Öffentlicher Verkehr und Diskriminierung älterer Menschen

ShortId
10.1118
Id
20101118
Updated
24.06.2025 23:07
Language
de
Title
Öffentlicher Verkehr und Diskriminierung älterer Menschen
AdditionalIndexing
48;öffentlicher Verkehr;Fahrplan;Verkehrsteilnehmer/in;Kampf gegen die Diskriminierung;älterer Mensch
1
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L05K1801020101, Verkehrsteilnehmer/in
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L04K18010207, Fahrplan
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss heutiger Gesetzgebung liegt die Tarifgestaltung im öffentlichen Verkehr in der Kompetenz der Unternehmen (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009; SR 745.1). Das gesamte Fahrplanangebot steht sämtlichen Nutzern zu den regulären Tarifen zur Verfügung. Spezielle Ticket- oder Abonnementangebote können hingegen an Bedingungen geknüpft werden, wie z. B. Alter oder Zeitspanne der Nutzung. Ein Beispiel für ein derartiges Angebot ist auch "Gleis 7". Darin besteht kein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot der Bundesverfassung.</p><p>Das öV-Netz der Schweiz ist zu gewissen Stosszeiten stark, in den Randzeiten teilweise schwach ausgelastet. Spezielle auf die Randstunden ausgerichtete Angebote können dazu beitragen, das Verkehrsaufkommen besser über den Tag zu verteilen und damit die Spitzenzeiten zu entlasten. Während die bauliche Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf dem Netz des öffentlichen Verkehrs langwierig und teuer ist, kann mit solchen Massnahmen eine gewisse Umverteilung kostengünstig und rasch realisiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zurzeit werden mehrere Projekte umgesetzt, um einen Teil der Bevölkerung, in diesem Fall ältere Menschen, zu bestimmten Tageszeiten aus dem öffentlichen Personenverkehr auszuschliessen.</p><p>Kann der Bundesrat erklären, ob diese Ausschlussmassnahmen konform sind mit der Bundesverfassung, in der unter Artikel 8 Absatz 2 festgelegt ist: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters ..."?</p>
  • Öffentlicher Verkehr und Diskriminierung älterer Menschen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss heutiger Gesetzgebung liegt die Tarifgestaltung im öffentlichen Verkehr in der Kompetenz der Unternehmen (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009; SR 745.1). Das gesamte Fahrplanangebot steht sämtlichen Nutzern zu den regulären Tarifen zur Verfügung. Spezielle Ticket- oder Abonnementangebote können hingegen an Bedingungen geknüpft werden, wie z. B. Alter oder Zeitspanne der Nutzung. Ein Beispiel für ein derartiges Angebot ist auch "Gleis 7". Darin besteht kein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot der Bundesverfassung.</p><p>Das öV-Netz der Schweiz ist zu gewissen Stosszeiten stark, in den Randzeiten teilweise schwach ausgelastet. Spezielle auf die Randstunden ausgerichtete Angebote können dazu beitragen, das Verkehrsaufkommen besser über den Tag zu verteilen und damit die Spitzenzeiten zu entlasten. Während die bauliche Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf dem Netz des öffentlichen Verkehrs langwierig und teuer ist, kann mit solchen Massnahmen eine gewisse Umverteilung kostengünstig und rasch realisiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zurzeit werden mehrere Projekte umgesetzt, um einen Teil der Bevölkerung, in diesem Fall ältere Menschen, zu bestimmten Tageszeiten aus dem öffentlichen Personenverkehr auszuschliessen.</p><p>Kann der Bundesrat erklären, ob diese Ausschlussmassnahmen konform sind mit der Bundesverfassung, in der unter Artikel 8 Absatz 2 festgelegt ist: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters ..."?</p>
    • Öffentlicher Verkehr und Diskriminierung älterer Menschen

Back to List