (0,1 Prozent). 547 hängige Gesuche (4,3 Prozent) wurden verspätet eingereicht und können nicht mehr von der provisorischen Zulassung profitieren. Die übrigen 587 Gesuche (4,7 Prozent) befinden sich im Entwurfsstadium. Die Abweisungen stehen zu rund 20 Prozent mit der Ausbildung, zu 40 Prozent mit der Fachpraxis, zu 20 Prozent mit dem unbescholtenen Leumund und zu 20 Prozent mit der mangelnden Mitwirkung in Zusammenhang. </p><p>2. Die Zulassung von natürlichen Personen setzt von Gesetzes wegen den unbescholtenen Leumund bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit voraus. Die Revisionsaufsichtsverordnung enthält eine beispielhafte Auflistung von Kriterien. Eine abschliessende Liste aller relevanten Umstände ist kaum praktikabel, weil der Einzelfall beurteilt werden muss. Falls die RAB auf Sachverhalte stösst, die problematisch sind, erläutert sie den Betroffenen die Sachlage. Nach Überprüfung der Stellungnahme wird das rechtliche Gehör gewährt. Erst in einem dritten Schritt erlässt die RAB gegebenenfalls eine Verfügung. </p><p>3./4. Die RAB sorgt durch ein internes Qualitätssicherungssystem dafür, dass die Rechtsanwendung einheitlich erfolgt. Die Verfügungen der RAB unterliegen der unabhängigen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Die RAB informiert über ihre Praxis auf ihrer Homepage, in ihrem Tätigkeitsbericht, in Behördenverordnungen und Rundschreiben sowie in zahlreichen Veröffentlichungen und Vorträgen. </p><p>5. Gemäss Bundesverwaltungsgericht umfasst die Gewährsprüfung berufsspezifische Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt und allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit. Im Weiteren sind auch fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr erforderlich. Darunter sind in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen Treue- und Sorgfaltspflichten. Zu berücksichtigen sind nach der Praxis der RAB auch die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Revisors, die als Voraussetzung für jede glaubwürdige Revision gelten. Die Frage wird derzeit vom Bundesverwaltungsgericht geprüft.</p><p>6. Der Grundsatz der Unabhängigkeit ergibt sich aus dem Gesetz. Er zeichnet sich durch einen relativ hohen Abstraktionsgrad aus und bedarf für die praktische Anwendung der Konkretisierung. Die Treuhandkammer erarbeitet daher die Richtlinien zur Unabhängigkeit. Diese werden selbstregulierend von Fachleuten für Fachleute erarbeitet und gelten als anerkannte Berufsgrundsätze, deren Einhaltung im Revisionsbericht meist ausdrücklich bestätigt wird. Die RAB wendet die Richtlinien zur Konkretisierung der Unabhängigkeit an und schafft damit Rechtssicherheit. Bei Widersprüchen geht das Gesetz vor. </p><p>7. Das Gesetz enthält auch organisatorische Vorgaben, die bei der Zulassung von Revisionsunternehmen zu beachten sind. Revisionsberichte müssen zivilrechtlich korrekt unterzeichnet werden, wobei der leitende Revisor ebenfalls zu unterzeichnen hat. Der Revisionsbericht muss die Vorgaben des Gesetzes erfüllen und darf zudem insbesondere nicht falsch, widersprüchlich oder unvollständig sein. Die Musterberichte der Berufsverbände können zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben beigezogen werden.</p><p>8. Stösst die RAB auf konkrete Hinweise für Verstösse gegen einschlägige Vorschriften, so ist sie verpflichtet zu prüfen, ob die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit noch besteht. Es erfolgt keine systematische Prüfung, sondern eine solche auf Verdachtsmoment hin. Systematische und wiederkehrende Überprüfungen werden nur bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchgeführt.</p><p>9. Den betroffenen Personen steht es in jedem Fall offen, die von der RAB festgestellten Mängel zu beseitigen. Es ist jedoch gemäss Gesetz zwischen wiederherstellbaren und nicht wiederherstellbaren Zulassungsvoraussetzungen zu unterscheiden. Je nach den Umständen kann die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit zumindest vorübergehend nicht mehr gegeben sein, auch wenn der Mangel an sich behoben ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn langjährige oder qualifizierte Verstösse vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit Inkrafttreten des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes ist die Wirtschaftsprüfung neu geregelt worden. Hierbei wird im Gesetz stets zwischen Revisoren und Revisionsexperten und staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen unterschieden. Da Letztere zur Prüfung von Publikumsgesellschaften gedacht sind, werden an sie höhere Anforderungen gestellt. Gemäss verschiedenen Reaktionen und Mitteilungen aus dem Umfeld der KMU-Revisoren beachte die RAB diese klare Trennung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu wenig und betätige sich auf dem Gebiet der Aufsicht gegenüber nichtbeaufsichtigten Revisoren, ohne dafür einen gesetzlichen Auftrag zu haben. </p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb an:</p><p>1. Wie viele Gesuche um Zulassung wurden bis 31. Dezember 2009 gestellt bzw. gutgeheissen? Wie viele sind hängig, wie viele wurden abgelehnt, und was waren die wesentlichen Gründe dafür?</p><p>2. Wird die RAB ihre Praxis veröffentlichen (mittels Rundschreiben, auf der Homepage), dass sie prüft, ob die Gesuchsteller im Bereiche der Zulassung "die gesetzlichen Vorschriften einhalten" müssen?</p><p>3. Wie wird sie dafür sorgen, dass diesbezüglich Rechtssicherheit gewährt ist und die Anwendung der Normen für alle Gesuchsteller einheitlich geschieht?</p><p>4. Gibt es noch andere relevante Anwendungen der RAB, die für die Zulassung relevant und noch nicht veröffentlicht worden sind?</p><p>5. Auf welche Rechtsgebiete erstreckt sich die Prüfung der RAB: Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht bzw. auf alle Rechtsgebiete?</p><p>6. Bekannt ist die Prüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften. In mehreren Schreiben der RAB wird erwähnt, dass die Vorschriften der Treuhandkammer verbindlich sind (für alle, auch ohne Mitgliedschaft). Diese sind strenger als die gesetzlichen Vorschriften. Wie verhält es sich, wenn das Gesetz eingehalten ist, aber nicht die Bestimmungen der Kammer?</p><p>7. Gibt es Vorschriften bezüglich Anzahl Mitarbeiter, Anzahl zugelassener Revisoren sowie bezüglich Unterschriften und Form des Revisionsberichtes? Genügt die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse, oder sind Standards einzuhalten?</p><p>8. Prüft die RAB systematisch, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, oder erfolgt dies situativ?</p><p>9. Weshalb werden Gesuche abgelehnt, ohne dass der Gesuchsteller die Gelegenheit erhält, die von der RAB behaupteten Mängel zu beheben (wie beim späteren Entzug gemäss Art. 17 RAG)?</p>
    • Revisionsaufsicht RAB. Welche Regelungen gelten hier?

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