Ausserordentliche Gewinne von Elektrizitätsunternehmen der öffentlichen Hand
- ShortId
-
10.3001
- Id
-
20103001
- Updated
-
14.11.2025 08:27
- Language
-
de
- Title
-
Ausserordentliche Gewinne von Elektrizitätsunternehmen der öffentlichen Hand
- AdditionalIndexing
-
66;öffentlich-rechtliche Einrichtung;Gewinn;Elektrizitätsindustrie;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Einnahmen der öffentlichen Hand;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K07030311, öffentlich-rechtliche Einrichtung
- L04K07030308, gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
- L06K070302010206, Gewinn
- L03K110205, Einnahmen der öffentlichen Hand
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Strompreise setzen sich aus vier Elementen zusammen: den Energiekosten, den Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen, den Kosten für die Nutzung des Stromnetzes und den Zuschlägen für erneuerbare Energien (KEV). Am 25. November 2009 wurde die im Auftrag des Verbandes schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und des Bundesamtes für Energie (BFE) erstellte Studie "Finanzielle Belastung 2007 der Schweizer Elektrizität durch öffentliche Gemeinwesen" vorgestellt (http://www.strom.ch/uploads/media/BSG-Studie-11-2009-d.pdf). Diese Studie schafft Transparenz über die Höhe der Abgaben und Leistungen an öffentliche Gemeinwesen. 2007 wurde die Elektrizität in der Schweiz insgesamt mit 2,2 Milliarden Franken Abgaben und Leistungen an öffentliche Gemeinwesen belastet. Bezogen auf die Strompreise für Schweizer Endverbraucher beträgt damit der Anteil der Abgaben und Leistungen rund einen Viertel (27 Prozent). Diese Abgaben und Leistungen enthielten 2007 u. a. - in absteigender Reihenfolge - Mehrwertsteuer, Wasserzinsen, Konzessionen und ähnliche Abgaben, Rückstellungen mit Eigenkapitalcharakter, Ertrags- und Gewinnsteuern sowie Gewinnablieferungen an öffentliche Eigentümer. Die Gesamtsumme der Gewinnablieferungen an öffentliche Eigentümer durch Schweizer Elektrizitätsunternehmen betrug 2007 knapp 160 Millionen Franken, was einem Anteil von 8 Prozent an den totalen Abgaben und Leistungen an öffentliche Gemeinwesen entspricht. Die Studie erfasst Gewinnablieferungen, welche den Betrag einer Dividende von 6 Prozent übersteigen.</p><p>Es ist vorgesehen, die Studie über die finanzielle Belastung der Schweizer Elektrizität mit öffentlichen Abgaben mit den Zahlen für 2008/09 zu aktualisieren und mit zusätzlichen Elektrizitätswerken zu ergänzen. Weiter wird geprüft, die Höhe und Entwicklung der Abgaben und Leistungen in Zukunft regelmässig zu erheben. Damit soll die Entwicklung der Belastungen (inklusive Gewinnablieferungen) nach der Strommarktliberalisierung erfasst werden.</p><p>Die Aktionäre eines Unternehmens haben die Kompetenz, "die Höhe der eingeforderten Gewinnablieferung zu bestimmen", wie sich der Motionstext ausdrückt. Faktisch geht es um die Verteilung der Dividende. Das ist auch der Fall bei Elektrizitätsunternehmen, bei denen Kantone und Gemeinden direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung besitzen. Bei einer Beschneidung dieses Rechtes gegenüber Kantonen und Gemeinden würden private und öffentliche Aktionäre ungleich behandelt. Dies dürfte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit verfassungsrechtlich heikel sein. In denjenigen Fällen, in denen Elektrizitätsunternehmen Teil des Vermögens von Kantonen oder Gemeinden sind, hat die Gewinnablieferung häufig ihre Grundlage im kantonalen oder kommunalen Recht. Eine diesbezügliche gesetzliche Beschneidung der Gewinnablieferung wäre staatspolitisch heikel.</p><p>Der Bundesrat lehnt es daher ab, auf dem Gesetzesweg diese Kompetenz der Kantone und Gemeinden als Eigentümer der Elektrizitätsunternehmen zu beschränken.</p><p>Was hingegen die Tarifgestaltung durch Kantone und Gemeinden betrifft, hat die Elcom gemäss Artikel 22 StromVG weitgehende Kompetenzen. Für gebundene Kunden beaufsichtigt die Elcom nicht nur den Netztarif, sondern auch den Energietarif. Gemäss Artikel 22 Buchstabe b StromVG überprüft sie die Netznutzungstarife und den Elektrizitätstarif von Amtes wegen und kann Absenkungen verfügen. Die Elektrizitätstarife müssen sich dabei "an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion orientieren" (Art. 4. Abs. 1 StromVV). Die Elcom kann bei überhöhten Gewinnen eine Absenkung verfügen. Bei den Netznutzungstarifen sind nur "angemessene Gewinne" zulässig (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Damit besteht ein wirksames Instrument, um zu verhindern, dass Kantone und Gemeinden über die Tarifgestaltung die Gewinne von Elektrizitätsunternehem, an denen sie die Mehrheitsbeteiligung besitzen, in unzulässiger Weise beeinflussen können.</p><p>Der Bundesrat ist auch dafür besorgt, dass die Abgaben und Leistungen (und damit auch die Gewinnablieferungen) an die Gemeinwesen jährlich untersucht und transparent dargestellt werden. Dadurch erfüllt der Bundesrat das am 1. Oktober 2008 vom Ständerat angenommene Postulat Stähelin 08.3280 mit dem Auftrag, einen Bericht zur Preisentwicklung des elektrischen Stroms vorzulegen. Dieser Bericht dient als Grundlage für eine generelle Debatte der staatlichen Abgaben und weiteren Leistungen in diesem Bereich. Dann kann aufgrund aller vorhandenen Angaben entschieden werden, ob vom Bund, von den Kantonen oder Gemeinden entsprechende Massnahmen eingeführt werden sollen.</p><p>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Da der Wortlaut des Motionstextes die Frage der Tarifgestaltung nicht explizit anspricht und somit ein Interpretationsspielraum offenbleibt, wird der Bundesrat bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung über die Stromversorgung so anzupassen, dass Kantone und Gemeinden von Elektrizitätsunternehmen, wo sie direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung besitzen, keine ausserordentlichen Gewinnablieferungen an ihren Haushalt einfordern dürfen.</p>
- Ausserordentliche Gewinne von Elektrizitätsunternehmen der öffentlichen Hand
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Strompreise setzen sich aus vier Elementen zusammen: den Energiekosten, den Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen, den Kosten für die Nutzung des Stromnetzes und den Zuschlägen für erneuerbare Energien (KEV). Am 25. November 2009 wurde die im Auftrag des Verbandes schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und des Bundesamtes für Energie (BFE) erstellte Studie "Finanzielle Belastung 2007 der Schweizer Elektrizität durch öffentliche Gemeinwesen" vorgestellt (http://www.strom.ch/uploads/media/BSG-Studie-11-2009-d.pdf). Diese Studie schafft Transparenz über die Höhe der Abgaben und Leistungen an öffentliche Gemeinwesen. 2007 wurde die Elektrizität in der Schweiz insgesamt mit 2,2 Milliarden Franken Abgaben und Leistungen an öffentliche Gemeinwesen belastet. Bezogen auf die Strompreise für Schweizer Endverbraucher beträgt damit der Anteil der Abgaben und Leistungen rund einen Viertel (27 Prozent). Diese Abgaben und Leistungen enthielten 2007 u. a. - in absteigender Reihenfolge - Mehrwertsteuer, Wasserzinsen, Konzessionen und ähnliche Abgaben, Rückstellungen mit Eigenkapitalcharakter, Ertrags- und Gewinnsteuern sowie Gewinnablieferungen an öffentliche Eigentümer. Die Gesamtsumme der Gewinnablieferungen an öffentliche Eigentümer durch Schweizer Elektrizitätsunternehmen betrug 2007 knapp 160 Millionen Franken, was einem Anteil von 8 Prozent an den totalen Abgaben und Leistungen an öffentliche Gemeinwesen entspricht. Die Studie erfasst Gewinnablieferungen, welche den Betrag einer Dividende von 6 Prozent übersteigen.</p><p>Es ist vorgesehen, die Studie über die finanzielle Belastung der Schweizer Elektrizität mit öffentlichen Abgaben mit den Zahlen für 2008/09 zu aktualisieren und mit zusätzlichen Elektrizitätswerken zu ergänzen. Weiter wird geprüft, die Höhe und Entwicklung der Abgaben und Leistungen in Zukunft regelmässig zu erheben. Damit soll die Entwicklung der Belastungen (inklusive Gewinnablieferungen) nach der Strommarktliberalisierung erfasst werden.</p><p>Die Aktionäre eines Unternehmens haben die Kompetenz, "die Höhe der eingeforderten Gewinnablieferung zu bestimmen", wie sich der Motionstext ausdrückt. Faktisch geht es um die Verteilung der Dividende. Das ist auch der Fall bei Elektrizitätsunternehmen, bei denen Kantone und Gemeinden direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung besitzen. Bei einer Beschneidung dieses Rechtes gegenüber Kantonen und Gemeinden würden private und öffentliche Aktionäre ungleich behandelt. Dies dürfte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit verfassungsrechtlich heikel sein. In denjenigen Fällen, in denen Elektrizitätsunternehmen Teil des Vermögens von Kantonen oder Gemeinden sind, hat die Gewinnablieferung häufig ihre Grundlage im kantonalen oder kommunalen Recht. Eine diesbezügliche gesetzliche Beschneidung der Gewinnablieferung wäre staatspolitisch heikel.</p><p>Der Bundesrat lehnt es daher ab, auf dem Gesetzesweg diese Kompetenz der Kantone und Gemeinden als Eigentümer der Elektrizitätsunternehmen zu beschränken.</p><p>Was hingegen die Tarifgestaltung durch Kantone und Gemeinden betrifft, hat die Elcom gemäss Artikel 22 StromVG weitgehende Kompetenzen. Für gebundene Kunden beaufsichtigt die Elcom nicht nur den Netztarif, sondern auch den Energietarif. Gemäss Artikel 22 Buchstabe b StromVG überprüft sie die Netznutzungstarife und den Elektrizitätstarif von Amtes wegen und kann Absenkungen verfügen. Die Elektrizitätstarife müssen sich dabei "an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion orientieren" (Art. 4. Abs. 1 StromVV). Die Elcom kann bei überhöhten Gewinnen eine Absenkung verfügen. Bei den Netznutzungstarifen sind nur "angemessene Gewinne" zulässig (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Damit besteht ein wirksames Instrument, um zu verhindern, dass Kantone und Gemeinden über die Tarifgestaltung die Gewinne von Elektrizitätsunternehem, an denen sie die Mehrheitsbeteiligung besitzen, in unzulässiger Weise beeinflussen können.</p><p>Der Bundesrat ist auch dafür besorgt, dass die Abgaben und Leistungen (und damit auch die Gewinnablieferungen) an die Gemeinwesen jährlich untersucht und transparent dargestellt werden. Dadurch erfüllt der Bundesrat das am 1. Oktober 2008 vom Ständerat angenommene Postulat Stähelin 08.3280 mit dem Auftrag, einen Bericht zur Preisentwicklung des elektrischen Stroms vorzulegen. Dieser Bericht dient als Grundlage für eine generelle Debatte der staatlichen Abgaben und weiteren Leistungen in diesem Bereich. Dann kann aufgrund aller vorhandenen Angaben entschieden werden, ob vom Bund, von den Kantonen oder Gemeinden entsprechende Massnahmen eingeführt werden sollen.</p><p>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Da der Wortlaut des Motionstextes die Frage der Tarifgestaltung nicht explizit anspricht und somit ein Interpretationsspielraum offenbleibt, wird der Bundesrat bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung über die Stromversorgung so anzupassen, dass Kantone und Gemeinden von Elektrizitätsunternehmen, wo sie direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung besitzen, keine ausserordentlichen Gewinnablieferungen an ihren Haushalt einfordern dürfen.</p>
- Ausserordentliche Gewinne von Elektrizitätsunternehmen der öffentlichen Hand
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