Bettelnde Personen. Fehlende rechtliche Regelung?

ShortId
10.1097
Id
20101097
Updated
24.06.2025 21:58
Language
de
Title
Bettelnde Personen. Fehlende rechtliche Regelung?
AdditionalIndexing
28;2811;Armut;rechtliche Vorschrift;Arbeitserlaubnis;Ausländerrecht;Einreise von Ausländern/-innen;Klasse der Besitzlosen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Fahrende;soziales Problem;Grenzgebiet
1
  • L04K01010203, Armut
  • L05K0109010104, Klasse der Besitzlosen
  • L05K0704030103, Grenzgebiet
  • L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
  • L05K0109020101, Fahrende
  • L03K010102, soziales Problem
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen, auf dessen Grundlage sie für die Einreise in die Schweiz lediglich eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass vorweisen müssen. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen sie keine Aufenthaltserlaubnis. Für einen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei Monaten hingegen müssen sie unter eine der verschiedenen Situationen fallen, die im FZA geregelt werden (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige, Nichterwerbstätige usw.). Wollen sie sich länger als drei Monate ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, müssen sie den Nachweis dafür erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 24 Anhang I FZA).</p><p>Des Weiteren ist es EU-Staatsangehörigen gestattet, sich zwecks Dienstleistungsempfang (beispielsweise als Touristen) in der Schweiz aufzuhalten (Art. 5 Abs. 3 FZA). Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen sie hierzu keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 23 Anhang I FZA) und können ohne weitere Formalitäten in die Schweiz einreisen.</p><p>Diese Regelungen gelten gestützt auf das Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) auch für Bürgerinnen und Bürger der Efta-Mitgliedstaaten.</p><p>In der Schweiz gilt die Bettelei nicht als Erwerbstätigkeit (BGE 134 I 214, E. 3). Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass eine bettelnde Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und auch nicht als Dienstleistungsempfängerin betrachtet werden kann. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/Efta, die in der Schweiz betteln, können demnach nur dann einen Anspruch auf Aufenthalt aus dem FZA bzw. dem Efta-Übereinkommen ableiten, wenn sie den Nachweis dafür erbringen, dass sie in Übereinstimmung mit Artikel 24 Anhang I FZA über ausreichende finanzielle Mittel (und eine Krankenversicherung) verfügen oder dass sie sich als Dienstleistungsempfänger (z. B. als Touristen) in der Schweiz befinden.</p><p>Das Betteln untersteht keinen bundesrechtlichen Sanktionen. Es kann jedoch durch ein Gesetz oder ein Reglement auf Gemeinde- oder Kantonsebene untersagt werden. Wird das Betteln durch ein Gesetz oder ein Reglement der Gemeinde oder des Kantons untersagt, sind die zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörden für die strafrechtliche Ahndung verantwortlich. Auf Grundlage von Artikel 5 Anhang I FZA können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/Efta unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 130 II 176, E. 3.4.1 und 3.4.2) im erwiesenen Wiederholungsfall mit auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gestützten administrativen Massnahmen wie einer Verwarnung oder einem Einreiseverbot bestraft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Immer wieder berichten die Schweizer Medien (vor allem im Tessin und in der Romandie) über bettelnde Personen, bei denen es sich hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich um Roma handelt. In diesem Bereich scheint eine rechtliche Regelung zu fehlen. Gemäss der geltenden Gesetzgebung ist Betteln nämlich weder strafbare Handlung noch Erwerbstätigkeit, obschon bettelnde Personen natürlich einen Erwerb haben. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass das Betteln als Erwerbstätigkeit gelten soll und dass daher bettelnde Personen eine Aufenthaltsbewilligung benötigen?</p>
  • Bettelnde Personen. Fehlende rechtliche Regelung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen, auf dessen Grundlage sie für die Einreise in die Schweiz lediglich eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass vorweisen müssen. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen sie keine Aufenthaltserlaubnis. Für einen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei Monaten hingegen müssen sie unter eine der verschiedenen Situationen fallen, die im FZA geregelt werden (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige, Nichterwerbstätige usw.). Wollen sie sich länger als drei Monate ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, müssen sie den Nachweis dafür erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 24 Anhang I FZA).</p><p>Des Weiteren ist es EU-Staatsangehörigen gestattet, sich zwecks Dienstleistungsempfang (beispielsweise als Touristen) in der Schweiz aufzuhalten (Art. 5 Abs. 3 FZA). Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen sie hierzu keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 23 Anhang I FZA) und können ohne weitere Formalitäten in die Schweiz einreisen.</p><p>Diese Regelungen gelten gestützt auf das Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) auch für Bürgerinnen und Bürger der Efta-Mitgliedstaaten.</p><p>In der Schweiz gilt die Bettelei nicht als Erwerbstätigkeit (BGE 134 I 214, E. 3). Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass eine bettelnde Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und auch nicht als Dienstleistungsempfängerin betrachtet werden kann. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/Efta, die in der Schweiz betteln, können demnach nur dann einen Anspruch auf Aufenthalt aus dem FZA bzw. dem Efta-Übereinkommen ableiten, wenn sie den Nachweis dafür erbringen, dass sie in Übereinstimmung mit Artikel 24 Anhang I FZA über ausreichende finanzielle Mittel (und eine Krankenversicherung) verfügen oder dass sie sich als Dienstleistungsempfänger (z. B. als Touristen) in der Schweiz befinden.</p><p>Das Betteln untersteht keinen bundesrechtlichen Sanktionen. Es kann jedoch durch ein Gesetz oder ein Reglement auf Gemeinde- oder Kantonsebene untersagt werden. Wird das Betteln durch ein Gesetz oder ein Reglement der Gemeinde oder des Kantons untersagt, sind die zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörden für die strafrechtliche Ahndung verantwortlich. Auf Grundlage von Artikel 5 Anhang I FZA können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/Efta unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 130 II 176, E. 3.4.1 und 3.4.2) im erwiesenen Wiederholungsfall mit auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gestützten administrativen Massnahmen wie einer Verwarnung oder einem Einreiseverbot bestraft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Immer wieder berichten die Schweizer Medien (vor allem im Tessin und in der Romandie) über bettelnde Personen, bei denen es sich hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich um Roma handelt. In diesem Bereich scheint eine rechtliche Regelung zu fehlen. Gemäss der geltenden Gesetzgebung ist Betteln nämlich weder strafbare Handlung noch Erwerbstätigkeit, obschon bettelnde Personen natürlich einen Erwerb haben. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass das Betteln als Erwerbstätigkeit gelten soll und dass daher bettelnde Personen eine Aufenthaltsbewilligung benötigen?</p>
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