Massnahmen zur frühzeitigen Information des Parlamentes über relevante europäische Gesetzgebungsentwürfe

ShortId
10.3005
Id
20103005
Updated
25.06.2025 02:32
Language
de
Title
Massnahmen zur frühzeitigen Information des Parlamentes über relevante europäische Gesetzgebungsentwürfe
AdditionalIndexing
421;10;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Ausarbeitung des Gemeinschaftsrechts;Informationsaustausch;Vorschlag EU;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
1
  • L04K09010104, Ausarbeitung des Gemeinschaftsrechts
  • L05K0901010405, Vorschlag EU
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss dem Vertrag von Lissabon und dem zugehörigen Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union werden in Zukunft in formeller Form alle nationalen Parlamente der EU durch die Kommission über die Konsultationsdokumente, das jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie die einzelnen Gesetzgebungsentwürfe informiert.</p><p>Zur Gesetzgebung im Besonderen:</p><p>Künftig werden alle an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Entwürfe von Gesetzgebungsakten auch den nationalen Parlamenten zugeleitet. Dies betrifft Entwürfe des Europäischen Parlamentes, des Rates, der Kommission, von Mitgliedstaaten, des Gerichtshofs, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank.</p><p>Die nationalen Parlamente richten binnen acht Wochen ihre Stellungnahmen zur europäischen Gesetzgebung an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Vor Ablauf dieser Frist kann nur in dringenden Fällen eine europäische Gesetzgebung stattfinden.</p><p>Wenn ein Drittel der nationalen Parlamente das Subsidiaritäts- oder das Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt betrachtet, muss der Gesetzgebungsentwurf überprüft werden.</p><p>Der Europäische Gerichtshof hat die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen.</p><p>Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, ist aber aufgrund der bilateralen Verträge und ihrer geografischen Lage von den europäischen Gesetzgebungsakten direkt und indirekt bereits jetzt stark betroffen. Die Betroffenheit wird zunehmen.</p><p>Die Neuregelungen gemäss dem Vertrag von Lissabon eröffnen auch dem Schweizer Parlament die Möglichkeit einer frühzeitigen Information über die Gesetzgebungsentwürfe, die für die Schweiz von Bedeutung sein können.</p>
  • <p>Wie die Motion richtigerweise hervorhebt, stärkt der Lissabonner Vertrag nicht nur die Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte des Europäischen Parlamentes am Rechtsetzungsprozess der Europäischen Union, sondern auch die Rolle der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten an diesem Rechtsetzungsprozess.</p><p>Den nationalen Parlamenten werden die Entwürfe für neue EU-Rechtsakte zugeleitet. Allerdings prüfen die nationalen Parlamente ausschliesslich, ob neue EU-Rechtsakte mit dem in Artikel 5 des Vertrages über die EU verankerten Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind. Sie können dazu eine begründete Stellungnahme abgeben (vgl. Art. 3 von Protokoll 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union). Erachtet mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente den Entwurf eines neuen EU-Gesetzgebungsaktes als nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehend, so muss der betreffende Entwurf überprüft werden. Eine weiter gehende inhaltliche Überprüfung des Rechtsaktes findet hingegen nicht statt. Die Information über neue EU-Rechtsakte wird nur den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet, nicht jedoch den nationalen Parlamenten von Nichtmitgliedern wie z. B. der Schweiz.</p><p>Grössere Auswirkungen für das Drittland Schweiz hat hingegen die gestärkte Rolle des Europäischen Parlamentes. So müssen beispielsweise neue bilaterale Abkommen auch vom Europäischen Parlament genehmigt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz die Arbeiten des Europäischen Parlamentes und seiner Ausschüsse vermehrt und enger verfolgen muss. Das gilt namentlich für jene Bereiche, in welchen die Schweiz mit der EU bilaterale Abkommen abgeschlossen hat bzw. abschliessen wird.</p><p>Der Bundesrat teilt die Feststellung in der Begründung der Motion, dass unser Land immer stärker durch die europäische Gesetzgebung betroffen ist. Um Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigen zu können und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Rechtsetzungsprozess in der EU generell aufmerksam zu beobachten, wurden schon Massnahmen ergriffen. Der Bundesrat hat z. B. seine Bemühungen verstärkt, die eidgenössischen Räte frühzeitig über gesetzgeberische Entwicklungen in der EU zu informieren, die für die Schweiz von Interesse sind. Dabei geht es vor allem um die Praxis, die Aussenpolitischen Kommissionen der beiden Räte vor jeder Sitzung mit einer Tabelle des Integrationsbüros EDA/EVD über die neuesten Weiterentwicklungen im gemeinschaftlichen Besitzstand (insbesondere im Bereich von Schengen/Dublin) zu informieren. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Massnahmen weitgehend in die Richtung gehen, die von der Motion gefordert wird.</p><p>Um dem Begehren der Motion nach frühzeitiger Information der eidgenössischen Räte über alle für die Schweiz relevanten neuen EU-Rechtsakte in der gewünschten Form ausführlich Rechnung zu tragen, müssten allerdings entweder die eidgenössischen Räte selber oder die Bundesverwaltung ein umfassendes Monitoring des EU-Rechtsetzungsprozesses aufbauen. Gemäss offiziellen EU-Quellen (http://eur-lex.europa.eu/fr/prep/latest/index.htm) befanden sich am 1. Januar 2010 1019 EU-Rechtsakte in Vorbereitung. Ein umfassendes Monitoring, die Untersuchung dieser Entwürfe nach für die Schweiz potenziell bedeutenden Rechtsakten und eine Stellungnahme dazu würden einen erheblichen Aufwand und den Einsatz namhafter zusätzlicher personeller Ressourcen erfordern. Eine umfassende Beobachtung des EU-Rechtsetzungsprozesses durch die eidgenössischen Räte oder die Bundesverwaltung wäre gemessen an Aufwand und Ertrag kaum verhältnismässig.</p><p>Generell ist darauf hinzuweisen, dass die EU genauso wie die Schweiz grossen Wert auf die Respektierung ihrer Entscheidungsautonomie legt und grundsätzlich nicht bereit ist, Stellungnahmen zu berücksichtigen, die sie nicht selber angefordert hat. Anders verhält es sich, wenn die EU der Schweiz die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Entscheiden anbietet, die sie im Rahmen von bilateralen Verträgen betreffen könnten, im Allgemeinen durch den Einbezug von Experten in die Vorarbeiten (Decision Shaping). Der Bundesrat ist schliesslich der Auffassung, dass systematische Stellungnahmen zu Handlungsmöglichkeiten der Schweiz im Rahmen des internen Rechtsetzungsprozesses der EU zuhanden der eidgenössischen Räte der optimalen Wahrung der Interessen der Schweiz gegenüber der EU schaden könnten, insbesondere wenn es zu weiteren Verhandlungen käme. Demgegenüber ist der Bundesrat bereit, wie dies bereits Artikel 152 Absatz 2 ParlG besagt, die parlamentarischen Kommissionen mit den nötigen Informationen zu versorgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Massnahmen vorzuschlagen, wie die eidgenössischen Räte frühzeitig über europäische Gesetzgebungsentwürfe, die für die Schweiz relevant sind, in geeigneter Form und verbunden mit einer Stellungnahme des Bundesrates zu den Handlungsmöglichkeiten der Schweiz ins Bild gesetzt werden können.</p>
  • Massnahmen zur frühzeitigen Information des Parlamentes über relevante europäische Gesetzgebungsentwürfe
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
  • 20090052
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Vertrag von Lissabon und dem zugehörigen Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union werden in Zukunft in formeller Form alle nationalen Parlamente der EU durch die Kommission über die Konsultationsdokumente, das jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie die einzelnen Gesetzgebungsentwürfe informiert.</p><p>Zur Gesetzgebung im Besonderen:</p><p>Künftig werden alle an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Entwürfe von Gesetzgebungsakten auch den nationalen Parlamenten zugeleitet. Dies betrifft Entwürfe des Europäischen Parlamentes, des Rates, der Kommission, von Mitgliedstaaten, des Gerichtshofs, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank.</p><p>Die nationalen Parlamente richten binnen acht Wochen ihre Stellungnahmen zur europäischen Gesetzgebung an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Vor Ablauf dieser Frist kann nur in dringenden Fällen eine europäische Gesetzgebung stattfinden.</p><p>Wenn ein Drittel der nationalen Parlamente das Subsidiaritäts- oder das Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt betrachtet, muss der Gesetzgebungsentwurf überprüft werden.</p><p>Der Europäische Gerichtshof hat die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen.</p><p>Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, ist aber aufgrund der bilateralen Verträge und ihrer geografischen Lage von den europäischen Gesetzgebungsakten direkt und indirekt bereits jetzt stark betroffen. Die Betroffenheit wird zunehmen.</p><p>Die Neuregelungen gemäss dem Vertrag von Lissabon eröffnen auch dem Schweizer Parlament die Möglichkeit einer frühzeitigen Information über die Gesetzgebungsentwürfe, die für die Schweiz von Bedeutung sein können.</p>
    • <p>Wie die Motion richtigerweise hervorhebt, stärkt der Lissabonner Vertrag nicht nur die Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte des Europäischen Parlamentes am Rechtsetzungsprozess der Europäischen Union, sondern auch die Rolle der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten an diesem Rechtsetzungsprozess.</p><p>Den nationalen Parlamenten werden die Entwürfe für neue EU-Rechtsakte zugeleitet. Allerdings prüfen die nationalen Parlamente ausschliesslich, ob neue EU-Rechtsakte mit dem in Artikel 5 des Vertrages über die EU verankerten Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind. Sie können dazu eine begründete Stellungnahme abgeben (vgl. Art. 3 von Protokoll 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union). Erachtet mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente den Entwurf eines neuen EU-Gesetzgebungsaktes als nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehend, so muss der betreffende Entwurf überprüft werden. Eine weiter gehende inhaltliche Überprüfung des Rechtsaktes findet hingegen nicht statt. Die Information über neue EU-Rechtsakte wird nur den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet, nicht jedoch den nationalen Parlamenten von Nichtmitgliedern wie z. B. der Schweiz.</p><p>Grössere Auswirkungen für das Drittland Schweiz hat hingegen die gestärkte Rolle des Europäischen Parlamentes. So müssen beispielsweise neue bilaterale Abkommen auch vom Europäischen Parlament genehmigt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz die Arbeiten des Europäischen Parlamentes und seiner Ausschüsse vermehrt und enger verfolgen muss. Das gilt namentlich für jene Bereiche, in welchen die Schweiz mit der EU bilaterale Abkommen abgeschlossen hat bzw. abschliessen wird.</p><p>Der Bundesrat teilt die Feststellung in der Begründung der Motion, dass unser Land immer stärker durch die europäische Gesetzgebung betroffen ist. Um Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigen zu können und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Rechtsetzungsprozess in der EU generell aufmerksam zu beobachten, wurden schon Massnahmen ergriffen. Der Bundesrat hat z. B. seine Bemühungen verstärkt, die eidgenössischen Räte frühzeitig über gesetzgeberische Entwicklungen in der EU zu informieren, die für die Schweiz von Interesse sind. Dabei geht es vor allem um die Praxis, die Aussenpolitischen Kommissionen der beiden Räte vor jeder Sitzung mit einer Tabelle des Integrationsbüros EDA/EVD über die neuesten Weiterentwicklungen im gemeinschaftlichen Besitzstand (insbesondere im Bereich von Schengen/Dublin) zu informieren. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Massnahmen weitgehend in die Richtung gehen, die von der Motion gefordert wird.</p><p>Um dem Begehren der Motion nach frühzeitiger Information der eidgenössischen Räte über alle für die Schweiz relevanten neuen EU-Rechtsakte in der gewünschten Form ausführlich Rechnung zu tragen, müssten allerdings entweder die eidgenössischen Räte selber oder die Bundesverwaltung ein umfassendes Monitoring des EU-Rechtsetzungsprozesses aufbauen. Gemäss offiziellen EU-Quellen (http://eur-lex.europa.eu/fr/prep/latest/index.htm) befanden sich am 1. Januar 2010 1019 EU-Rechtsakte in Vorbereitung. Ein umfassendes Monitoring, die Untersuchung dieser Entwürfe nach für die Schweiz potenziell bedeutenden Rechtsakten und eine Stellungnahme dazu würden einen erheblichen Aufwand und den Einsatz namhafter zusätzlicher personeller Ressourcen erfordern. Eine umfassende Beobachtung des EU-Rechtsetzungsprozesses durch die eidgenössischen Räte oder die Bundesverwaltung wäre gemessen an Aufwand und Ertrag kaum verhältnismässig.</p><p>Generell ist darauf hinzuweisen, dass die EU genauso wie die Schweiz grossen Wert auf die Respektierung ihrer Entscheidungsautonomie legt und grundsätzlich nicht bereit ist, Stellungnahmen zu berücksichtigen, die sie nicht selber angefordert hat. Anders verhält es sich, wenn die EU der Schweiz die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Entscheiden anbietet, die sie im Rahmen von bilateralen Verträgen betreffen könnten, im Allgemeinen durch den Einbezug von Experten in die Vorarbeiten (Decision Shaping). Der Bundesrat ist schliesslich der Auffassung, dass systematische Stellungnahmen zu Handlungsmöglichkeiten der Schweiz im Rahmen des internen Rechtsetzungsprozesses der EU zuhanden der eidgenössischen Räte der optimalen Wahrung der Interessen der Schweiz gegenüber der EU schaden könnten, insbesondere wenn es zu weiteren Verhandlungen käme. Demgegenüber ist der Bundesrat bereit, wie dies bereits Artikel 152 Absatz 2 ParlG besagt, die parlamentarischen Kommissionen mit den nötigen Informationen zu versorgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Massnahmen vorzuschlagen, wie die eidgenössischen Räte frühzeitig über europäische Gesetzgebungsentwürfe, die für die Schweiz relevant sind, in geeigneter Form und verbunden mit einer Stellungnahme des Bundesrates zu den Handlungsmöglichkeiten der Schweiz ins Bild gesetzt werden können.</p>
    • Massnahmen zur frühzeitigen Information des Parlamentes über relevante europäische Gesetzgebungsentwürfe

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