Energieintensive Betriebe. Stromkosten
- ShortId
-
10.3019
- Id
-
20103019
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Energieintensive Betriebe. Stromkosten
- AdditionalIndexing
-
66
- 1
-
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
- L04K07030601, Unternehmen
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L05K1701010602, Energieverbrauch
- L04K11050415, Selbstkostenpreis
- L03K110502, Marktpreis
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L05K0703060205, Industrieunternehmen
- L05K0705070207, Schwerindustrie
- L04K07050402, Halbstoff- und Papierindustrie
- L06K070302020103, Betriebskosten
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die energieintensiven Betriebe in der Schweiz sind seit der Marktöffnung im Strombereich mit zum Teil massiv höheren Energiepreisen konfrontiert. Die Ursachen sind mannigfach. Zwei Problemfelder werden mit diesem Postulat angesprochen. </p><p>- Es ist unklar, wann ein Betrieb tatsächlich den Anspruch auf den Status des Endverbrauchers in der Grundversorgung gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes verliert. </p><p>- Die Gestehungskosten sind im Gegensatz zu den Marktpreisen kein relevanter Faktor in der Preisbildung.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Strompreise für die Wirtschaft, insbesondere für die stromintensive Branche, sehr wohl bewusst. Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) bezweckt die Schaffung einer sicheren Versorgung und eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes. Im StromVG werden drei Gruppen von Endverbrauchern unterschieden:</p><p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 gelten Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Megawattstunden pro Verbrauchsstätte als feste Endverbraucher mit Grundversorgung. </p><p>2. Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden, die Strom nicht auf Basis eines schriftlichen, individuell ausgehandelten Liefervertrages beziehen (Art. 11 Abs. 2 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71), haben ebenfalls Anrecht auf Grundversorgung gemäss Artikel 6 StromVG.</p><p>3. Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden die Strom auf Basis eines schriftlichen, individuell ausgehandelten Liefervertrages beziehen (Art. 11 Abs. 2 StromVV), haben kein Anrecht mehr auf Grundversorgung gemäss Artikel 6 StromVG. Zu dieser Gruppe von Endverbrauchern läuft derzeit ein Verfahren zur Verfügung der Elektrizitätskommission ElCom vom 25. Juni 2009 betreffend "Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher nach Artikel 6 StromVG; Qualifikation der ... als Endverbraucherin, die auf Netzzugang im Sinn des StromVG verzichtet". Der Bundesrat äussert sich nicht zu inhaltlichen Fragen, welche dieses laufende Verfahren unmittelbar betreffen. </p><p>Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, kann die Situation für alle Endverbraucher als geklärt bezeichnet werden. Es besteht damit kein Handlungsbedarf auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe.</p><p>Endverbraucher, welche kein Anrecht mehr auf Grundversorgung gemäss Artikel 6 StromVG haben, unterliegen dem Marktpreis. Eine Differenzierung zwischen den Begriffen "Gestehungskosten" und "Marktpreisen" hat die ElCom in ihrer Weisung 5/2008 "Gestehungskosten und langfristige Bezugsverträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Stromversorgungsverordnung" bereits vorgenommen. Demnach setzen sich die Gestehungskosten aus den folgenden Elementen zusammen: Energiebeschaffung, Material, Personalaufwand, Finanzaufwand, Abschreibungen, übriger Betriebsaufwand der Stromproduktion, ausserordentlicher Aufwand und Rückstellungen. Der Marktpreis seinerseits wird in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) als der mengengewichtete Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz definiert. Er wird vierteljährlich vom Bundesamt für Energie (BFE) aufgrund der Daten des Vorquartals für das laufende Quartal bestimmt und veröffentlicht. Das BFE hat entschieden, den Marktpreis gestützt auf den Swissix zu berechnen. Dieser Marktpreis ist auch für die Gestehungskosten als Obergrenze zu verwenden. </p><p>Es bedarf deshalb keiner weiteren Differenzierung zwischen Marktpreis und Gestehungskosten in der Preisbildung.</p><p>Die Forderungen der Motion werden bereits erfüllt beziehungsweise stehen kurz vor ihrer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Präzisierungen im Stromversorgungsrecht vorzunehmen oder vorzubereiten: </p><p>- klar zu regeln, ab wann eine Unternehmung nicht mehr als Endverbraucher in der Grundversorgung gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes gilt. </p><p>- eine Differenzierung vorzuschlagen zwischen den Begriffen "Gestehungskosten" und "Marktpreisen" und diese in die Preisbildung mit einzubeziehen.</p>
- Energieintensive Betriebe. Stromkosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die energieintensiven Betriebe in der Schweiz sind seit der Marktöffnung im Strombereich mit zum Teil massiv höheren Energiepreisen konfrontiert. Die Ursachen sind mannigfach. Zwei Problemfelder werden mit diesem Postulat angesprochen. </p><p>- Es ist unklar, wann ein Betrieb tatsächlich den Anspruch auf den Status des Endverbrauchers in der Grundversorgung gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes verliert. </p><p>- Die Gestehungskosten sind im Gegensatz zu den Marktpreisen kein relevanter Faktor in der Preisbildung.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Strompreise für die Wirtschaft, insbesondere für die stromintensive Branche, sehr wohl bewusst. Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) bezweckt die Schaffung einer sicheren Versorgung und eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes. Im StromVG werden drei Gruppen von Endverbrauchern unterschieden:</p><p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 gelten Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Megawattstunden pro Verbrauchsstätte als feste Endverbraucher mit Grundversorgung. </p><p>2. Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden, die Strom nicht auf Basis eines schriftlichen, individuell ausgehandelten Liefervertrages beziehen (Art. 11 Abs. 2 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71), haben ebenfalls Anrecht auf Grundversorgung gemäss Artikel 6 StromVG.</p><p>3. Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden die Strom auf Basis eines schriftlichen, individuell ausgehandelten Liefervertrages beziehen (Art. 11 Abs. 2 StromVV), haben kein Anrecht mehr auf Grundversorgung gemäss Artikel 6 StromVG. Zu dieser Gruppe von Endverbrauchern läuft derzeit ein Verfahren zur Verfügung der Elektrizitätskommission ElCom vom 25. Juni 2009 betreffend "Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher nach Artikel 6 StromVG; Qualifikation der ... als Endverbraucherin, die auf Netzzugang im Sinn des StromVG verzichtet". Der Bundesrat äussert sich nicht zu inhaltlichen Fragen, welche dieses laufende Verfahren unmittelbar betreffen. </p><p>Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, kann die Situation für alle Endverbraucher als geklärt bezeichnet werden. Es besteht damit kein Handlungsbedarf auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe.</p><p>Endverbraucher, welche kein Anrecht mehr auf Grundversorgung gemäss Artikel 6 StromVG haben, unterliegen dem Marktpreis. Eine Differenzierung zwischen den Begriffen "Gestehungskosten" und "Marktpreisen" hat die ElCom in ihrer Weisung 5/2008 "Gestehungskosten und langfristige Bezugsverträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Stromversorgungsverordnung" bereits vorgenommen. Demnach setzen sich die Gestehungskosten aus den folgenden Elementen zusammen: Energiebeschaffung, Material, Personalaufwand, Finanzaufwand, Abschreibungen, übriger Betriebsaufwand der Stromproduktion, ausserordentlicher Aufwand und Rückstellungen. Der Marktpreis seinerseits wird in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) als der mengengewichtete Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz definiert. Er wird vierteljährlich vom Bundesamt für Energie (BFE) aufgrund der Daten des Vorquartals für das laufende Quartal bestimmt und veröffentlicht. Das BFE hat entschieden, den Marktpreis gestützt auf den Swissix zu berechnen. Dieser Marktpreis ist auch für die Gestehungskosten als Obergrenze zu verwenden. </p><p>Es bedarf deshalb keiner weiteren Differenzierung zwischen Marktpreis und Gestehungskosten in der Preisbildung.</p><p>Die Forderungen der Motion werden bereits erfüllt beziehungsweise stehen kurz vor ihrer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Präzisierungen im Stromversorgungsrecht vorzunehmen oder vorzubereiten: </p><p>- klar zu regeln, ab wann eine Unternehmung nicht mehr als Endverbraucher in der Grundversorgung gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes gilt. </p><p>- eine Differenzierung vorzuschlagen zwischen den Begriffen "Gestehungskosten" und "Marktpreisen" und diese in die Preisbildung mit einzubeziehen.</p>
- Energieintensive Betriebe. Stromkosten
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