Erhaltung und Weiterentwicklung der Forschungskompetenz im Bereich Pflanzenbiotechnologie in der Schweiz

ShortId
10.3011
Id
20103011
Updated
25.06.2025 00:09
Language
de
Title
Erhaltung und Weiterentwicklung der Forschungskompetenz im Bereich Pflanzenbiotechnologie in der Schweiz
AdditionalIndexing
36;Agrarforschung;Forschungspolitik;NFP;Biotechnologie;Forschungsförderung;gentechnisch veränderte Organismen;Pflanzenzucht
1
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L03K160202, Forschungspolitik
  • L05K1602020107, NFP
  • L05K1401010113, Pflanzenzucht
  • L05K0706010501, Biotechnologie
  • L05K1401030201, Agrarforschung
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Erhalt und die Weiterentwicklung der Forschungskompetenz im Bereich Gentechnologie in der Schweiz sind unabhängig vom kommerziellen Anbau von GVO zentral. Nur die Sicherstellung der Forschungskompetenz ermöglicht auch eine eigenständige Analyse der Risiken und eine Überwachung. Der Zwischenbericht des NFP 59 zeigt auf, dass die Forschung mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Die Bereitstellung der Forschungsmittel durch das NFP 59 konnte negative Auswirkungen kompensieren. 2012 wird das NFP 59 abgeschlossen. Es müssen deshalb Möglichkeiten gefunden werden, die Forschungskompetenz in der Schweiz nach 2012 zu sichern. Dabei dürfen die heutigen strengen Auflagen nicht aufgeweicht werden. Sie entsprechen einem gesellschaftlichen Konsens und sind auch für die Akzeptanz der Forschung zentral. Es sind aber Möglichkeiten zu prüfen, wie die Forschung in Zukunft erleichtert werden kann.</p>
  • <p>Sowohl das Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91) als auch das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sind Erlasse, die Mensch, Tier und Umwelt vor den Risiken der Pflanzenbiotechnologie schützen sollen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltenden strengen Auflagen nicht aufgeweicht werden dürfen.</p><p>Beide Gesetze ermöglichen, dass der Bund aktiv Forschungsarbeiten unterstützt (Art. 26 GTG, Art. 49 USG). Von diesen Möglichkeiten hat er in den letzten Jahren verschiedentlich Gebrauch gemacht, zuletzt mit der Lancierung des Nationalen Forschungsprogramms 59, "Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen". Des Weiteren hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Amacker 08.3451, "Zerstörte Feldversuche. Wie weiter?", in Aussicht gestellt zu prüfen, ob zur Förderung einer unabhängigen Biosicherheitsforschung in der Schweiz für Forschungsvorhaben mit Freisetzungsversuchen sichere Standorte (Forschungsinfrastruktur: "Safe Sites") eingerichtet werden sollten. Im Hinblick auf die Erarbeitung der nächsten BFI-Botschaften der Jahre 2012 bis 2016 werden diesbezügliche Fragen geklärt werden.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, weiterhin im Rahmen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen von diesen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, infragekommende Massnahmen zugunsten der Forschung in diesem Bereich zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen aufzuzeigen, die nach Ablauf des Nationalen Forschungsprogramms 59 (NFP 59) die Erhaltung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kompetenz im Bereich Pflanzenbiotechnologie in der Schweiz sichern.</p>
  • Erhaltung und Weiterentwicklung der Forschungskompetenz im Bereich Pflanzenbiotechnologie in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Erhalt und die Weiterentwicklung der Forschungskompetenz im Bereich Gentechnologie in der Schweiz sind unabhängig vom kommerziellen Anbau von GVO zentral. Nur die Sicherstellung der Forschungskompetenz ermöglicht auch eine eigenständige Analyse der Risiken und eine Überwachung. Der Zwischenbericht des NFP 59 zeigt auf, dass die Forschung mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Die Bereitstellung der Forschungsmittel durch das NFP 59 konnte negative Auswirkungen kompensieren. 2012 wird das NFP 59 abgeschlossen. Es müssen deshalb Möglichkeiten gefunden werden, die Forschungskompetenz in der Schweiz nach 2012 zu sichern. Dabei dürfen die heutigen strengen Auflagen nicht aufgeweicht werden. Sie entsprechen einem gesellschaftlichen Konsens und sind auch für die Akzeptanz der Forschung zentral. Es sind aber Möglichkeiten zu prüfen, wie die Forschung in Zukunft erleichtert werden kann.</p>
    • <p>Sowohl das Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91) als auch das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sind Erlasse, die Mensch, Tier und Umwelt vor den Risiken der Pflanzenbiotechnologie schützen sollen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltenden strengen Auflagen nicht aufgeweicht werden dürfen.</p><p>Beide Gesetze ermöglichen, dass der Bund aktiv Forschungsarbeiten unterstützt (Art. 26 GTG, Art. 49 USG). Von diesen Möglichkeiten hat er in den letzten Jahren verschiedentlich Gebrauch gemacht, zuletzt mit der Lancierung des Nationalen Forschungsprogramms 59, "Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen". Des Weiteren hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Amacker 08.3451, "Zerstörte Feldversuche. Wie weiter?", in Aussicht gestellt zu prüfen, ob zur Förderung einer unabhängigen Biosicherheitsforschung in der Schweiz für Forschungsvorhaben mit Freisetzungsversuchen sichere Standorte (Forschungsinfrastruktur: "Safe Sites") eingerichtet werden sollten. Im Hinblick auf die Erarbeitung der nächsten BFI-Botschaften der Jahre 2012 bis 2016 werden diesbezügliche Fragen geklärt werden.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, weiterhin im Rahmen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen von diesen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, infragekommende Massnahmen zugunsten der Forschung in diesem Bereich zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen aufzuzeigen, die nach Ablauf des Nationalen Forschungsprogramms 59 (NFP 59) die Erhaltung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kompetenz im Bereich Pflanzenbiotechnologie in der Schweiz sichern.</p>
    • Erhaltung und Weiterentwicklung der Forschungskompetenz im Bereich Pflanzenbiotechnologie in der Schweiz

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