Bürgerrecht in der Heimatgemeinde bei Zusammenlegung von Gemeinden

ShortId
10.1066
Id
20101066
Updated
24.06.2025 23:03
Language
de
Title
Bürgerrecht in der Heimatgemeinde bei Zusammenlegung von Gemeinden
AdditionalIndexing
04;12;Ortschaft;Gemeinde;Bürgerrecht
1
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L03K010202, Ortschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rahmenbedingungen von Gemeindefusionen werden durch das kantonale Recht festgelegt. Um den Verlust des angestammten Gemeindebürgerrechtes zu vermeiden, kann das kantonale Recht vorsehen, dass eine in einer Fusion aufgegangene (Territorial-)Gemeinde als (Personal-)Heimatgemeinde weitergeführt wird. Im Personenstandsregister, welches die Zivilstandsdaten einer Person wie z. B. den Heimatort führt, erscheint in diesem Fall weiterhin nur die (Personal-)Heimatgemeinde und nicht die infolge der Fusion neue Gemeindebezeichnung. Sieht das kantonale Recht diese Möglichkeit hingegen nicht vor, wird der Name fusionierter Gemeinden an die neue Gemeindebezeichnung angepasst und die alten Bezeichnungen verschwinden als Heimatorte. Im Personenstandsregister erfolgt dann eine entsprechende Anpassung solcher Änderungen. Es fällt daher in die Zuständigkeit der Kantone zu entscheiden, ob der Verlust des angestammten Gemeindebürgerrechtes verhindert werden soll, indem dieses weiterhin als Heimatort im Personenstandsregister und gestützt darauf auch in anderen amtlichen Dokumenten geführt wird. Gestützt auf die geltende verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone im Bereich der kommunalen Bürger- bzw. Heimatrechte hat der Bund keine Kompetenz, mit Bundesgesetzen die geltenden Bestimmungen zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aus verständlichen sentimentalen und identitätsbezogenen Gründen sind die Bürgerinnen und Bürger besorgt, ihr Gemeindebürgerrecht, d. h. die Verbindung mit dem Namen ihres Heimatortes, die im Falle einer Zusammenlegung von Gemeinden automatisch wegfällt, zu verlieren. Wie wird in solchen Fällen vorgegangen? Gibt es Ausnahmen? Könnte eine Revision der Bundesgesetzgebung in Betracht gezogen werden, die eine Aufrechterhaltung der sentimentalen Verbindung mit dem Namen des Heimatortes ermöglicht?</p>
  • Bürgerrecht in der Heimatgemeinde bei Zusammenlegung von Gemeinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rahmenbedingungen von Gemeindefusionen werden durch das kantonale Recht festgelegt. Um den Verlust des angestammten Gemeindebürgerrechtes zu vermeiden, kann das kantonale Recht vorsehen, dass eine in einer Fusion aufgegangene (Territorial-)Gemeinde als (Personal-)Heimatgemeinde weitergeführt wird. Im Personenstandsregister, welches die Zivilstandsdaten einer Person wie z. B. den Heimatort führt, erscheint in diesem Fall weiterhin nur die (Personal-)Heimatgemeinde und nicht die infolge der Fusion neue Gemeindebezeichnung. Sieht das kantonale Recht diese Möglichkeit hingegen nicht vor, wird der Name fusionierter Gemeinden an die neue Gemeindebezeichnung angepasst und die alten Bezeichnungen verschwinden als Heimatorte. Im Personenstandsregister erfolgt dann eine entsprechende Anpassung solcher Änderungen. Es fällt daher in die Zuständigkeit der Kantone zu entscheiden, ob der Verlust des angestammten Gemeindebürgerrechtes verhindert werden soll, indem dieses weiterhin als Heimatort im Personenstandsregister und gestützt darauf auch in anderen amtlichen Dokumenten geführt wird. Gestützt auf die geltende verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone im Bereich der kommunalen Bürger- bzw. Heimatrechte hat der Bund keine Kompetenz, mit Bundesgesetzen die geltenden Bestimmungen zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aus verständlichen sentimentalen und identitätsbezogenen Gründen sind die Bürgerinnen und Bürger besorgt, ihr Gemeindebürgerrecht, d. h. die Verbindung mit dem Namen ihres Heimatortes, die im Falle einer Zusammenlegung von Gemeinden automatisch wegfällt, zu verlieren. Wie wird in solchen Fällen vorgegangen? Gibt es Ausnahmen? Könnte eine Revision der Bundesgesetzgebung in Betracht gezogen werden, die eine Aufrechterhaltung der sentimentalen Verbindung mit dem Namen des Heimatortes ermöglicht?</p>
    • Bürgerrecht in der Heimatgemeinde bei Zusammenlegung von Gemeinden

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