Förderung der erneuerbaren Energien im Wärmebereich

ShortId
10.3002
Id
20103002
Updated
28.07.2023 07:21
Language
de
Title
Förderung der erneuerbaren Energien im Wärmebereich
AdditionalIndexing
66;Heizung;energetische Sanierung von Gebäuden;Energieforschung;Renovation;erneuerbare Energie
1
  • L03K170503, erneuerbare Energie
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L05K0705030204, Heizung
  • L05K0705030305, Renovation
  • L04K17010108, Energieforschung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits mit der Motion der UREK-N 07.3286 wurde der Bundesrat aufgefordert, einen Massnahmenkatalog zur Förderung der Produktion von Wärme aus erneuerbaren Energien zu erarbeiten. Die geplanten Massnahmen flossen teilweise in den Aktionsplan erneuerbare Energien als Absichtserklärungen ein. Die Umsetzung wird bis jetzt nur partiell angegangen. Die Motion Sommaruga Simonetta 09.3347 fordert nun einen Solarfonds für eine nachhaltige Umwelt-, Energie- und Wirtschaftspolitik. Dazu kommt die wünschbare Fortsetzung der Förderung von Fernwärmeprojekten im Rahmen des Budgets 2010.</p><p>Der Bundesrat soll mit dieser Motion aufgefordert werden, zielgerichtet und umfassend Fördermassnahmen, Anreize und Regulierungen in einem Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich oder in einem eigenständigen Teil des Energiegesetzes zusammenzufassen. Dabei sollen sich die Massnahmen und Bestimmungen an der Zielsetzung "2 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien im Jahre 2020" orientieren.</p>
  • <p>13,6 Prozent der in der Schweiz verbrauchten Wärme werden gegenwärtig aus erneuerbaren Energien erzeugt. Die wörtliche Zielsetzung der Motion "12 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien im Jahr 2020" ist somit bereits heute erfüllt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, beruht dieser Erfolg bereits auch auf einem wirksamen rechtlichen Instrumentarium.</p><p>Das Energiegesetz (EnG) bietet eine gesetzliche Grundlage zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Demonstration neuer Energietechnologien, des Technologietransfers (Art. 12), zur Marktförderung (Art. 13 Abs. b) sowie zur Risikoabsicherung für Geothermie (Art. 15a). Diese Artikel des EnG sind allgemein formuliert und beschränken sich nicht auf den Wärmebereich.</p><p>Mit der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe steht im Gebäudebereich ein starkes Instrument zur Förderung von Wärme aus erneuerbaren Energien zur Verfügung: Finanzhilfen von maximal einem Drittel der jährlich 200 Millionen Franken gehen in den nächsten zehn Jahren für Heizungen und Warmwasseranlagen mit erneuerbaren Energien in Gebäuden als Globalbeiträge an die Kantone.</p><p>Mit diesen Beschlüssen im Rahmen der CO2-Teilzweckbindung werden vor allem die Massnahmen 1 und 2 des Aktionsplans erneuerbare Energien von 2007 umgesetzt. Diese Massnahmen werden vom Bund mittels Globalbeiträgen an die Kantone gefördert. Über die Teilzweckbindung nicht gefördert werden hingegen Prozesswärme und -kälte aus erneuerbaren Energien. Dafür erhalten die Kantone keine Globalbeiträge. Diese Fördergegenstände können jedoch von den Kantonen mit eigenen Mitteln gefördert werden. In Artikel 10 Absatz 1bis ist darüber hinaus die Förderung der Abwärmenutzung explizit vorgesehen.</p><p>Ein spezielles Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist demnach nicht erforderlich. Auch eine Änderung des bestehenden EnG erachtet der Bundesrat als nicht notwendig. Und da auch die quantitative Zielsetzung des Vorstosses bereits erfüllt ist, muss der Bundesrat die Motion ablehnen. Im Falle der Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Erlassentwurf zu erarbeiten, welcher die Weiterentwicklung und die verstärkte Nutzung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien fördert. Unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll der Gesetzentwurf dazu beitragen, dass der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser aus Sonnenenergie, Umweltwärmenutzung, Biomassenutzung, erneuerbarer Anteil aus Abwasser und Abfall, Geothermie) bis zum Jahre 2020 auf 12 Prozent (2008: 5,96 Prozent) erhöht werden kann.</p>
  • Förderung der erneuerbaren Energien im Wärmebereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits mit der Motion der UREK-N 07.3286 wurde der Bundesrat aufgefordert, einen Massnahmenkatalog zur Förderung der Produktion von Wärme aus erneuerbaren Energien zu erarbeiten. Die geplanten Massnahmen flossen teilweise in den Aktionsplan erneuerbare Energien als Absichtserklärungen ein. Die Umsetzung wird bis jetzt nur partiell angegangen. Die Motion Sommaruga Simonetta 09.3347 fordert nun einen Solarfonds für eine nachhaltige Umwelt-, Energie- und Wirtschaftspolitik. Dazu kommt die wünschbare Fortsetzung der Förderung von Fernwärmeprojekten im Rahmen des Budgets 2010.</p><p>Der Bundesrat soll mit dieser Motion aufgefordert werden, zielgerichtet und umfassend Fördermassnahmen, Anreize und Regulierungen in einem Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich oder in einem eigenständigen Teil des Energiegesetzes zusammenzufassen. Dabei sollen sich die Massnahmen und Bestimmungen an der Zielsetzung "2 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien im Jahre 2020" orientieren.</p>
    • <p>13,6 Prozent der in der Schweiz verbrauchten Wärme werden gegenwärtig aus erneuerbaren Energien erzeugt. Die wörtliche Zielsetzung der Motion "12 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien im Jahr 2020" ist somit bereits heute erfüllt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, beruht dieser Erfolg bereits auch auf einem wirksamen rechtlichen Instrumentarium.</p><p>Das Energiegesetz (EnG) bietet eine gesetzliche Grundlage zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Demonstration neuer Energietechnologien, des Technologietransfers (Art. 12), zur Marktförderung (Art. 13 Abs. b) sowie zur Risikoabsicherung für Geothermie (Art. 15a). Diese Artikel des EnG sind allgemein formuliert und beschränken sich nicht auf den Wärmebereich.</p><p>Mit der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe steht im Gebäudebereich ein starkes Instrument zur Förderung von Wärme aus erneuerbaren Energien zur Verfügung: Finanzhilfen von maximal einem Drittel der jährlich 200 Millionen Franken gehen in den nächsten zehn Jahren für Heizungen und Warmwasseranlagen mit erneuerbaren Energien in Gebäuden als Globalbeiträge an die Kantone.</p><p>Mit diesen Beschlüssen im Rahmen der CO2-Teilzweckbindung werden vor allem die Massnahmen 1 und 2 des Aktionsplans erneuerbare Energien von 2007 umgesetzt. Diese Massnahmen werden vom Bund mittels Globalbeiträgen an die Kantone gefördert. Über die Teilzweckbindung nicht gefördert werden hingegen Prozesswärme und -kälte aus erneuerbaren Energien. Dafür erhalten die Kantone keine Globalbeiträge. Diese Fördergegenstände können jedoch von den Kantonen mit eigenen Mitteln gefördert werden. In Artikel 10 Absatz 1bis ist darüber hinaus die Förderung der Abwärmenutzung explizit vorgesehen.</p><p>Ein spezielles Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist demnach nicht erforderlich. Auch eine Änderung des bestehenden EnG erachtet der Bundesrat als nicht notwendig. Und da auch die quantitative Zielsetzung des Vorstosses bereits erfüllt ist, muss der Bundesrat die Motion ablehnen. Im Falle der Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Erlassentwurf zu erarbeiten, welcher die Weiterentwicklung und die verstärkte Nutzung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien fördert. Unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll der Gesetzentwurf dazu beitragen, dass der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser aus Sonnenenergie, Umweltwärmenutzung, Biomassenutzung, erneuerbarer Anteil aus Abwasser und Abfall, Geothermie) bis zum Jahre 2020 auf 12 Prozent (2008: 5,96 Prozent) erhöht werden kann.</p>
    • Förderung der erneuerbaren Energien im Wärmebereich

Back to List