Dienstpflicht von Unteroffizieren. Permanente Übergangsregelungen?

ShortId
10.1081
Id
20101081
Updated
24.06.2025 22:48
Language
de
Title
Dienstpflicht von Unteroffizieren. Permanente Übergangsregelungen?
AdditionalIndexing
09;Offizier;Vollzug von Beschlüssen;militärische Ausbildung
1
  • L05K0402030301, Offizier
  • L04K04020307, militärische Ausbildung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) bestimmt der Bundesrat die Ausbildungsdienste insbesondere der Unteroffiziere. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat für den interessierenden Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) anlässlich der Revision dieses Erlasses per 1. Januar 2010 Gebrauch gemacht. Die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen umfasst auch die Möglichkeit, Übergangsrecht in das ordentliche (permanente) Recht zu überführen. Die Tatsache, dass die Übergangsbestimmungen im konkreten Fall auf fünf Jahre befristet waren, bedeutet nicht, dass das zuständige Organ - hier der Bundesrat - diese nach Ablauf der Frist nicht mindestens in Teilen in das ordentliche Recht überführen kann und darf. Die Überführung der Übergangsbestimmung von Artikel 88 Absatz 2 MDV in den ordentlichen Artikel 9 Absatz 5 MDV ist somit zulässig und rechtmässig.</p><p>Ebenso war die Überführung von übergangsrechtlichen Bestimmungen ins dauerhafte Recht zwingend erforderlich, verhältnismässig und damit gerechtfertigt. Wären die Übergangsbestimmungen nicht ins ordentliche Recht übernommen worden, hätte dies für die Soldaten wie auch für die Armee schwerwiegende, negative Auswirkungen zur Folge gehabt.</p><p>Während alle Soldaten und Unteroffiziere (Wachtmeister; früher Korporale) 15 bis 27 Diensttage mehr hätten leisten müssen, hätten die höheren Unteroffiziere und die Subalternoffiziere, welche in der Armee 95 sehr lange Ausbildungen absolviert haben, nach lediglich etwa vier Wiederholungskursen aus der Dienstpflicht entlassen werden müssen. Diese Tatsache hätte nicht nur eine Verschwendung der hohen Ausbildungskosten und der von allen Beteiligten investierten Zeit bedeutet, sondern hätte auch in zentralen Bereichen zu Unterbeständen geführt. Gemäss Kommentar in der Botschaft vom 8. September 1993 zum heutigen Artikel 42 Absatz 2 MG hat der Bundesrat in seinen Ausführungsbestimmungen (vorliegend Art. 9 Abs. 5 MDV) die Bedürfnisse der Ausbildung, des notwendigen Kaderbestandes sowie die unterschiedlichen Dienstleistungsmodelle zu berücksichtigen (BBl 1993 IV 55). Die Armee konnte und kann nicht auf einen Schlag auf grosse Teile des mittleren Kaders verzichten, welches in der Armee 95 oder sogar noch in der Armee 61 ausgebildet wurde.</p><p>Kein einziger Angehöriger der Armee musste aufgrund der Überführung des Übergangsrechtes in das ordentliche Recht mehr Diensttage leisten als jene, von denen er im Zeitpunkt der Beförderung ausgehen durfte. Aus diesem Grund wurde die maximale Ausbildungsdienstpflicht zusätzlich auf die Limiten der Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 beschränkt. Artikel 9 Absatz 5 MDV ist somit formell rechtmässig und materiell gerechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 151 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) ermächtigt den Bundesrat, für eine Periode von längstens fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 2002 Übergangsbestimmungen zu erlassen. Die Änderung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, die Übergangsperiode ist demzufolge am 31. Dezember 2008 abgelaufen.</p><p>Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) und insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe c über die obligatorischen Diensttage von Unteroffizieren geändert.</p><p>Gemäss Artikel 151 MG waren die Übergangsbestimmungen, die für den Wechsel von der Armee 95 zur Armee XXI vorgesehen waren, klar auf eine Dauer von fünf Jahren begrenzt. Am 19. August 2009 hat nun der Bundesrat die MDV geändert und namentlich Artikel 88 aufgehoben, um dieselben Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der geänderten Verordnung (AS 2009 5887ff. vom 24. November 2009) wiederaufzunehmen, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Auf diese Weise ist die Geltungsdauer der Bestimmungen nicht mehr befristet.</p><p>Dieses Vorgehen, Übergangsbestimmungen permanente Gültigkeit zu verschaffen, steht meines Erachtens in einem Widerspruch zum Willen, den das Parlament in Artikel 151 MG geäussert hat.</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat dieses Vorgehen, das für viele Unteroffiziere in unserem Land gewichtige Auswirkungen hat?</p>
  • Dienstpflicht von Unteroffizieren. Permanente Übergangsregelungen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) bestimmt der Bundesrat die Ausbildungsdienste insbesondere der Unteroffiziere. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat für den interessierenden Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) anlässlich der Revision dieses Erlasses per 1. Januar 2010 Gebrauch gemacht. Die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen umfasst auch die Möglichkeit, Übergangsrecht in das ordentliche (permanente) Recht zu überführen. Die Tatsache, dass die Übergangsbestimmungen im konkreten Fall auf fünf Jahre befristet waren, bedeutet nicht, dass das zuständige Organ - hier der Bundesrat - diese nach Ablauf der Frist nicht mindestens in Teilen in das ordentliche Recht überführen kann und darf. Die Überführung der Übergangsbestimmung von Artikel 88 Absatz 2 MDV in den ordentlichen Artikel 9 Absatz 5 MDV ist somit zulässig und rechtmässig.</p><p>Ebenso war die Überführung von übergangsrechtlichen Bestimmungen ins dauerhafte Recht zwingend erforderlich, verhältnismässig und damit gerechtfertigt. Wären die Übergangsbestimmungen nicht ins ordentliche Recht übernommen worden, hätte dies für die Soldaten wie auch für die Armee schwerwiegende, negative Auswirkungen zur Folge gehabt.</p><p>Während alle Soldaten und Unteroffiziere (Wachtmeister; früher Korporale) 15 bis 27 Diensttage mehr hätten leisten müssen, hätten die höheren Unteroffiziere und die Subalternoffiziere, welche in der Armee 95 sehr lange Ausbildungen absolviert haben, nach lediglich etwa vier Wiederholungskursen aus der Dienstpflicht entlassen werden müssen. Diese Tatsache hätte nicht nur eine Verschwendung der hohen Ausbildungskosten und der von allen Beteiligten investierten Zeit bedeutet, sondern hätte auch in zentralen Bereichen zu Unterbeständen geführt. Gemäss Kommentar in der Botschaft vom 8. September 1993 zum heutigen Artikel 42 Absatz 2 MG hat der Bundesrat in seinen Ausführungsbestimmungen (vorliegend Art. 9 Abs. 5 MDV) die Bedürfnisse der Ausbildung, des notwendigen Kaderbestandes sowie die unterschiedlichen Dienstleistungsmodelle zu berücksichtigen (BBl 1993 IV 55). Die Armee konnte und kann nicht auf einen Schlag auf grosse Teile des mittleren Kaders verzichten, welches in der Armee 95 oder sogar noch in der Armee 61 ausgebildet wurde.</p><p>Kein einziger Angehöriger der Armee musste aufgrund der Überführung des Übergangsrechtes in das ordentliche Recht mehr Diensttage leisten als jene, von denen er im Zeitpunkt der Beförderung ausgehen durfte. Aus diesem Grund wurde die maximale Ausbildungsdienstpflicht zusätzlich auf die Limiten der Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 beschränkt. Artikel 9 Absatz 5 MDV ist somit formell rechtmässig und materiell gerechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 151 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) ermächtigt den Bundesrat, für eine Periode von längstens fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 2002 Übergangsbestimmungen zu erlassen. Die Änderung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, die Übergangsperiode ist demzufolge am 31. Dezember 2008 abgelaufen.</p><p>Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) und insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe c über die obligatorischen Diensttage von Unteroffizieren geändert.</p><p>Gemäss Artikel 151 MG waren die Übergangsbestimmungen, die für den Wechsel von der Armee 95 zur Armee XXI vorgesehen waren, klar auf eine Dauer von fünf Jahren begrenzt. Am 19. August 2009 hat nun der Bundesrat die MDV geändert und namentlich Artikel 88 aufgehoben, um dieselben Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der geänderten Verordnung (AS 2009 5887ff. vom 24. November 2009) wiederaufzunehmen, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Auf diese Weise ist die Geltungsdauer der Bestimmungen nicht mehr befristet.</p><p>Dieses Vorgehen, Übergangsbestimmungen permanente Gültigkeit zu verschaffen, steht meines Erachtens in einem Widerspruch zum Willen, den das Parlament in Artikel 151 MG geäussert hat.</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat dieses Vorgehen, das für viele Unteroffiziere in unserem Land gewichtige Auswirkungen hat?</p>
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