Zugang zum Luftverkehr für Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung
- ShortId
-
10.1101
- Id
-
20101101
- Updated
-
24.06.2025 21:07
- Language
-
de
- Title
-
Zugang zum Luftverkehr für Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung
- AdditionalIndexing
-
48;Behinderte/r;Kampf gegen die Diskriminierung;Personenverkehr;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K01040201, Behinderte/r
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L04K18010201, Personenverkehr
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die rechtlichen Grundlagen für die Beförderung von Personen mit Behinderungen finden sich in diversen Vorschriften:</p><p>- Schweizerische Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101), Artikel 8 (Rechtsgleichheit);</p><p>- Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), in Kraft seit dem 1. Januar 2004;</p><p>- Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 19. November 2003 (SR 151.31), in Kraft seit dem 1. Januar 2004;</p><p>- Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (SR 151.34), in Kraft seit dem 1. Januar 2004;</p><p>- Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 22. Mai 2006 (SR 151.342), in Kraft seit dem 2. Juli 2006;</p><p>- Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 (SR 743.01): Artikel 9 Absatz 4; Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (SR 743.011): Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;</p><p>- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Flugreisen-Verordnung); in der Schweiz anwendbar auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG (SR 0.748.127.192.68; siehe Punkt 7, "Verbraucherschutz", im Anhang zum Abkommen). Sie ist für die Schweiz am 1. August 2009 in Kraft getreten.</p><p>2. Nach der Flugreisen-Verordnung kann ein Luftfahrtunternehmen aufgrund von Sicherheitsbestimmungen oder aufgrund der Grösse des Flugzeugs oder seiner Türen die Buchung einer Person mit Behinderungen oder deren Anbordnahme verweigern. Um den geltenden Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden, darf das Luftfahrtunternehmen für einen Menschen mit Behinderung allenfalls eine Begleitperson verlangen. Diese muss in der Lage sein, die erforderliche Hilfe zu leisten. Hierzu besteht noch keine harmonisierte Praxis. Die Luftfahrtunternehmen entscheiden jeweils von Fall zu Fall, ob eine Begleitperson nötig ist oder nicht. Massgebend sind für den Entscheid jeweils Sicherheitsüberlegungen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Bestimmungen zur Durchsetzung der Flugreisen-Verordnung als ausreichend. Die Strafnorm ist bisher noch nicht zur Anwendung gekommen. Es gilt jedoch festzuhalten, dass im europäischen Vergleich die vorgesehene Maximalstrafe im unteren Bereich liegt.</p><p>4. Die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 haben gezeigt, dass die Luftfahrtunternehmen diese grundsätzlich korrekt anwenden. Es wurde dem Bazl erst ein Fall gemeldet, welcher sich aber als unbegründet herausstellte. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, Massnahmen zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) wird in unserer Rechtsordnung endlich der Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf grösstmögliche Selbstständigkeit anerkannt.</p><p>Menschen mit Behinderungen müssen vor allem öffentliche Verkehrsmittel völlig unabhängig benutzen können. Das BehiG schreibt vor, dass alle baulichen Hindernisse entfernt werden müssen, die heute Menschen mit Behinderungen den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfe von Drittpersonen verwehren.</p><p>Für den Flugverkehr sollte dasselbe gelten. Nun scheint es aber vorzukommen, dass bestimmte Flugverkehrsunternehmen eine Begleitung für Menschen mit Behinderungen vorschreiben, obwohl es keine zwingenden Sicherheitsgründe für eine solche Forderung gibt. In einem Fall wurde beim Bazl Beschwerde eingelegt.</p><p>Diesbezüglich stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches sind die geltenden rechtlichen Grundlagen für den Transport von Menschen mit Behinderungen? Ist die Verordnung 1107/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juli 2006 massgebend?</p><p>2. Unter welchen Bedingungen kann ein Flugverkehrsunternehmen von Menschen mit Behinderungen verlangen, dass diese beim Reisen begleitet werden? Wie sieht die aktuelle Praxis aus?</p><p>3. Genügen die aktuellen rechtlichen Grundlagen, um zu verhindern, dass ein Flugverkehrsunternehmen den Transport von Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung verweigern kann, ohne dass es dafür zwingende Sicherheitsgründe anführen kann? Wird mit der laufenden Revision des Luftfahrtgesetzes (09.047) und insbesondere Artikel 91 Absatz 4 die Sanktionierung solcher Verhaltensweisen möglich?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung reisen können und so die Ziele des BehiG umgesetzt werden?</p>
- Zugang zum Luftverkehr für Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die rechtlichen Grundlagen für die Beförderung von Personen mit Behinderungen finden sich in diversen Vorschriften:</p><p>- Schweizerische Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101), Artikel 8 (Rechtsgleichheit);</p><p>- Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), in Kraft seit dem 1. Januar 2004;</p><p>- Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 19. November 2003 (SR 151.31), in Kraft seit dem 1. Januar 2004;</p><p>- Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (SR 151.34), in Kraft seit dem 1. Januar 2004;</p><p>- Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 22. Mai 2006 (SR 151.342), in Kraft seit dem 2. Juli 2006;</p><p>- Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 (SR 743.01): Artikel 9 Absatz 4; Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (SR 743.011): Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;</p><p>- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Flugreisen-Verordnung); in der Schweiz anwendbar auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG (SR 0.748.127.192.68; siehe Punkt 7, "Verbraucherschutz", im Anhang zum Abkommen). Sie ist für die Schweiz am 1. August 2009 in Kraft getreten.</p><p>2. Nach der Flugreisen-Verordnung kann ein Luftfahrtunternehmen aufgrund von Sicherheitsbestimmungen oder aufgrund der Grösse des Flugzeugs oder seiner Türen die Buchung einer Person mit Behinderungen oder deren Anbordnahme verweigern. Um den geltenden Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden, darf das Luftfahrtunternehmen für einen Menschen mit Behinderung allenfalls eine Begleitperson verlangen. Diese muss in der Lage sein, die erforderliche Hilfe zu leisten. Hierzu besteht noch keine harmonisierte Praxis. Die Luftfahrtunternehmen entscheiden jeweils von Fall zu Fall, ob eine Begleitperson nötig ist oder nicht. Massgebend sind für den Entscheid jeweils Sicherheitsüberlegungen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Bestimmungen zur Durchsetzung der Flugreisen-Verordnung als ausreichend. Die Strafnorm ist bisher noch nicht zur Anwendung gekommen. Es gilt jedoch festzuhalten, dass im europäischen Vergleich die vorgesehene Maximalstrafe im unteren Bereich liegt.</p><p>4. Die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 haben gezeigt, dass die Luftfahrtunternehmen diese grundsätzlich korrekt anwenden. Es wurde dem Bazl erst ein Fall gemeldet, welcher sich aber als unbegründet herausstellte. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, Massnahmen zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) wird in unserer Rechtsordnung endlich der Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf grösstmögliche Selbstständigkeit anerkannt.</p><p>Menschen mit Behinderungen müssen vor allem öffentliche Verkehrsmittel völlig unabhängig benutzen können. Das BehiG schreibt vor, dass alle baulichen Hindernisse entfernt werden müssen, die heute Menschen mit Behinderungen den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfe von Drittpersonen verwehren.</p><p>Für den Flugverkehr sollte dasselbe gelten. Nun scheint es aber vorzukommen, dass bestimmte Flugverkehrsunternehmen eine Begleitung für Menschen mit Behinderungen vorschreiben, obwohl es keine zwingenden Sicherheitsgründe für eine solche Forderung gibt. In einem Fall wurde beim Bazl Beschwerde eingelegt.</p><p>Diesbezüglich stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches sind die geltenden rechtlichen Grundlagen für den Transport von Menschen mit Behinderungen? Ist die Verordnung 1107/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juli 2006 massgebend?</p><p>2. Unter welchen Bedingungen kann ein Flugverkehrsunternehmen von Menschen mit Behinderungen verlangen, dass diese beim Reisen begleitet werden? Wie sieht die aktuelle Praxis aus?</p><p>3. Genügen die aktuellen rechtlichen Grundlagen, um zu verhindern, dass ein Flugverkehrsunternehmen den Transport von Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung verweigern kann, ohne dass es dafür zwingende Sicherheitsgründe anführen kann? Wird mit der laufenden Revision des Luftfahrtgesetzes (09.047) und insbesondere Artikel 91 Absatz 4 die Sanktionierung solcher Verhaltensweisen möglich?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung reisen können und so die Ziele des BehiG umgesetzt werden?</p>
- Zugang zum Luftverkehr für Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung
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