Krankenversicherung. Wird das Obligatorium ausgehöhlt?

ShortId
10.1053
Id
20101053
Updated
24.06.2025 23:28
Language
de
Title
Krankenversicherung. Wird das Obligatorium ausgehöhlt?
AdditionalIndexing
2841;2811;Gesundheitsrisiko;Versicherungsleistung;Asylbewerber/in;Krankenversicherung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Nichteintretensentscheid;Pflichtversicherung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K11100111, Pflichtversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L06K010801020104, Nichteintretensentscheid
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seinen Antworten auf die Interpellation Heim 09.4122, "Menschenwürde für Papierlose", und auf die Motion Kuprecht 10.3203, "KVG. Aufhebung der KVG-Grundversicherungspflicht für Sans-Papiers", hat sich der Bundesrat kürzlich zur Krankenversicherung der abgewiesenen Asylsuchenden und der Personen mit Nichteintretensentscheid geäussert. In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und die entsprechenden Ausführungsverordnungen die Fragen der Versicherungspflicht umfassend regeln. Nach Artikel 3 KVG unterstehen abgewiesene Asylsuchende und Personen mit Nichteintretensentscheid der Krankenversicherung, solange sie sich in der Schweiz aufhalten, da sie im Sinne von Artikel 24 des Zivilgesetzbuches (SR 210) hier Wohnsitz haben. Für die Kontrolle der Versicherungspflicht aller Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten, sind die Kantone zuständig. Sie müssen diese Versicherungspflicht auch bei den abgewiesenen Asylsuchenden und den Personen mit Nichteintretensentscheid durchsetzen.</p><p>Allerdings sind in der Praxis Probleme aufgetreten. Aufgrund einer fehlenden Versicherungsdeckung hatten einige Personen Schwierigkeiten, eine Behandlung zu erhalten, und gewisse Leistungserbringer Mühe, entschädigt zu werden. Um der Situation ein Ende zu setzen, wurde ein Entwurf für einen Artikel 92d der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) erarbeitet. Die Bestimmung regelt insbesondere die Frage der Prämienfinanzierung und gewährleistet zugleich den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Sie ändert nichts an der obendargelegten Rechtslage. Nach Ansicht des Bundesrates sind die Befürchtungen, welche die Fragestellerin bezüglich der Folgen der Anwendung dieser Bestimmung äussert, unbegründet.</p><p>Die Resultate der Anhörung haben indessen gezeigt, dass die Umsetzung dieser Bestimmung komplexer sein könnte als angenommen, vor allem für die Versicherer. Daher wird der geplante Artikel einer erneuten Prüfung unterzogen. Der Bundesrat wird eine Lösung anstreben, welche die Grundsätze der Versicherung und den Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet sowie für die Kantone wie für die Versicherer nicht mit unnötigem administrativem Aufwand verbunden ist. Es ist somit vorgesehen, den vorerwähnten Entwurf zu überarbeiten. Die neue Lösung sollte am 1. Januar 2011 in Kraft treten können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Hinblick auf die geplante Änderung der KVV (Art. 92d) frage ich den Bundesrat an:</p><p>- Wie gedenkt er das Krankenversicherungsobligatorium für alle Menschen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, also auch für Menschen mit abgewiesenen Asylgesuchen und solchen mit NEE, die in der Schweiz verbleiben und der Nothilfe unterstellt sind, einzuhalten?</p><p>- Wie will er verhindern, dass durch fehlenden Versicherungsschutz sowie damit verbundene nachträgliche finanzielle Prämienbelastungen und administrative Hürden medizinische Betreuungen hinausgeschoben und somit Gesundheitsschäden für die Betroffenen riskiert werden?</p>
  • Krankenversicherung. Wird das Obligatorium ausgehöhlt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seinen Antworten auf die Interpellation Heim 09.4122, "Menschenwürde für Papierlose", und auf die Motion Kuprecht 10.3203, "KVG. Aufhebung der KVG-Grundversicherungspflicht für Sans-Papiers", hat sich der Bundesrat kürzlich zur Krankenversicherung der abgewiesenen Asylsuchenden und der Personen mit Nichteintretensentscheid geäussert. In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und die entsprechenden Ausführungsverordnungen die Fragen der Versicherungspflicht umfassend regeln. Nach Artikel 3 KVG unterstehen abgewiesene Asylsuchende und Personen mit Nichteintretensentscheid der Krankenversicherung, solange sie sich in der Schweiz aufhalten, da sie im Sinne von Artikel 24 des Zivilgesetzbuches (SR 210) hier Wohnsitz haben. Für die Kontrolle der Versicherungspflicht aller Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten, sind die Kantone zuständig. Sie müssen diese Versicherungspflicht auch bei den abgewiesenen Asylsuchenden und den Personen mit Nichteintretensentscheid durchsetzen.</p><p>Allerdings sind in der Praxis Probleme aufgetreten. Aufgrund einer fehlenden Versicherungsdeckung hatten einige Personen Schwierigkeiten, eine Behandlung zu erhalten, und gewisse Leistungserbringer Mühe, entschädigt zu werden. Um der Situation ein Ende zu setzen, wurde ein Entwurf für einen Artikel 92d der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) erarbeitet. Die Bestimmung regelt insbesondere die Frage der Prämienfinanzierung und gewährleistet zugleich den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Sie ändert nichts an der obendargelegten Rechtslage. Nach Ansicht des Bundesrates sind die Befürchtungen, welche die Fragestellerin bezüglich der Folgen der Anwendung dieser Bestimmung äussert, unbegründet.</p><p>Die Resultate der Anhörung haben indessen gezeigt, dass die Umsetzung dieser Bestimmung komplexer sein könnte als angenommen, vor allem für die Versicherer. Daher wird der geplante Artikel einer erneuten Prüfung unterzogen. Der Bundesrat wird eine Lösung anstreben, welche die Grundsätze der Versicherung und den Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet sowie für die Kantone wie für die Versicherer nicht mit unnötigem administrativem Aufwand verbunden ist. Es ist somit vorgesehen, den vorerwähnten Entwurf zu überarbeiten. Die neue Lösung sollte am 1. Januar 2011 in Kraft treten können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Hinblick auf die geplante Änderung der KVV (Art. 92d) frage ich den Bundesrat an:</p><p>- Wie gedenkt er das Krankenversicherungsobligatorium für alle Menschen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, also auch für Menschen mit abgewiesenen Asylgesuchen und solchen mit NEE, die in der Schweiz verbleiben und der Nothilfe unterstellt sind, einzuhalten?</p><p>- Wie will er verhindern, dass durch fehlenden Versicherungsschutz sowie damit verbundene nachträgliche finanzielle Prämienbelastungen und administrative Hürden medizinische Betreuungen hinausgeschoben und somit Gesundheitsschäden für die Betroffenen riskiert werden?</p>
    • Krankenversicherung. Wird das Obligatorium ausgehöhlt?

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