Allgemeinverbindlichkeit von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen bei steigender Arbeitslosigkeit

ShortId
10.3017
Id
20103017
Updated
28.07.2023 12:25
Language
de
Title
Allgemeinverbindlichkeit von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen bei steigender Arbeitslosigkeit
AdditionalIndexing
15;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Arbeitslosigkeit;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen;Arbeitsvertrag
1
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vor allem in einer Krisenzeit muss verhindert werden, dass sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern und die Unternehmen Lohndumping betreiben.</p><p>Deshalb sollen in jeder Branche in den betroffenen Kantonen die Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit sowie die paritätischen Kontrollen allgemeinverbindlich erklärt werden.</p><p>Die Gefahr, dass Unternehmen in Versuchung geraten, insbesondere ausländisches Personal zu ungünstigen Arbeits- und Lohnbedingungen anzustellen, wird so deutlich verringert.</p>
  • <p>Begleitend zur Einführung des freien Personenverkehrs mit der EU hat das Parlament flankierende Massnahmen (FlaM) erlassen, mit welchen verhindert werden soll, dass die Löhne in der Schweiz infolge des freien Personenverkehrs unter Druck geraten. Die FlaM sehen unter gewissen Voraussetzungen auch die Einführung von Minimallöhnen für eine Branche oder einen Beruf vor. In Branchen mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) können die GAV-Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und Arbeitszeit durch die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) auf die ganze Branche ausgeweitet werden (Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; Art. 1a). Eine analoge Regelung enthält das Obligationenrecht (OR) mittels Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen in Branchen, in welchen kein GAV besteht, der allgemeinverbindlich erklärt werden kann (Art. 360a OR). Beide Instrumente sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne wiederholt und in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Als missbräuchlich wird auch der vom Motionär geschilderte Fall anerkannt, wenn anstelle der auf dem inländischen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitnehmenden billigere ausländische Arbeitskräfte rekrutiert werden. Diesem Verhalten kann also bereits mit den bestehenden Regelungen zur Einführung von Mindestlöhnen entgegengewirkt werden.</p><p>Sowohl die erleichterte AVE eines GAV als auch der Erlass eines NAV mit Mindestlöhnen erfolgt erst auf Antrag der mit der Beobachtung des Arbeitsmarktes betrauten tripartiten Kommission (Art. 360b OR). Die erleichterte AVE kann überdies nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ausgesprochen werden. Die tripartiten Kommissionen sind am besten in der Lage, die wirtschaftliche und arbeitsmarktliche Lage, die Frage der missbräuchlichen Lohnunterbietung und die Notwendigkeit von Mindestlöhnen in einer bestimmten Branche zu beurteilen. Die automatische Einführung von Mindestlöhnen würde nicht berücksichtigen, ob in einer Branche überhaupt missbräuchliche Lohnunterbietungen vorkommen und hätte allenfalls rein präventiven Charakter. </p><p>Wenn der Motionär zudem die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mittels Mindestlöhnen beabsichtigt, so wäre die Wirksamkeit dieser Massnahme genau zu prüfen. In der Wissenschaft ist umstritten, ob Mindestlöhne einen Einfluss auf die Arbeitslosigkeit haben. Studien, welche einen Effekt festgestellt haben, sind allerdings kontrovers darüber, ob der Einfluss auf die Arbeitslosigkeit positiv oder negativ ist. Eine an die Entwicklung der Arbeitslosenrate gekoppelte, automatische Einführung von Mindestlöhnen stellt daher aus Sicht des Bundesrates kein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dar. </p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die Arbeitslosigkeit mit den im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) vorgesehenen Mitteln wie der öffentlichen Arbeitsvermittlung, den arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie der Kurzarbeits- und Insolvenzentschädigung bekämpft werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg) und Normalarbeitsverträgen zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich von Gesamtarbeitsverträgen wie folgt ausgedehnt wird: Sobald in einem Kanton die Arbeitslosigkeit saisonbereinigt während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern steigt, sollen die Gesamtarbeitsverträge automatisch allgemeinverbindlich erklärt werden.</p>
  • Allgemeinverbindlichkeit von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen bei steigender Arbeitslosigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor allem in einer Krisenzeit muss verhindert werden, dass sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern und die Unternehmen Lohndumping betreiben.</p><p>Deshalb sollen in jeder Branche in den betroffenen Kantonen die Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit sowie die paritätischen Kontrollen allgemeinverbindlich erklärt werden.</p><p>Die Gefahr, dass Unternehmen in Versuchung geraten, insbesondere ausländisches Personal zu ungünstigen Arbeits- und Lohnbedingungen anzustellen, wird so deutlich verringert.</p>
    • <p>Begleitend zur Einführung des freien Personenverkehrs mit der EU hat das Parlament flankierende Massnahmen (FlaM) erlassen, mit welchen verhindert werden soll, dass die Löhne in der Schweiz infolge des freien Personenverkehrs unter Druck geraten. Die FlaM sehen unter gewissen Voraussetzungen auch die Einführung von Minimallöhnen für eine Branche oder einen Beruf vor. In Branchen mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) können die GAV-Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und Arbeitszeit durch die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) auf die ganze Branche ausgeweitet werden (Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; Art. 1a). Eine analoge Regelung enthält das Obligationenrecht (OR) mittels Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen in Branchen, in welchen kein GAV besteht, der allgemeinverbindlich erklärt werden kann (Art. 360a OR). Beide Instrumente sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne wiederholt und in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Als missbräuchlich wird auch der vom Motionär geschilderte Fall anerkannt, wenn anstelle der auf dem inländischen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitnehmenden billigere ausländische Arbeitskräfte rekrutiert werden. Diesem Verhalten kann also bereits mit den bestehenden Regelungen zur Einführung von Mindestlöhnen entgegengewirkt werden.</p><p>Sowohl die erleichterte AVE eines GAV als auch der Erlass eines NAV mit Mindestlöhnen erfolgt erst auf Antrag der mit der Beobachtung des Arbeitsmarktes betrauten tripartiten Kommission (Art. 360b OR). Die erleichterte AVE kann überdies nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ausgesprochen werden. Die tripartiten Kommissionen sind am besten in der Lage, die wirtschaftliche und arbeitsmarktliche Lage, die Frage der missbräuchlichen Lohnunterbietung und die Notwendigkeit von Mindestlöhnen in einer bestimmten Branche zu beurteilen. Die automatische Einführung von Mindestlöhnen würde nicht berücksichtigen, ob in einer Branche überhaupt missbräuchliche Lohnunterbietungen vorkommen und hätte allenfalls rein präventiven Charakter. </p><p>Wenn der Motionär zudem die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mittels Mindestlöhnen beabsichtigt, so wäre die Wirksamkeit dieser Massnahme genau zu prüfen. In der Wissenschaft ist umstritten, ob Mindestlöhne einen Einfluss auf die Arbeitslosigkeit haben. Studien, welche einen Effekt festgestellt haben, sind allerdings kontrovers darüber, ob der Einfluss auf die Arbeitslosigkeit positiv oder negativ ist. Eine an die Entwicklung der Arbeitslosenrate gekoppelte, automatische Einführung von Mindestlöhnen stellt daher aus Sicht des Bundesrates kein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dar. </p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die Arbeitslosigkeit mit den im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) vorgesehenen Mitteln wie der öffentlichen Arbeitsvermittlung, den arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie der Kurzarbeits- und Insolvenzentschädigung bekämpft werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg) und Normalarbeitsverträgen zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich von Gesamtarbeitsverträgen wie folgt ausgedehnt wird: Sobald in einem Kanton die Arbeitslosigkeit saisonbereinigt während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern steigt, sollen die Gesamtarbeitsverträge automatisch allgemeinverbindlich erklärt werden.</p>
    • Allgemeinverbindlichkeit von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen bei steigender Arbeitslosigkeit

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