Medikamente nur noch gegen Bargeld?
- ShortId
-
10.1127
- Id
-
20101127
- Updated
-
25.06.2025 01:37
- Language
-
de
- Title
-
Medikamente nur noch gegen Bargeld?
- AdditionalIndexing
-
2841;Medikamentenkonsum;Vorauszahlung;Krankenkasse;Apotheker/in;Patient/in;Medikament
- 1
-
- L06K010503010202, Medikamentenkonsum
- L05K0105030102, Medikament
- L06K070302020901, Vorauszahlung
- L05K0105040101, Apotheker/in
- L04K01050517, Patient/in
- L05K0104010902, Krankenkasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) schulden grundsätzlich die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung und haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers-garant). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers-payant). Rund 90 Prozent der Versicherer haben mit Apotheken und deren Verbänden solche Vereinbarungen abgeschlossen und wenden für den Bezug von Medikamenten das System des Tiers-payant an.</p><p>Versicherte Personen, die aufgrund des Systems des Tiers-garant die ärztlich verordneten Medikamente in der Apotheke bar, mit EC-direkt oder mit einer Kreditkarte bezahlen müssen, dies aber nicht können oder nicht wollen, können den Apotheker oder die Apothekerin fragen, ob sie die Medikamente gegen Rechnung erhalten. Die Rechnung der Apotheke kann nach Erhalt umgehend dem Versicherer eingereicht werden, sodass dieser seinen Kostenanteil möglichst innert der Zahlungsfrist der versicherten Person vergüten kann. Eine weitere Möglichkeit, um Medikamente nicht schon beim Bezug bezahlen zu müssen, ist der Medikamentenbezug über eine Versandapotheke und wiederum gegen Rechnung. Wird die Rechnung nach Erhalt umgehend dem Versicherer eingereicht, sollte der vom Versicherer geschuldete Betrag rechtzeitig bis zum Zahlungstermin an die versicherte Person überwiesen worden sein.</p><p>2. Für den Schutz und die Förderung der Gesundheit ihrer Bevölkerung sind die Kantone zuständig. Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens und erlassen die entsprechenden Vorschriften in ihren kantonalen Gesundheitsgesetzen. Je nach kantonaler Gesetzgebung sind die Inhaber und Inhaberinnen von Apotheken verpflichtet, Notfalldienst zu leisten und die Notfallversorgung mit Heilmitteln zu gewährleisten. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Apothekerinnen und Apotheker einem Menschen, der lebensnotwendige Medikamente benötigt, in jedem Fall zumindest eine kleine Dosis davon abgeben.</p><p>3. Eine versicherte Person, welche in einer Apotheke die ärztlich verordneten Medikamente nicht erhält, weil sie diese nicht bar, mit EC-direkt, mit Kreditkarte oder gegen Rechnung bezahlen kann, wird sich nach Ansicht des Bundesrates wieder an den behandelnden Arzt oder an die behandelnde Ärztin wenden. Der Bundesrat kann nicht ausschliessen und auch nicht verhindern, dass eine versicherte Person, die in einer Apotheke ärztlich verordnete Medikamente nicht erhalten hat, weil sie diese nicht bezahlen konnte, in ein Spital eingewiesen wird. Er erwartet aber, dass die Kantone ihre Verantwortung wahrnehmen und entsprechende Vorkehren treffen, damit das nicht eintritt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Krankenkassen gehen dazu über, beim Bezug von Medikamenten vom Prinzip des Tiers-payant zum Prinzip des Tiers-garant überzugehen. Das hat zur Folge, dass die Patientinnen und Patienten Medikamente in bar oder mit EC-direkt bezahlen müssen. Diese Möglichkeit ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung vorgesehen, darum legitim. Für Menschen mit chronischen Krankheiten, die viel und/oder teuere Medikamente benötigen, kann das dennoch zu grossen Problemen führen, wenn sie nicht über genügend finanzielle Reserven verfügen. Mehrere Hundert Franken pro Monat vorstrecken und erst nachträglich das Geld von der Krankenkasse zurückerhalten muss man sich leisten können. Was passiert nun, wenn Patienten nicht über diese Reserven verfügen?</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Möglichkeiten haben Patientinnen und Patienten, wenn sie nicht über die notwendigen Reserven verfügen?</p><p>2. Gibt es eine Versorgungspflicht von Apotheken in Fällen von lebensnotwendigen Medikamenten?</p><p>3. Wie wird verhindert, dass Patienten in ein Spital eingewiesen werden müssen, weil sie von der Apotheke die Medikamente nur erhalten, wenn sie diese bar bezahlen müssen, aber nicht über das notwendige Geld verfügen?</p>
- Medikamente nur noch gegen Bargeld?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) schulden grundsätzlich die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung und haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers-garant). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers-payant). Rund 90 Prozent der Versicherer haben mit Apotheken und deren Verbänden solche Vereinbarungen abgeschlossen und wenden für den Bezug von Medikamenten das System des Tiers-payant an.</p><p>Versicherte Personen, die aufgrund des Systems des Tiers-garant die ärztlich verordneten Medikamente in der Apotheke bar, mit EC-direkt oder mit einer Kreditkarte bezahlen müssen, dies aber nicht können oder nicht wollen, können den Apotheker oder die Apothekerin fragen, ob sie die Medikamente gegen Rechnung erhalten. Die Rechnung der Apotheke kann nach Erhalt umgehend dem Versicherer eingereicht werden, sodass dieser seinen Kostenanteil möglichst innert der Zahlungsfrist der versicherten Person vergüten kann. Eine weitere Möglichkeit, um Medikamente nicht schon beim Bezug bezahlen zu müssen, ist der Medikamentenbezug über eine Versandapotheke und wiederum gegen Rechnung. Wird die Rechnung nach Erhalt umgehend dem Versicherer eingereicht, sollte der vom Versicherer geschuldete Betrag rechtzeitig bis zum Zahlungstermin an die versicherte Person überwiesen worden sein.</p><p>2. Für den Schutz und die Förderung der Gesundheit ihrer Bevölkerung sind die Kantone zuständig. Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens und erlassen die entsprechenden Vorschriften in ihren kantonalen Gesundheitsgesetzen. Je nach kantonaler Gesetzgebung sind die Inhaber und Inhaberinnen von Apotheken verpflichtet, Notfalldienst zu leisten und die Notfallversorgung mit Heilmitteln zu gewährleisten. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Apothekerinnen und Apotheker einem Menschen, der lebensnotwendige Medikamente benötigt, in jedem Fall zumindest eine kleine Dosis davon abgeben.</p><p>3. Eine versicherte Person, welche in einer Apotheke die ärztlich verordneten Medikamente nicht erhält, weil sie diese nicht bar, mit EC-direkt, mit Kreditkarte oder gegen Rechnung bezahlen kann, wird sich nach Ansicht des Bundesrates wieder an den behandelnden Arzt oder an die behandelnde Ärztin wenden. Der Bundesrat kann nicht ausschliessen und auch nicht verhindern, dass eine versicherte Person, die in einer Apotheke ärztlich verordnete Medikamente nicht erhalten hat, weil sie diese nicht bezahlen konnte, in ein Spital eingewiesen wird. Er erwartet aber, dass die Kantone ihre Verantwortung wahrnehmen und entsprechende Vorkehren treffen, damit das nicht eintritt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Krankenkassen gehen dazu über, beim Bezug von Medikamenten vom Prinzip des Tiers-payant zum Prinzip des Tiers-garant überzugehen. Das hat zur Folge, dass die Patientinnen und Patienten Medikamente in bar oder mit EC-direkt bezahlen müssen. Diese Möglichkeit ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung vorgesehen, darum legitim. Für Menschen mit chronischen Krankheiten, die viel und/oder teuere Medikamente benötigen, kann das dennoch zu grossen Problemen führen, wenn sie nicht über genügend finanzielle Reserven verfügen. Mehrere Hundert Franken pro Monat vorstrecken und erst nachträglich das Geld von der Krankenkasse zurückerhalten muss man sich leisten können. Was passiert nun, wenn Patienten nicht über diese Reserven verfügen?</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Möglichkeiten haben Patientinnen und Patienten, wenn sie nicht über die notwendigen Reserven verfügen?</p><p>2. Gibt es eine Versorgungspflicht von Apotheken in Fällen von lebensnotwendigen Medikamenten?</p><p>3. Wie wird verhindert, dass Patienten in ein Spital eingewiesen werden müssen, weil sie von der Apotheke die Medikamente nur erhalten, wenn sie diese bar bezahlen müssen, aber nicht über das notwendige Geld verfügen?</p>
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