Freizügigkeit ist ein Freiheitsrecht. Anerkennung der Berufsqualifikationen
- ShortId
-
10.1058
- Id
-
20101058
- Updated
-
14.11.2025 07:16
- Language
-
de
- Title
-
Freizügigkeit ist ein Freiheitsrecht. Anerkennung der Berufsqualifikationen
- AdditionalIndexing
-
15;10;Anerkennung der Zeugnisse;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;freier Personenverkehr;berufliche Eignung;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 hat sich der Bundesrat für die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III des Freizügigkeitsabkommens (FZA; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999; SR 0.142.112.681) ausgesprochen. Am Treffen des Gemischten Ausschusses vom 25. Juni 2008 wurde die Europäische Kommission über diesen Entscheid informiert. Als die Verhandlungen zur Übernahme der Richtlinie bereits weit fortgeschritten waren, formulierte die Europäische Kommission jedoch zusätzliche Forderungen, die nicht direkt mit der Diplomanerkennung in Verbindung stehen. Die Schweiz weigerte sich, auf diese Forderungen einzugehen, die letztlich nicht aufrechterhalten wurden.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 08.3143 wies der Bundesrat darauf hin, dass für die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG eine zweijährige Umsetzungsfrist notwendig sei. Die Kantonsregierungen hatten in ihrer Stellungnahme zur Übernahme der Richtlinie vom Herbst 2007 eine zweijährige Übergangszeit gewünscht, um klären zu können, welche Anpassungen des innerstaatlichen Rechtes notwendig sind, und um gegebenenfalls die kantonalen Gesetzesanpassungen festlegen und umsetzen zu können. Die Umsetzungsfrist begann mit dem Grundsatzentscheid des Bundesrats zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG im Sommer 2008. Diese Frist ist nun abgelaufen, und der Bundesrat hat alle Vorkehrungen getroffen, um eine rasche Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Allerdings hat sich der Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Aktualisierung von Anhang III FZA aus den obengenannten Gründen verzögert. Am letzten Treffen des Gemischten Ausschusses haben die Parteien festgestellt, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Anhang III kurz vor dem Abschluss stehen.</p><p>Grundsätzlich ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen bereits mit dem aktuellen Anhang III sichergestellt und somit nicht von der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG abhängig. Bei Dienstleistungserbringern sieht es hingegen anders aus. Die Richtlinie 2005/36/EG liberalisiert die temporäre Dienstleistungserbringung. Sie sieht vor, dass für befristete Dienstleistungen (bis 90 Tage pro Jahr) keine Diplomanerkennung mehr beantragt werden muss, selbst wenn der Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist. Eine Kontrolle der Berufsqualifikationen für Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit tangieren, bleibt aber weiterhin möglich. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht neu eine vorherige Meldung bei Ortswechsel von Dienstleistungserbringern vor. Für dieses Meldeverfahren muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Ein entsprechender Gesetzentwurf wird dem Parlament nach dem formellen Beschluss, den der Gemischte Ausschuss voraussichtlich demnächst fällen wird, vorgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen wird das bisherige Anerkennungssystem, das sich auf fünfzehn verschiedene Richtlinien stützt, ersetzt. Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben die EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihre nationale Gesetzgebung übertragen. Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben Garantien, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf in seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer. Sie schliesst jedoch nicht aus, dass der Migrant, die Migrantin nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss. Diese Voraussetzungen müssen aber objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Der Bundesrat hat vor zwei Jahren in der Beantwortung der Interpellation 08.3143, "Übernahme der EG-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen", die Verzögerung der Umsetzung mit der Anhörung der Kantone begründet, die eine zweijährige Umsetzungsfrist verlangten. Diese Frist ist nun vorbei. Darum bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: Bis wann können wir mit einer Vorlage des Bundesrates rechnen?</p>
- Freizügigkeit ist ein Freiheitsrecht. Anerkennung der Berufsqualifikationen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 hat sich der Bundesrat für die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III des Freizügigkeitsabkommens (FZA; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999; SR 0.142.112.681) ausgesprochen. Am Treffen des Gemischten Ausschusses vom 25. Juni 2008 wurde die Europäische Kommission über diesen Entscheid informiert. Als die Verhandlungen zur Übernahme der Richtlinie bereits weit fortgeschritten waren, formulierte die Europäische Kommission jedoch zusätzliche Forderungen, die nicht direkt mit der Diplomanerkennung in Verbindung stehen. Die Schweiz weigerte sich, auf diese Forderungen einzugehen, die letztlich nicht aufrechterhalten wurden.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 08.3143 wies der Bundesrat darauf hin, dass für die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG eine zweijährige Umsetzungsfrist notwendig sei. Die Kantonsregierungen hatten in ihrer Stellungnahme zur Übernahme der Richtlinie vom Herbst 2007 eine zweijährige Übergangszeit gewünscht, um klären zu können, welche Anpassungen des innerstaatlichen Rechtes notwendig sind, und um gegebenenfalls die kantonalen Gesetzesanpassungen festlegen und umsetzen zu können. Die Umsetzungsfrist begann mit dem Grundsatzentscheid des Bundesrats zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG im Sommer 2008. Diese Frist ist nun abgelaufen, und der Bundesrat hat alle Vorkehrungen getroffen, um eine rasche Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Allerdings hat sich der Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Aktualisierung von Anhang III FZA aus den obengenannten Gründen verzögert. Am letzten Treffen des Gemischten Ausschusses haben die Parteien festgestellt, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Anhang III kurz vor dem Abschluss stehen.</p><p>Grundsätzlich ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen bereits mit dem aktuellen Anhang III sichergestellt und somit nicht von der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG abhängig. Bei Dienstleistungserbringern sieht es hingegen anders aus. Die Richtlinie 2005/36/EG liberalisiert die temporäre Dienstleistungserbringung. Sie sieht vor, dass für befristete Dienstleistungen (bis 90 Tage pro Jahr) keine Diplomanerkennung mehr beantragt werden muss, selbst wenn der Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist. Eine Kontrolle der Berufsqualifikationen für Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit tangieren, bleibt aber weiterhin möglich. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht neu eine vorherige Meldung bei Ortswechsel von Dienstleistungserbringern vor. Für dieses Meldeverfahren muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.</p><p>Ein entsprechender Gesetzentwurf wird dem Parlament nach dem formellen Beschluss, den der Gemischte Ausschuss voraussichtlich demnächst fällen wird, vorgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen wird das bisherige Anerkennungssystem, das sich auf fünfzehn verschiedene Richtlinien stützt, ersetzt. Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben die EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihre nationale Gesetzgebung übertragen. Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben Garantien, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf in seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer. Sie schliesst jedoch nicht aus, dass der Migrant, die Migrantin nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss. Diese Voraussetzungen müssen aber objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Der Bundesrat hat vor zwei Jahren in der Beantwortung der Interpellation 08.3143, "Übernahme der EG-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen", die Verzögerung der Umsetzung mit der Anhörung der Kantone begründet, die eine zweijährige Umsetzungsfrist verlangten. Diese Frist ist nun vorbei. Darum bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: Bis wann können wir mit einer Vorlage des Bundesrates rechnen?</p>
- Freizügigkeit ist ein Freiheitsrecht. Anerkennung der Berufsqualifikationen
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