Ritom und SBB. Rechtswidriges Verhalten des Bundes

ShortId
10.1044
Id
20101044
Updated
24.06.2025 22:37
Language
de
Title
Ritom und SBB. Rechtswidriges Verhalten des Bundes
AdditionalIndexing
52;Wassernutzung;Wasserkraft;SBB;Entschädigung;Umweltrecht
1
  • L05K1801021103, SBB
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>a. Die SBB haben 1946 vom Kanton Tessin die Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Ritomsees sowie der Gewässer des Val Cadlimo und des Val Canaria erhalten. Diese Konzession ist am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Die Konzessionen der Kantone Uri und Graubünden für die Nutzung der Unteralpreuss und des Reno di Medels sind noch bis 2043 gültig.</p><p>Da sich die SBB und der Kanton Tessin über die Modalitäten für die Neukonzessionierung nicht einigen konnten, hat der Kanton die Konzession zweimal provisorisch bis Ende 2007 verlängert. Die SBB haben Ende 2007 den Bund um den Entscheid ersucht, die genannten Wasserkräfte bis zur Erteilung einer neuen Konzession weiterhin nutzen zu dürfen. Das UVEK hat dem Gesuch der SBB entsprochen. Die SBB wurden ermächtigt, die Anlagen in Ritom auf Zusehen hin, längstens aber bis am 31. Dezember 2010 weiterhin zu betreiben.</p><p>Ende Juni 2010 haben die Parteien dem UVEK eine weitere Fristverlängerung für die Weiterführung und den einvernehmlichen Abschluss der Verhandlungen beantragt. Das UVEK hat diesem Antrag stattgegeben. Die Parteien müssen nun Ende August den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mitteilen oder beantragen, dass der Bund den Entscheid über die Neukonzessionierung fällt. In der letzten Verhandlungsrunde von Mitte August hat sich eine Einigung der Verhandlungsdelegationen auf den Inhalt einer Grundsatzvereinbarung über die Neukonzessionierung des Kraftwerks Ritom abgezeichnet. Die Einigung muss noch von den verantwortlichen Organen bestätigt werden. Es kann aktuell davon ausgegangen werden, dass der Bund nicht von seinem Recht Gebrauch machen muss, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe gemäss Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung in Verbindung mit den Artikeln 12 bis 14 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) zu nutzen.</p><p>Eine Abgeltung an Gemeinden ist nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die Gewässerhoheit zu regeln. Somit legen auch die Kantone fest, ob und - wenn ja - wie Konzessionsabgaben auf die Gemeinwesen verteilt werden.</p><p>b./c. Der Betrieb des Kraftwerks Ritom entspricht aufgrund von Anordnungen des Kantons Tessin bereits heute weitgehend den Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes bezüglich der Einhaltung einer angemessenen Restwassermenge. Bei einer neuen Konzession - sowohl bei einem Kantons- als auch bei einem Bundesratsentscheid - wird die Restwassermenge, soweit noch erforderlich, an die geltenden Bestimmungen anzupassen sein. Die Überwachung der Einhaltung der Restwassermengen fällt, unabhängig davon, wer den Konzessionsentscheid trifft, in die Zuständigkeit des Kantons.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>2010 wird die Verlängerung der Konzession, die die Nutzung des Wassers aus dem Ritom-Stausee regelt, definitiv ablaufen. Rein formal gesehen ist die Konzession bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Die Verhandlungen zur Erneuerung der Konzession sind bereits seit 1995 in Gang, sie wurden 2005 - also viel zu spät - wiederaufgenommen. Seither ist gar nichts mehr passiert. Personalprobleme bei den zuständigen Stellen der SBB führten dazu, dass sich die SBB und damit der Bund heute nicht mehr an Artikel 58a des Wasserrechtsgesetzes (WRG) halten. So werden insbesondere die Restwasservorschriften nicht eingehalten (Art. 58a Abs. 3 WRG). Am 31. Dezember 2010 endet die Übergangsregelung für Ritom, und ab 2011 gelten die neuen Restwasservorschriften. Das Spielen auf Zeit und die verfahrene Situation in Bezug auf eine neue Regelung der Restwassermengen und auf die Verringerung der Umweltbelastung bei der Nutzung des Ritom-Wassers durch die SBB sind nicht nachvollziehbar. So haben die SBB für ihr Wasserkraftwerk in Amsteg zur Wasserregulierung eine Felskaverne erstellt. Im Tessin hingegen, wo der finanzielle Aufwand für die SBB geringer wäre, werden andere Massstäbe angelegt. Zudem wird der ortsansässigen Bevölkerung eine angemessene Entschädigung für die Nutzung der Wasserkraft streitig gemacht.</p><p>Diese Situation ist unhaltbar für eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die SBB, die direkt vom UVEK - das für die Einhaltung der Umweltvorschriften zuständig ist - abhängig ist. Die SBB lassen es hier klar an sozialer Verantwortung und an Verantwortung für die Umwelt fehlen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>a. Wird das UVEK darauf hinwirken, dass die Verhandlungen zwischen SBB, Kanton Tessin und betroffenen Gemeinden fortgeführt werden, sodass die Erneuerung der Konzession vor Ende 2010 abgeschlossen ist (einschliesslich Entscheid des Grossen Rates), und anerkennt das UVEK dabei das Anrecht der betroffenen Bevölkerung auf eine angemessene Entschädigung?</p><p>b. Wurde überprüft, ob die SBB bei der Nutzung des Wassers aus dem Ritom-Stausee die zurzeit geltenden Restwasservorschriften einhalten?</p><p>c. Werden die SBB unmittelbar ab dem 1. Januar 2011 die dann geltenden Umweltvorschriften einhalten?</p>
  • Ritom und SBB. Rechtswidriges Verhalten des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a. Die SBB haben 1946 vom Kanton Tessin die Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Ritomsees sowie der Gewässer des Val Cadlimo und des Val Canaria erhalten. Diese Konzession ist am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Die Konzessionen der Kantone Uri und Graubünden für die Nutzung der Unteralpreuss und des Reno di Medels sind noch bis 2043 gültig.</p><p>Da sich die SBB und der Kanton Tessin über die Modalitäten für die Neukonzessionierung nicht einigen konnten, hat der Kanton die Konzession zweimal provisorisch bis Ende 2007 verlängert. Die SBB haben Ende 2007 den Bund um den Entscheid ersucht, die genannten Wasserkräfte bis zur Erteilung einer neuen Konzession weiterhin nutzen zu dürfen. Das UVEK hat dem Gesuch der SBB entsprochen. Die SBB wurden ermächtigt, die Anlagen in Ritom auf Zusehen hin, längstens aber bis am 31. Dezember 2010 weiterhin zu betreiben.</p><p>Ende Juni 2010 haben die Parteien dem UVEK eine weitere Fristverlängerung für die Weiterführung und den einvernehmlichen Abschluss der Verhandlungen beantragt. Das UVEK hat diesem Antrag stattgegeben. Die Parteien müssen nun Ende August den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mitteilen oder beantragen, dass der Bund den Entscheid über die Neukonzessionierung fällt. In der letzten Verhandlungsrunde von Mitte August hat sich eine Einigung der Verhandlungsdelegationen auf den Inhalt einer Grundsatzvereinbarung über die Neukonzessionierung des Kraftwerks Ritom abgezeichnet. Die Einigung muss noch von den verantwortlichen Organen bestätigt werden. Es kann aktuell davon ausgegangen werden, dass der Bund nicht von seinem Recht Gebrauch machen muss, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe gemäss Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung in Verbindung mit den Artikeln 12 bis 14 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) zu nutzen.</p><p>Eine Abgeltung an Gemeinden ist nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die Gewässerhoheit zu regeln. Somit legen auch die Kantone fest, ob und - wenn ja - wie Konzessionsabgaben auf die Gemeinwesen verteilt werden.</p><p>b./c. Der Betrieb des Kraftwerks Ritom entspricht aufgrund von Anordnungen des Kantons Tessin bereits heute weitgehend den Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes bezüglich der Einhaltung einer angemessenen Restwassermenge. Bei einer neuen Konzession - sowohl bei einem Kantons- als auch bei einem Bundesratsentscheid - wird die Restwassermenge, soweit noch erforderlich, an die geltenden Bestimmungen anzupassen sein. Die Überwachung der Einhaltung der Restwassermengen fällt, unabhängig davon, wer den Konzessionsentscheid trifft, in die Zuständigkeit des Kantons.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>2010 wird die Verlängerung der Konzession, die die Nutzung des Wassers aus dem Ritom-Stausee regelt, definitiv ablaufen. Rein formal gesehen ist die Konzession bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Die Verhandlungen zur Erneuerung der Konzession sind bereits seit 1995 in Gang, sie wurden 2005 - also viel zu spät - wiederaufgenommen. Seither ist gar nichts mehr passiert. Personalprobleme bei den zuständigen Stellen der SBB führten dazu, dass sich die SBB und damit der Bund heute nicht mehr an Artikel 58a des Wasserrechtsgesetzes (WRG) halten. So werden insbesondere die Restwasservorschriften nicht eingehalten (Art. 58a Abs. 3 WRG). Am 31. Dezember 2010 endet die Übergangsregelung für Ritom, und ab 2011 gelten die neuen Restwasservorschriften. Das Spielen auf Zeit und die verfahrene Situation in Bezug auf eine neue Regelung der Restwassermengen und auf die Verringerung der Umweltbelastung bei der Nutzung des Ritom-Wassers durch die SBB sind nicht nachvollziehbar. So haben die SBB für ihr Wasserkraftwerk in Amsteg zur Wasserregulierung eine Felskaverne erstellt. Im Tessin hingegen, wo der finanzielle Aufwand für die SBB geringer wäre, werden andere Massstäbe angelegt. Zudem wird der ortsansässigen Bevölkerung eine angemessene Entschädigung für die Nutzung der Wasserkraft streitig gemacht.</p><p>Diese Situation ist unhaltbar für eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die SBB, die direkt vom UVEK - das für die Einhaltung der Umweltvorschriften zuständig ist - abhängig ist. Die SBB lassen es hier klar an sozialer Verantwortung und an Verantwortung für die Umwelt fehlen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>a. Wird das UVEK darauf hinwirken, dass die Verhandlungen zwischen SBB, Kanton Tessin und betroffenen Gemeinden fortgeführt werden, sodass die Erneuerung der Konzession vor Ende 2010 abgeschlossen ist (einschliesslich Entscheid des Grossen Rates), und anerkennt das UVEK dabei das Anrecht der betroffenen Bevölkerung auf eine angemessene Entschädigung?</p><p>b. Wurde überprüft, ob die SBB bei der Nutzung des Wassers aus dem Ritom-Stausee die zurzeit geltenden Restwasservorschriften einhalten?</p><p>c. Werden die SBB unmittelbar ab dem 1. Januar 2011 die dann geltenden Umweltvorschriften einhalten?</p>
    • Ritom und SBB. Rechtswidriges Verhalten des Bundes

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