Atommüll. Nichtgedeckte Entsorgungskosten
- ShortId
-
10.1078
- Id
-
20101078
- Updated
-
24.06.2025 21:16
- Language
-
de
- Title
-
Atommüll. Nichtgedeckte Entsorgungskosten
- AdditionalIndexing
-
66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kostenrechnung;Zukunft;radioaktiver Abfall
- 1
-
- L04K06010109, radioaktiver Abfall
- L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L03K020102, Zukunft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf die Anfrage 10.1050, "Rückholbarkeit von Atomabfällen", vom 25. August 2010 hat der Bundesrat das Konzept der geologischen Tiefenlagerung beschrieben und festgehalten, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt langfristig durch passive Barrieren sichergestellt sein muss. Wenn nach Ablauf der Beobachtungsphase (heute geht man von 50 Jahren Beobachtungsphase aus) genügend Nachweise darüber bestehen, dass die natürlichen und technischen Barrieren des Lagers die Langzeitsicherheit gewährleisten, wird der Bundesrat die Verschlussarbeiten verfügen. Nach dem Verschluss kann der Bundesrat zudem eine weitere, befristete Bewachung anordnen. Nach ordnungsgemässem Verschluss erkennt er in einer Feststellungsverfügung, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Bund für das Lager und für allfällige zusätzliche Überwachungsmassnahmen zuständig.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Es gibt keine Kostenschätzung über den finanziellen Aufwand für eine Rückholung der Abfälle aus einem geologischen Tiefenlager. Während des Betriebs und der Beobachtungsphase ist die Rückholung der radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand möglich. Bei einer Rückholung aller Abfälle aus einem vollständig verschlossenen Lager kann man sich an den Gesamtkosten für die Realisierung der geologischen Tiefenlager (inklusive bisher aufgelaufener Kosten) orientieren, die sich gemäss den Kostenstudien aus dem Jahre 2006 für das Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle auf 2,5 Milliarden Franken und für das Lager für hochradioaktive Abfälle (inklusive Verpackung der verbrauchten Brennelemente und hochradioaktiven Abfälle) auf 5,1 Milliarden Franken belaufen. Davon fallen 1 Milliarde bzw. 2,5 Milliarden Franken auf den Bau bzw. die Einlagerung. In dieser Grössenordnung dürften sich die Kosten für die vollständige Rückholung der Abfälle aus einem verschlossenen Tiefenlager bewegen.</p><p>2. Bis zum Verschluss eines geologischen Tiefenlagers gilt das Verursacherprinzip. Bezüglich Finanzierung kommen Artikel 79 (Leistungen des Fonds) und Artikel 80 (Nachschusspflicht) des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) zur Anwendung (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 20. Mai 2009 auf die Interpellation Rechsteiner-Basel 09.3269, Lücken in der Atom-Entsorgungsfinanzierung). Falls nach dem Zeitpunkt der Feststellung, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht, weitere Massnahmen nötig würden, müssten die Kosten vom Bund getragen werden. Falls eine Rückholung zur Nutzung von Ressourcen (z. B. verbrauchte Brennelemente) erfolgen würde, müsste die Finanzierung durch die Nutzniessenden erfolgen.</p><p>3. Die Entsorgungspflicht ist nach Artikel 31 Absatz 2 KEG erfüllt, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den Verschluss sichergestellt sind. Die Rückholbarkeit ist Teil des Konzeptes geologische Tiefenlager, eine Rückholung der Abfälle nach dem Verschluss ist jedoch nicht vorgesehen und muss deshalb von den Abfallverursachenden nicht vorfinanziert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p> In seiner Antwort auf meine Anfrage 10.1050, "Rückholbarkeit von Atomabfällen", schreibt der Bundesrat: "Die radioaktiven Abfälle können auch nach dem Verschluss aus einem geologischen Tiefenlager zurückgeholt werden. Dies ist mit einem grösseren finanziellen Aufwand verbunden."</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Müller Geri 10.3587, "Explodierende Atommüllkosten in England", schreibt der Bundesrat: "Kosten für eine allfällige Rückholung von Abfällen sind nicht Bestandteil der Entsorgungskosten."</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie gross wäre der "grössere finanzielle Aufwand" einer Rückholung in Franken?</p><p>2. Wer müsste diese Kosten tragen, wenn sie nicht zu den Entsorgungskosten gezählt werden, folglich nicht von der Atomwirtschaft zu berappen wären?</p><p>3. Wieso zählt er die Kosten einer allfälligen Rückholung nicht zu den Entsorgungskosten, obwohl er längst vom Konzept Endlager zum Konzept geologisches Tiefenlager mit Option Rückholbarkeit umgeschwenkt ist?</p>
- Atommüll. Nichtgedeckte Entsorgungskosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Antwort auf die Anfrage 10.1050, "Rückholbarkeit von Atomabfällen", vom 25. August 2010 hat der Bundesrat das Konzept der geologischen Tiefenlagerung beschrieben und festgehalten, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt langfristig durch passive Barrieren sichergestellt sein muss. Wenn nach Ablauf der Beobachtungsphase (heute geht man von 50 Jahren Beobachtungsphase aus) genügend Nachweise darüber bestehen, dass die natürlichen und technischen Barrieren des Lagers die Langzeitsicherheit gewährleisten, wird der Bundesrat die Verschlussarbeiten verfügen. Nach dem Verschluss kann der Bundesrat zudem eine weitere, befristete Bewachung anordnen. Nach ordnungsgemässem Verschluss erkennt er in einer Feststellungsverfügung, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Bund für das Lager und für allfällige zusätzliche Überwachungsmassnahmen zuständig.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Es gibt keine Kostenschätzung über den finanziellen Aufwand für eine Rückholung der Abfälle aus einem geologischen Tiefenlager. Während des Betriebs und der Beobachtungsphase ist die Rückholung der radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand möglich. Bei einer Rückholung aller Abfälle aus einem vollständig verschlossenen Lager kann man sich an den Gesamtkosten für die Realisierung der geologischen Tiefenlager (inklusive bisher aufgelaufener Kosten) orientieren, die sich gemäss den Kostenstudien aus dem Jahre 2006 für das Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle auf 2,5 Milliarden Franken und für das Lager für hochradioaktive Abfälle (inklusive Verpackung der verbrauchten Brennelemente und hochradioaktiven Abfälle) auf 5,1 Milliarden Franken belaufen. Davon fallen 1 Milliarde bzw. 2,5 Milliarden Franken auf den Bau bzw. die Einlagerung. In dieser Grössenordnung dürften sich die Kosten für die vollständige Rückholung der Abfälle aus einem verschlossenen Tiefenlager bewegen.</p><p>2. Bis zum Verschluss eines geologischen Tiefenlagers gilt das Verursacherprinzip. Bezüglich Finanzierung kommen Artikel 79 (Leistungen des Fonds) und Artikel 80 (Nachschusspflicht) des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) zur Anwendung (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 20. Mai 2009 auf die Interpellation Rechsteiner-Basel 09.3269, Lücken in der Atom-Entsorgungsfinanzierung). Falls nach dem Zeitpunkt der Feststellung, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht, weitere Massnahmen nötig würden, müssten die Kosten vom Bund getragen werden. Falls eine Rückholung zur Nutzung von Ressourcen (z. B. verbrauchte Brennelemente) erfolgen würde, müsste die Finanzierung durch die Nutzniessenden erfolgen.</p><p>3. Die Entsorgungspflicht ist nach Artikel 31 Absatz 2 KEG erfüllt, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den Verschluss sichergestellt sind. Die Rückholbarkeit ist Teil des Konzeptes geologische Tiefenlager, eine Rückholung der Abfälle nach dem Verschluss ist jedoch nicht vorgesehen und muss deshalb von den Abfallverursachenden nicht vorfinanziert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p> In seiner Antwort auf meine Anfrage 10.1050, "Rückholbarkeit von Atomabfällen", schreibt der Bundesrat: "Die radioaktiven Abfälle können auch nach dem Verschluss aus einem geologischen Tiefenlager zurückgeholt werden. Dies ist mit einem grösseren finanziellen Aufwand verbunden."</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Müller Geri 10.3587, "Explodierende Atommüllkosten in England", schreibt der Bundesrat: "Kosten für eine allfällige Rückholung von Abfällen sind nicht Bestandteil der Entsorgungskosten."</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie gross wäre der "grössere finanzielle Aufwand" einer Rückholung in Franken?</p><p>2. Wer müsste diese Kosten tragen, wenn sie nicht zu den Entsorgungskosten gezählt werden, folglich nicht von der Atomwirtschaft zu berappen wären?</p><p>3. Wieso zählt er die Kosten einer allfälligen Rückholung nicht zu den Entsorgungskosten, obwohl er längst vom Konzept Endlager zum Konzept geologisches Tiefenlager mit Option Rückholbarkeit umgeschwenkt ist?</p>
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