Nichtumsetzung des Verursacherprinzips bei der Finanzierung von Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
- ShortId
-
10.1076
- Id
-
20101076
- Updated
-
24.06.2025 21:01
- Language
-
de
- Title
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Nichtumsetzung des Verursacherprinzips bei der Finanzierung von Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
- AdditionalIndexing
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52;Entsorgungsgebühr;Gemeinde;Abfallbeseitigung;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen;Verursacherprinzip
- 1
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- L04K06010202, Abfallbeseitigung
- L04K06010204, Entsorgungsgebühr
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- L06K080701020106, Gemeinde
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K06010309, Umweltrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss der letzten Erhebung des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) aus dem Jahr 2006 über Finanzierungsmodelle der Abfallentsorgung finanzierten 72 Prozent der 2730 erfassten Gemeinden ihre Entsorgung von Siedlungsabfällen mittels verursachergerechter Gebühren. Die restlichen 28 Prozent der Gemeinden deckten ihre Kosten der Abfallentsorgung mit mengenunabhängigen Gebühren oder über Steuern. Während mengenabhängige Gebühren (Sackgebühr) in den Neunzigerjahren in den meisten Deutschschweizer Kantonen eingeführt wurden, sind sie in einigen Kantonen der Romandie und dem Kanton Tessin noch nicht oder erst teilweise eingeführt.</p><p>Bei der in Artikel 32a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) verankerten grundsätzlichen Pflicht der Kantone, für eine verursachergerechte Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung zu sorgen, handelt es sich in erster Linie um eine Finanzierungsbestimmung. Ausführungsbestimmungen der Kantone zu Artikel 32a USG müssen - im Gegensatz zu Ausführungsrecht zu den übrigen Abfallvorschriften des USG - denn auch nicht vom Bund genehmigt werden. Den Kantonen wird bei der Ausgestaltung der Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung ein grosser Spielraum zugestanden, damit den unterschiedlichen Strukturen der Regionen und Gemeinden Rechnung getragen werden kann. Den Kantonen wurde auch keine Frist für die Umsetzung dieser Bestimmung gesetzt. Der Bund hält sich deshalb in seiner Aufsichtstätigkeit bezüglich dieser Bestimmung zurück. Eine aktive Intervention seitens des Bundes wegen Nichtvollzugs von Artikel 32a USG hat es bisher nicht gegeben.</p><p>Der Bund berät und unterstützt jedoch die Kantone bei der Umsetzung dieses Artikels. Er hat dazu auch eine Richtlinie (Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, 2001, Bafu) verfasst. Der Vollzug des Umweltschutzrechtes obliegt den kantonalen Behörden; die Kantone und nicht die Gemeinden sind Ansprechpartner des Bundes. Der Bund kann somit nicht direkt bei Gemeinden intervenieren. Die Kantone, die den Vollzug von Artikel 32a USG an die Gemeinden delegiert haben, müssen ihrerseits für die Umsetzung der verursachergerechten Finanzierung auf Gemeindestufe sorgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 32a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) heisst es: "Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden." Diese Bestimmung wurde in Artikel 18 des kantonalen Ausführungsgesetzes übernommen: "Die im Abfallsektor erwachsenden Kosten werden von den Gemeinden mit Abgaben den Verursachern überbunden." Der Kanton Tessin hat den Gemeinden die Sammlung und Trennung der Siedlungsabfälle übertragen.</p><p>In Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der SP-Fraktion vom 20. April 2010 erläuterte der Staatsrat des Kantons Tessin, dass mit Ausnahme von Lugano, Stabio und Bioggio sämtliche Gemeinden zur Finanzierung der Dienstleistungen für die Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle Verursacherabgaben erheben und dass "die vom unterzeichnenden Staatsrat den Gemeinden gesetzte Frist für die Anpassung der Reglemente an das Verursacherprinzip am 1. Januar 2008 abgelaufen ist". Die Frist, die der Bund für die Umsetzung von Artikel 32a USG festgesetzt hat, ist somit seit zweieinhalb Jahren vergangen. Die Tessiner Regierung hat ebenfalls erklärt, dass sie nicht durch Beschluss und Auflage eines verursachergerechten Gemeindereglements stellvertretend intervenieren wolle, obwohl sie dazu befugt sei, und dass ihre Intervention "jedenfalls die Ultima Ratio darstellen müsse. Der unterzeichnende Staatsrat ist nämlich der Ansicht, dass in einem System wie dem unsrigen, das auf der Respektierung der Selbstständigkeit der Gemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Institutionen beruht, auf jeden Fall die politische Diskussion und die Suche nach einvernehmlichen Lösungen bevorzugt werden sollten."</p><p>Angesichts der Nichtumsetzung von Artikel 32a Absatz 1 des Bundesgesetzes in drei Tessiner Gemeinden stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele und welche Gemeinden in der Schweiz haben Artikel 32a nicht umgesetzt?</p><p>2. Was beabsichtigt er zu tun, um die Kantone zu verpflichten, die Umsetzung von Artikel 32a in den säumigen Gemeinden zu veranlassen, damit eine angemessene Trennung der Siedlungsabfälle sowie die Rechtmässigkeit und die Gleichbehandlung der Bürger bei der Finanzierung der Abfallentsorgung in der Schweiz gewährleistet sind?</p><p>3. Kann er auf die Gemeinden, die Artikel 32a nicht umgesetzt haben, durch Einfrieren von Subventionen und Hilfeleistungen des Bundes Druck ausüben?</p>
- Nichtumsetzung des Verursacherprinzips bei der Finanzierung von Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss der letzten Erhebung des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) aus dem Jahr 2006 über Finanzierungsmodelle der Abfallentsorgung finanzierten 72 Prozent der 2730 erfassten Gemeinden ihre Entsorgung von Siedlungsabfällen mittels verursachergerechter Gebühren. Die restlichen 28 Prozent der Gemeinden deckten ihre Kosten der Abfallentsorgung mit mengenunabhängigen Gebühren oder über Steuern. Während mengenabhängige Gebühren (Sackgebühr) in den Neunzigerjahren in den meisten Deutschschweizer Kantonen eingeführt wurden, sind sie in einigen Kantonen der Romandie und dem Kanton Tessin noch nicht oder erst teilweise eingeführt.</p><p>Bei der in Artikel 32a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) verankerten grundsätzlichen Pflicht der Kantone, für eine verursachergerechte Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung zu sorgen, handelt es sich in erster Linie um eine Finanzierungsbestimmung. Ausführungsbestimmungen der Kantone zu Artikel 32a USG müssen - im Gegensatz zu Ausführungsrecht zu den übrigen Abfallvorschriften des USG - denn auch nicht vom Bund genehmigt werden. Den Kantonen wird bei der Ausgestaltung der Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung ein grosser Spielraum zugestanden, damit den unterschiedlichen Strukturen der Regionen und Gemeinden Rechnung getragen werden kann. Den Kantonen wurde auch keine Frist für die Umsetzung dieser Bestimmung gesetzt. Der Bund hält sich deshalb in seiner Aufsichtstätigkeit bezüglich dieser Bestimmung zurück. Eine aktive Intervention seitens des Bundes wegen Nichtvollzugs von Artikel 32a USG hat es bisher nicht gegeben.</p><p>Der Bund berät und unterstützt jedoch die Kantone bei der Umsetzung dieses Artikels. Er hat dazu auch eine Richtlinie (Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, 2001, Bafu) verfasst. Der Vollzug des Umweltschutzrechtes obliegt den kantonalen Behörden; die Kantone und nicht die Gemeinden sind Ansprechpartner des Bundes. Der Bund kann somit nicht direkt bei Gemeinden intervenieren. Die Kantone, die den Vollzug von Artikel 32a USG an die Gemeinden delegiert haben, müssen ihrerseits für die Umsetzung der verursachergerechten Finanzierung auf Gemeindestufe sorgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 32a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) heisst es: "Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden." Diese Bestimmung wurde in Artikel 18 des kantonalen Ausführungsgesetzes übernommen: "Die im Abfallsektor erwachsenden Kosten werden von den Gemeinden mit Abgaben den Verursachern überbunden." Der Kanton Tessin hat den Gemeinden die Sammlung und Trennung der Siedlungsabfälle übertragen.</p><p>In Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der SP-Fraktion vom 20. April 2010 erläuterte der Staatsrat des Kantons Tessin, dass mit Ausnahme von Lugano, Stabio und Bioggio sämtliche Gemeinden zur Finanzierung der Dienstleistungen für die Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle Verursacherabgaben erheben und dass "die vom unterzeichnenden Staatsrat den Gemeinden gesetzte Frist für die Anpassung der Reglemente an das Verursacherprinzip am 1. Januar 2008 abgelaufen ist". Die Frist, die der Bund für die Umsetzung von Artikel 32a USG festgesetzt hat, ist somit seit zweieinhalb Jahren vergangen. Die Tessiner Regierung hat ebenfalls erklärt, dass sie nicht durch Beschluss und Auflage eines verursachergerechten Gemeindereglements stellvertretend intervenieren wolle, obwohl sie dazu befugt sei, und dass ihre Intervention "jedenfalls die Ultima Ratio darstellen müsse. Der unterzeichnende Staatsrat ist nämlich der Ansicht, dass in einem System wie dem unsrigen, das auf der Respektierung der Selbstständigkeit der Gemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Institutionen beruht, auf jeden Fall die politische Diskussion und die Suche nach einvernehmlichen Lösungen bevorzugt werden sollten."</p><p>Angesichts der Nichtumsetzung von Artikel 32a Absatz 1 des Bundesgesetzes in drei Tessiner Gemeinden stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele und welche Gemeinden in der Schweiz haben Artikel 32a nicht umgesetzt?</p><p>2. Was beabsichtigt er zu tun, um die Kantone zu verpflichten, die Umsetzung von Artikel 32a in den säumigen Gemeinden zu veranlassen, damit eine angemessene Trennung der Siedlungsabfälle sowie die Rechtmässigkeit und die Gleichbehandlung der Bürger bei der Finanzierung der Abfallentsorgung in der Schweiz gewährleistet sind?</p><p>3. Kann er auf die Gemeinden, die Artikel 32a nicht umgesetzt haben, durch Einfrieren von Subventionen und Hilfeleistungen des Bundes Druck ausüben?</p>
- Nichtumsetzung des Verursacherprinzips bei der Finanzierung von Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
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