Hochpreisinsel Schweiz. Stand der Umsetzung der Massnahmen

ShortId
10.1126
Id
20101126
Updated
24.06.2025 21:10
Language
de
Title
Hochpreisinsel Schweiz. Stand der Umsetzung der Massnahmen
AdditionalIndexing
15;Lebensmitteldeklaration;Einfuhrpolitik;Cassis-de-Dijon-Prinzip;Parallelimport;technisches Handelshemmnis;Preisbildung;Vollzug von Beschlüssen;Preisunterschied;Patentrecht;Gesetzesevaluation
1
  • L04K11050304, Preisbildung
  • L07K07010204040101, Cassis-de-Dijon-Prinzip
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L06K070102010104, technisches Handelshemmnis
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K11050311, Preisunterschied
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L06K160204020204, Patentrecht
  • L06K070102030302, Parallelimport
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In der Antwort auf die Anfrage Rennwald 09.1078 stellte der Bundesrat in Aussicht, Abklärungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Revision des THG vorzunehmen und nach Ablauf einer Umsetzungsfrist von zwei bis drei Jahren darüber zu berichten. Entsprechende Auswertungen der Datenbasis des Landesindex der Konsumentenpreise und die Erhebung von Preisen ausgewählter Güter sind angelaufen. Eine Zwischenauswertung wird nicht vor Sommer 2011 vorliegen, unter anderem auch deshalb, weil im Lebensmittelbereich das Cassis-de-Dijon-Prinzip nur für Produkte anwendbar ist, für die eine Allgemeinverfügung erteilt worden ist. Zurzeit ist es daher auch zu früh, Aussagen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der THG-Revision zu machen.</p><p>2. Der Vollzug des Cassis-de-Dijon-Prinzips verläuft zurzeit grundsätzlich problemlos. Hingegen ist gegen verschiedene Allgemeinverfügungen im Lebensmittelbereich Beschwerde eingereicht worden. Seit Inkrafttreten des revidierten THG am 1. Juli 2010 hat das BAG 17 Allgemeinverfügungen für Lebensmittel erteilt. In fünf Fällen ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden. </p><p>3. Die Angabe des Produktionslandes dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs. In der Praxis des Schweizer Lebensmittelrechts dürfen für die Produktionslandangabe keine Abkürzungen verwendet werden. Auch Schweizer Produkte sind mit "Hergestellt in der Schweiz" und nicht nur mit "CH" zu bezeichnen. Auf eine Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus der Sachbezeichnung oder aus der angegebenen Adresse ersichtlich ist. Zurzeit ist am Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde hängig, die im Wesentlichen verlangt, dass die Abkürzungen der Nachbarstaaten und jene der EU in der Schweiz als zulässig erklärt werden sollen. Je nach Entscheid des Verwaltungsgerichts wird der Bundesrat seine Praxis betreffend Deklaration des Produktionslandes anpassen und allfällige Änderungen der Vorschriften prüfen.</p><p>4. Der Bundesrat liess im Zeichen der Debatten um die Zulassung von Parallelimporten patentgeschützter Erzeugnisse wirtschaftswissenschaftliche Abklärungen vornehmen. Diese bezifferten das Einsparpotenzial auf bis 0,4 Prozent des BIP, wobei rund die Hälfte auf den Medikamentenbereich zurückzuführen sei, wo Preisangleichungen an die umliegenden Staaten auch nach dem Willen des Parlaments heute durch andere Mechanismen als die Zulassung von Parallelimporten herbeigeführt werden.</p><p>Von einem einfach festzustellenden Einfluss auf das allgemeine Preisniveau war deshalb nie auszugehen, und ein solcher wird sich auch deshalb kaum dokumentieren lassen, weil Parallelimporte nicht als solche registriert werden; vielmehr ist oft kaum zu erkennen, ob für ein verkauftes Produkt ein Patentschutz besteht. Die bedeutenden Hindernisse für Parallelimporte sind auf Marktgegebenheiten zurückzuführen. Grossverteiler kennen das Problem, auf den alternativen Beschaffungswegen nicht zeitgerecht und sicher genug mit den benötigten Mengen beliefert zu werden. Unabhängig davon, ob patentgeschützt oder nicht, den Herstellern international gehandelter Güter verbleibt ein Potenzial, gegenüber Kunden in der Schweiz höhere Preise durchzusetzen.</p><p>Erwähnenswert ist im Zusammenhang mit dem Medikamentenbereich, dass im Dezember 2008 die Prüfung der patentrechtlichen Situation gestrichen wurde, die bis dahin von Swissmedic im Rahmen des Zulassungsverfahrens für parallel importierte Arzneimittel vorzunehmen war. Dies führte zu einem Abbau administrativer Hürden und der Erleichterung von Parallelimporten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz hat das Parlament verschiedene Massnahmen ergriffen. Dazu gehören die Teilrevision des Patentgesetzes für die partielle Freigabe von Parallelimporten patentgeschützter Produkte (in Kraft seit 1. Juli 2009) und das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; in Kraft seit 1. Juli 2010).</p><p>Der Bundesrat wird zum Stand der Umsetzung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: </p><p>1. Die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sollte in der Schweiz Einsparungen von rund 2 Milliarden Franken ermöglichen (vgl. Anfrage Rennwald 09.1078). Lassen sich diese realisieren?</p><p>2. Wie präsentiert sich der Stand der Umsetzung des THG im Einzelnen? Welche Hindernisse stehen einer effizienten und unbürokratischen Umsetzung allenfalls entgegen?</p><p>3. Das THG verlangt in Artikel 16e Absatz 1 Litera b die Kennzeichnung des Produktionslandes nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass daraus nicht zusätzliche Importhindernisse entstehen und auch in der Schweiz bekannte Abkürzungen wie EU bzw. EG und insbesondere deiejenigen unserer Nachbarstaaten zugelassen sind?</p><p>4. Wie haben sich seit der Teilrevision des Patentgesetzes die Parallelimporte patentgeschützter Produkte entwickelt? Welchen Einfluss hatte das auf die Preise in der Schweiz? Welche Hindernisse stehen der Marktöffnung allenfalls entgegen?</p>
  • Hochpreisinsel Schweiz. Stand der Umsetzung der Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Antwort auf die Anfrage Rennwald 09.1078 stellte der Bundesrat in Aussicht, Abklärungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Revision des THG vorzunehmen und nach Ablauf einer Umsetzungsfrist von zwei bis drei Jahren darüber zu berichten. Entsprechende Auswertungen der Datenbasis des Landesindex der Konsumentenpreise und die Erhebung von Preisen ausgewählter Güter sind angelaufen. Eine Zwischenauswertung wird nicht vor Sommer 2011 vorliegen, unter anderem auch deshalb, weil im Lebensmittelbereich das Cassis-de-Dijon-Prinzip nur für Produkte anwendbar ist, für die eine Allgemeinverfügung erteilt worden ist. Zurzeit ist es daher auch zu früh, Aussagen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der THG-Revision zu machen.</p><p>2. Der Vollzug des Cassis-de-Dijon-Prinzips verläuft zurzeit grundsätzlich problemlos. Hingegen ist gegen verschiedene Allgemeinverfügungen im Lebensmittelbereich Beschwerde eingereicht worden. Seit Inkrafttreten des revidierten THG am 1. Juli 2010 hat das BAG 17 Allgemeinverfügungen für Lebensmittel erteilt. In fünf Fällen ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden. </p><p>3. Die Angabe des Produktionslandes dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs. In der Praxis des Schweizer Lebensmittelrechts dürfen für die Produktionslandangabe keine Abkürzungen verwendet werden. Auch Schweizer Produkte sind mit "Hergestellt in der Schweiz" und nicht nur mit "CH" zu bezeichnen. Auf eine Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus der Sachbezeichnung oder aus der angegebenen Adresse ersichtlich ist. Zurzeit ist am Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde hängig, die im Wesentlichen verlangt, dass die Abkürzungen der Nachbarstaaten und jene der EU in der Schweiz als zulässig erklärt werden sollen. Je nach Entscheid des Verwaltungsgerichts wird der Bundesrat seine Praxis betreffend Deklaration des Produktionslandes anpassen und allfällige Änderungen der Vorschriften prüfen.</p><p>4. Der Bundesrat liess im Zeichen der Debatten um die Zulassung von Parallelimporten patentgeschützter Erzeugnisse wirtschaftswissenschaftliche Abklärungen vornehmen. Diese bezifferten das Einsparpotenzial auf bis 0,4 Prozent des BIP, wobei rund die Hälfte auf den Medikamentenbereich zurückzuführen sei, wo Preisangleichungen an die umliegenden Staaten auch nach dem Willen des Parlaments heute durch andere Mechanismen als die Zulassung von Parallelimporten herbeigeführt werden.</p><p>Von einem einfach festzustellenden Einfluss auf das allgemeine Preisniveau war deshalb nie auszugehen, und ein solcher wird sich auch deshalb kaum dokumentieren lassen, weil Parallelimporte nicht als solche registriert werden; vielmehr ist oft kaum zu erkennen, ob für ein verkauftes Produkt ein Patentschutz besteht. Die bedeutenden Hindernisse für Parallelimporte sind auf Marktgegebenheiten zurückzuführen. Grossverteiler kennen das Problem, auf den alternativen Beschaffungswegen nicht zeitgerecht und sicher genug mit den benötigten Mengen beliefert zu werden. Unabhängig davon, ob patentgeschützt oder nicht, den Herstellern international gehandelter Güter verbleibt ein Potenzial, gegenüber Kunden in der Schweiz höhere Preise durchzusetzen.</p><p>Erwähnenswert ist im Zusammenhang mit dem Medikamentenbereich, dass im Dezember 2008 die Prüfung der patentrechtlichen Situation gestrichen wurde, die bis dahin von Swissmedic im Rahmen des Zulassungsverfahrens für parallel importierte Arzneimittel vorzunehmen war. Dies führte zu einem Abbau administrativer Hürden und der Erleichterung von Parallelimporten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz hat das Parlament verschiedene Massnahmen ergriffen. Dazu gehören die Teilrevision des Patentgesetzes für die partielle Freigabe von Parallelimporten patentgeschützter Produkte (in Kraft seit 1. Juli 2009) und das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; in Kraft seit 1. Juli 2010).</p><p>Der Bundesrat wird zum Stand der Umsetzung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: </p><p>1. Die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sollte in der Schweiz Einsparungen von rund 2 Milliarden Franken ermöglichen (vgl. Anfrage Rennwald 09.1078). Lassen sich diese realisieren?</p><p>2. Wie präsentiert sich der Stand der Umsetzung des THG im Einzelnen? Welche Hindernisse stehen einer effizienten und unbürokratischen Umsetzung allenfalls entgegen?</p><p>3. Das THG verlangt in Artikel 16e Absatz 1 Litera b die Kennzeichnung des Produktionslandes nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass daraus nicht zusätzliche Importhindernisse entstehen und auch in der Schweiz bekannte Abkürzungen wie EU bzw. EG und insbesondere deiejenigen unserer Nachbarstaaten zugelassen sind?</p><p>4. Wie haben sich seit der Teilrevision des Patentgesetzes die Parallelimporte patentgeschützter Produkte entwickelt? Welchen Einfluss hatte das auf die Preise in der Schweiz? Welche Hindernisse stehen der Marktöffnung allenfalls entgegen?</p>
    • Hochpreisinsel Schweiz. Stand der Umsetzung der Massnahmen

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