Die Auswirkungen der Revisionen von AETR und ARV 1 auf die Schweiz

ShortId
10.1057
Id
20101057
Updated
24.06.2025 22:50
Language
de
Title
Die Auswirkungen der Revisionen von AETR und ARV 1 auf die Schweiz
AdditionalIndexing
48;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Güterverkehr auf der Strasse;Strassenverkehrsordnung;Vollzug von Beschlüssen;internationaler Verkehr;Fahrpersonal;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L05K1801020502, Fahrpersonal
  • L04K18010105, internationaler Verkehr
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Änderung der ARV 1 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.</p><p>2. Während den ARV-1-Revisionsarbeiten wurden u. a. die betroffenen Berufs- und Arbeitgeberverbände sowie die Vollzugsstellen über den Inhalt und den Umfang der Anpassung der ARV 1 an das AETR bzw. an das EU-Recht informiert. Seit Juni 2010 steht das Inkrafttreten des überarbeiteten AETR fest (September 2010). Die betroffenen Verbände und die Vollzugsbehörden werden von der zuständigen Stelle rechtzeitig, d. h. im Sommer 2010, über den konkreten Inhalt der Änderungen des AETR informiert. Die Verbände werden diese Informationen anschliessend ihren Mitgliedern weitergeben.</p><p>3. Chauffeure, die sowohl nationale als auch internationale Transporte durchführen, unterliegen wie bisher im grenzüberschreitenden Verkehr dem AETR und bei Binnenfahrten der ARV 1.</p><p>4. Die Anwendung des AETR im grenzüberschreitenden Verkehr und der ARV 1 im Binnenverkehr ist bereits heute die tägliche Aufgabe der Vollzugsstellen. Daran ändert die Revision des AETR und der ARV 1 nichts. Es besteht somit kein Bedarf, spezielle Massnahmen anzuordnen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Voraussichtlich am 21. September 2010 wird das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22) in einer Neufassung in Kraft treten. Inhaltlich wird dabei EU-Recht - konkret die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr - in Uno-Recht übernommen. Da die Schweiz Vertragspartei des AETR ist, wird die Änderung am 21. September unmittelbar auch für die Schweiz gelten. Ab diesem Datum müssen somit auf internationalen Fahrten die AETR-Vorschriften beachtet werden. Das mit dem EU-Recht harmonisierte Schweizer Recht (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) wird dagegen voraussichtlich erst am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Daraus ergibt sich ein Aufeinandertreffen verschiedener Rechtsvorschriften mit entsprechendem Klärungsbedarf, weshalb ich an den Bundesrat die folgenden Fragen richte:</p><p>1. Wann tritt die Revision der ARV 1 in Kraft?</p><p>2. Wie stellt er sicher, dass die betroffenen Chauffeure rechtzeitig vom Inhalt des geänderten AETR Kenntnis erhalten?</p><p>3. Welchen Vorschriften unterliegen ab 21. September 2010 Chauffeure, die sowohl nationale als auch internationale Transporte durchführen?</p><p>4. Ist er bereit, entsprechende Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug der zuständigen kantonalen Behörden anzuordnen?</p>
  • Die Auswirkungen der Revisionen von AETR und ARV 1 auf die Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Änderung der ARV 1 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.</p><p>2. Während den ARV-1-Revisionsarbeiten wurden u. a. die betroffenen Berufs- und Arbeitgeberverbände sowie die Vollzugsstellen über den Inhalt und den Umfang der Anpassung der ARV 1 an das AETR bzw. an das EU-Recht informiert. Seit Juni 2010 steht das Inkrafttreten des überarbeiteten AETR fest (September 2010). Die betroffenen Verbände und die Vollzugsbehörden werden von der zuständigen Stelle rechtzeitig, d. h. im Sommer 2010, über den konkreten Inhalt der Änderungen des AETR informiert. Die Verbände werden diese Informationen anschliessend ihren Mitgliedern weitergeben.</p><p>3. Chauffeure, die sowohl nationale als auch internationale Transporte durchführen, unterliegen wie bisher im grenzüberschreitenden Verkehr dem AETR und bei Binnenfahrten der ARV 1.</p><p>4. Die Anwendung des AETR im grenzüberschreitenden Verkehr und der ARV 1 im Binnenverkehr ist bereits heute die tägliche Aufgabe der Vollzugsstellen. Daran ändert die Revision des AETR und der ARV 1 nichts. Es besteht somit kein Bedarf, spezielle Massnahmen anzuordnen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Voraussichtlich am 21. September 2010 wird das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22) in einer Neufassung in Kraft treten. Inhaltlich wird dabei EU-Recht - konkret die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr - in Uno-Recht übernommen. Da die Schweiz Vertragspartei des AETR ist, wird die Änderung am 21. September unmittelbar auch für die Schweiz gelten. Ab diesem Datum müssen somit auf internationalen Fahrten die AETR-Vorschriften beachtet werden. Das mit dem EU-Recht harmonisierte Schweizer Recht (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) wird dagegen voraussichtlich erst am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Daraus ergibt sich ein Aufeinandertreffen verschiedener Rechtsvorschriften mit entsprechendem Klärungsbedarf, weshalb ich an den Bundesrat die folgenden Fragen richte:</p><p>1. Wann tritt die Revision der ARV 1 in Kraft?</p><p>2. Wie stellt er sicher, dass die betroffenen Chauffeure rechtzeitig vom Inhalt des geänderten AETR Kenntnis erhalten?</p><p>3. Welchen Vorschriften unterliegen ab 21. September 2010 Chauffeure, die sowohl nationale als auch internationale Transporte durchführen?</p><p>4. Ist er bereit, entsprechende Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug der zuständigen kantonalen Behörden anzuordnen?</p>
    • Die Auswirkungen der Revisionen von AETR und ARV 1 auf die Schweiz

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