International anerkannter Ausweis für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente

ShortId
10.1049
Id
20101049
Updated
24.06.2025 22:26
Language
de
Title
International anerkannter Ausweis für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente
AdditionalIndexing
28;IV-Rente;Ausweis;amtliches Dokument;Behinderte/r;Ausland
1
  • L05K0104010303, IV-Rente
  • L04K05060104, Ausweis
  • L03K020203, amtliches Dokument
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L03K100103, Ausland
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der heutige IV-Ausweis wird durch die kantonalen IV-Stellen und Ausgleichskassen ausgestellt. Er dient als Bestätigung des Bezugs einer IV-Rente. Er bescheinigt also keine Behinderung im weiten Sinne, sondern eine Invalidität im Sinne der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente. Mit der Ausstellung des IV-Ausweises wurde einem verbreiteten Bedürfnis der Versicherten nach einer formellen Bestätigung für den Bezug dieser Leistung der IV entsprochen. Die IV-Stellen haben den Handlungsbedarf in Bezug auf die Qualität des IV-Ausweises erkannt. Im Sinne der Anfrage wird deshalb noch in diesem Jahr in allen Kantonen ein neuer, einheitlicher IV-Ausweis eingeführt. Dieser neue IV-Ausweis im Kreditkartenformat ist teilplastifiziert und nur in Verbindung mit einem Personalausweis gültig.</p><p>Die wechselseitige Anerkennung des Status von behinderten Personen ist nicht Bestandteil der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union. Auch in anderen von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen besteht keine derartige Regelung. Es gibt hingegen unverbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen, wie beispielsweise die Anerkennung der Parkkarte gehbehinderter Personen. Diese Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und denjenigen Ländern, welche sich der Empfehlung der Europäischen Transportministerkonferenz (Cemt, heute: ITF, International Transport Forum) angeschlossen haben. Grundsätzlich liegt es aber in der Kompetenz der jeweils betroffenen Institution im Ausland, den Status von behinderten Personen bzw. den IV-Ausweis anzuerkennen oder nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, insbesondere Menschen, deren Behinderung nicht ohne Weiteres sichtbar ist, haben im Ausland oft Probleme mit der Anerkennung ihres Ausweises, vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten. Der Grund für diese Probleme ist der aktuelle Ausweis für IV-Rentnerinnen und -Rentner: ein einfaches kartoniertes Papier mit der Aufschrift "Eidgenössische Invalidenversicherung" und einem Stempel, die beide leicht nachgemacht werden können. Dieser Ausweis sieht nicht wie ein offizielles Dokument aus, weshalb häufig der Verdacht entsteht, es handle sich um eine Fälschung. Die betroffenen Personen sehen sich daher gezwungen, ihre Behinderung erklären und den Besitz des IV-Ausweises rechtfertigen zu müssen, was zu peinlichen Situationen führen kann.</p><p>Solche peinlichen Situationen liessen sich jedoch mit wenig Aufwand vermeiden.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Zieht der Bundesrat eine Verbesserung der Qualität des IV-Ausweises in Betracht, damit dieser sofort als offizielles Dokument erkennbar ist? Auf dem neuen Ausweis sollte die ausstellende Behörde deutlicher erkennbar sein (Schweizerkreuz), der Ausweis sollte mit einer fälschungssicheren Unterschrift versehen und als Plastikkarte im "Kreditkartenformat" ausgestellt werden.</p><p>2. Ist die Anerkennung des Status von behinderten Personen in den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union oder in anderen internationalen Abkommen geregelt? Wenn ja, gibt es eine Liste der Länder, die durch diese Abkommen gebunden sind?</p>
  • International anerkannter Ausweis für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der heutige IV-Ausweis wird durch die kantonalen IV-Stellen und Ausgleichskassen ausgestellt. Er dient als Bestätigung des Bezugs einer IV-Rente. Er bescheinigt also keine Behinderung im weiten Sinne, sondern eine Invalidität im Sinne der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente. Mit der Ausstellung des IV-Ausweises wurde einem verbreiteten Bedürfnis der Versicherten nach einer formellen Bestätigung für den Bezug dieser Leistung der IV entsprochen. Die IV-Stellen haben den Handlungsbedarf in Bezug auf die Qualität des IV-Ausweises erkannt. Im Sinne der Anfrage wird deshalb noch in diesem Jahr in allen Kantonen ein neuer, einheitlicher IV-Ausweis eingeführt. Dieser neue IV-Ausweis im Kreditkartenformat ist teilplastifiziert und nur in Verbindung mit einem Personalausweis gültig.</p><p>Die wechselseitige Anerkennung des Status von behinderten Personen ist nicht Bestandteil der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union. Auch in anderen von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen besteht keine derartige Regelung. Es gibt hingegen unverbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen, wie beispielsweise die Anerkennung der Parkkarte gehbehinderter Personen. Diese Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und denjenigen Ländern, welche sich der Empfehlung der Europäischen Transportministerkonferenz (Cemt, heute: ITF, International Transport Forum) angeschlossen haben. Grundsätzlich liegt es aber in der Kompetenz der jeweils betroffenen Institution im Ausland, den Status von behinderten Personen bzw. den IV-Ausweis anzuerkennen oder nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, insbesondere Menschen, deren Behinderung nicht ohne Weiteres sichtbar ist, haben im Ausland oft Probleme mit der Anerkennung ihres Ausweises, vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten. Der Grund für diese Probleme ist der aktuelle Ausweis für IV-Rentnerinnen und -Rentner: ein einfaches kartoniertes Papier mit der Aufschrift "Eidgenössische Invalidenversicherung" und einem Stempel, die beide leicht nachgemacht werden können. Dieser Ausweis sieht nicht wie ein offizielles Dokument aus, weshalb häufig der Verdacht entsteht, es handle sich um eine Fälschung. Die betroffenen Personen sehen sich daher gezwungen, ihre Behinderung erklären und den Besitz des IV-Ausweises rechtfertigen zu müssen, was zu peinlichen Situationen führen kann.</p><p>Solche peinlichen Situationen liessen sich jedoch mit wenig Aufwand vermeiden.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Zieht der Bundesrat eine Verbesserung der Qualität des IV-Ausweises in Betracht, damit dieser sofort als offizielles Dokument erkennbar ist? Auf dem neuen Ausweis sollte die ausstellende Behörde deutlicher erkennbar sein (Schweizerkreuz), der Ausweis sollte mit einer fälschungssicheren Unterschrift versehen und als Plastikkarte im "Kreditkartenformat" ausgestellt werden.</p><p>2. Ist die Anerkennung des Status von behinderten Personen in den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union oder in anderen internationalen Abkommen geregelt? Wenn ja, gibt es eine Liste der Länder, die durch diese Abkommen gebunden sind?</p>
    • International anerkannter Ausweis für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente

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