Kommen Waffen schon vor der Abstimmung zurück ins Zeughaus?

ShortId
10.1108
Id
20101108
Updated
24.06.2025 22:49
Language
de
Title
Kommen Waffen schon vor der Abstimmung zurück ins Zeughaus?
AdditionalIndexing
09;Verordnung;Zeughaus;Kontrolle;Volksinitiative;Vereinigung;Sport;Verzeichnis;Feuerwaffe;ausserdienstliche Schiesspflicht;Waffenbesitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K01010102, Sport
  • L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L05K0402010505, Zeughaus
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 25. Februar 2009 hat der Bundesrat Eckwerte für den Umgang mit der Ordonnanzwaffe festgelegt. So soll u. a. an der leihweisen Abgabe von Ordonnanzwaffen im Rahmen des Schiesswesens ausser Dienst grundsätzlich festgehalten werden. Als Optimierungsmöglichkeit sollen die persönlichen Leihwaffen unter den gleichen Bedingungen abgegeben werden wie beim Erwerb nach zivilem Recht. Seit dem 1. Januar 2010 erhalten ehemalige Armeeangehörige sowie nicht in der Armee eingeteilte Mitglieder eines Schiessvereins die persönliche Leihwaffe nur noch nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins (Art. 45 Abs. 6 der Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 2003; SR 512.311). Es ist dabei unerheblich, ob die Waffe neu bezogen wird oder schon längere Zeit im Besitz des Leihwaffenträgers ist.</p><p>Bei dieser Neuregelung handelt es sich nicht um eine vorgezogene Umsetzung der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt." Sie ist eine Massnahme eines ganzen Pakets von Verbesserungen beim Umgang mit der Ordonnanzwaffe. Sie soll mithelfen, die Sicherheit zu optimieren. Der Bundesrat ist überzeugt, dass damit die Motivation für den Schiesssport nicht beeinträchtigt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mitglieder von Schiessvereinen, die nicht oder nicht mehr der Armee angehören, können zu Instruktionszwecken und zur Förderung des Schiesssports eine Ordonnanzwaffe als Leihwaffe beziehen. Die Abgabe ist an bestimmte Bedingungen und Pflichten geknüpft, unter anderem an die Teilnahme am obligatorischen Programm und am Feldschiessen sowie an eine Kontrolle der Waffe alle drei Jahre. Nun müssen seit Inkrafttreten der revidierten Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst am 1. Juni 2010 Mitglieder von Schiessvereinen, die nicht der Armee angehören, einen Waffenerwerbsschein vorweisen, obwohl diese Waffe sich bereits seit Jahren in ihrem Besitz befindet.</p><p>Es liegt auf der Hand, dass die Schützinnen und Schützen keine solche Investition tätigen werden, da sie niemals Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Waffe sein werden. </p><p>Diese Verordnung wird dazu beitragen, dass weniger Waffen abgegeben und Leihwaffen zurück ins Zeughaus gebracht werden.</p><p>Was hält der Bundesrat von dieser vorbereitenden Umsetzung der Initiative "für den Schutz vor Waffengewalt", vom Verdacht, unter dem von nun an jede Waffenbesitzerin und jeder Waffenbesitzer steht, und von der Wahrscheinlichkeit, dass die Motivation, diesen Sport zu vermitteln, aufgrund dieses bürokratischen Misstrauens sinkt?</p>
  • Kommen Waffen schon vor der Abstimmung zurück ins Zeughaus?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 25. Februar 2009 hat der Bundesrat Eckwerte für den Umgang mit der Ordonnanzwaffe festgelegt. So soll u. a. an der leihweisen Abgabe von Ordonnanzwaffen im Rahmen des Schiesswesens ausser Dienst grundsätzlich festgehalten werden. Als Optimierungsmöglichkeit sollen die persönlichen Leihwaffen unter den gleichen Bedingungen abgegeben werden wie beim Erwerb nach zivilem Recht. Seit dem 1. Januar 2010 erhalten ehemalige Armeeangehörige sowie nicht in der Armee eingeteilte Mitglieder eines Schiessvereins die persönliche Leihwaffe nur noch nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins (Art. 45 Abs. 6 der Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 2003; SR 512.311). Es ist dabei unerheblich, ob die Waffe neu bezogen wird oder schon längere Zeit im Besitz des Leihwaffenträgers ist.</p><p>Bei dieser Neuregelung handelt es sich nicht um eine vorgezogene Umsetzung der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt." Sie ist eine Massnahme eines ganzen Pakets von Verbesserungen beim Umgang mit der Ordonnanzwaffe. Sie soll mithelfen, die Sicherheit zu optimieren. Der Bundesrat ist überzeugt, dass damit die Motivation für den Schiesssport nicht beeinträchtigt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mitglieder von Schiessvereinen, die nicht oder nicht mehr der Armee angehören, können zu Instruktionszwecken und zur Förderung des Schiesssports eine Ordonnanzwaffe als Leihwaffe beziehen. Die Abgabe ist an bestimmte Bedingungen und Pflichten geknüpft, unter anderem an die Teilnahme am obligatorischen Programm und am Feldschiessen sowie an eine Kontrolle der Waffe alle drei Jahre. Nun müssen seit Inkrafttreten der revidierten Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst am 1. Juni 2010 Mitglieder von Schiessvereinen, die nicht der Armee angehören, einen Waffenerwerbsschein vorweisen, obwohl diese Waffe sich bereits seit Jahren in ihrem Besitz befindet.</p><p>Es liegt auf der Hand, dass die Schützinnen und Schützen keine solche Investition tätigen werden, da sie niemals Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Waffe sein werden. </p><p>Diese Verordnung wird dazu beitragen, dass weniger Waffen abgegeben und Leihwaffen zurück ins Zeughaus gebracht werden.</p><p>Was hält der Bundesrat von dieser vorbereitenden Umsetzung der Initiative "für den Schutz vor Waffengewalt", vom Verdacht, unter dem von nun an jede Waffenbesitzerin und jeder Waffenbesitzer steht, und von der Wahrscheinlichkeit, dass die Motivation, diesen Sport zu vermitteln, aufgrund dieses bürokratischen Misstrauens sinkt?</p>
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