Rahmengesetz zur Aufhebung des Bankgeheimnisses

ShortId
10.3022
Id
20103022
Updated
27.07.2023 21:04
Language
de
Title
Rahmengesetz zur Aufhebung des Bankgeheimnisses
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Konto;Bankgeschäft;Rahmengesetz;Steuerhinterziehung;Steuerübereinkommen;Aufhebung einer Bestimmung;Steuerstrafrecht;Steuerrecht
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L06K050301010205, Rahmengesetz
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L05K0703020103, Konto
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit März 2009 ist es klar, dass die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug - das, was landläufig als Bankgeheimnis gilt - nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Mithin braucht es einen klaren Schnitt. Im Interesse einer Weissgeldstrategie, die für den Finanzplatz die einzig gewinnbringende sein kann, macht es Sinn, nunmehr die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Schweiz am Bankgeheimnis im vorstehend genannten Sinne allen Drittstaaten gegenüber nicht mehr festhält. Gilt dies, muss es schon aus Gründen der Rechtsgleichheit und der gleichlangen Spiesse für die hiesigen Steuerbehörden auch inländisch gelten. Eine Verpflichtung der Banken, einen Steuernachweis bei ihren Kunden zu verlangen, ist ein weiteres zentrales Element einer Weissgeldstrategie.</p>
  • <p>Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, dass die Schweiz in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard nach Artikel 26 des Musterabkommens der OECD übernimmt. Die Umsetzung dieses Entscheids erfolgt durch die Revision oder Neuaushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Obwohl sich die schweizerische Abkommenspolitik auf das Musterabkommen der OECD stützt, weist jedes dieser Abkommen seine Besonderheiten auf. Dies ist indessen nicht weiter verwunderlich, stellt doch ein DBA ein Bindeglied zwischen den Steuerordnungen der beiden Vertragsstaaten dar. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Steuerordnungen unserer Vertragspartner waren und sind Lösungen erforderlich, die solche Unterschiede zumindest bis zu einem gewissen Grad berücksichtigen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens erfolgreich zu Ende führen zu können. Die Amtshilfe in Steuersachen ist bloss einer von vielen Puzzlesteinen; jedes Mal, wenn DBA neu ausgehandelt werden, führt die Ausweitung der Schweizer Amtshilfe zur Neubeurteilung des gesamten Abkommens. Wenn die Schweiz einseitig allen Staaten die Amtshilfe nach OECD-Standard gewährt, gibt sie die Möglichkeit auf, in ihren DBA punktuelle Verbesserungen durchzusetzen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Das revidierte DBA mit Luxemburg sieht die Aufhebung der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften (bisher 5 Prozent) bei einer qualifizierten Beteiligung von 10 Prozent (bisher 25 Prozent) vor. Im revidierten DBA mit Finnland wurde der Grenzwert der qualifizierten Beteiligung auf 10 Prozent gesenkt (bisher 20 Prozent), damit die Unternehmen von der Quellensteuer auf Dividenden befreit werden. Diese beiden Abkommensrevisionen erlauben in der Schweiz ansässigen Gesellschaften mit massgeblichen Beteiligungen an luxemburgischen oder finnischen Gesellschaften, Dividenden ohne residuale und aufgrund des Beteiligungsabzugs in der Schweiz nicht anrechenbare Steuerbelastung in Luxemburg oder in Finnland zu vereinnahmen. Im Gegensatz dazu erfolgt die verfahrensrechtliche Ausführung der Amtshilfebestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit sowie im Interesse einer einheitlichen Praxis und Ermessensausübung auf Verordnungsstufe und für alle DBA gleich. Der Verordnungsentwurf wurde bis zum 30. April 2010 in Vernehmlassung gegeben.</p><p>Der Bundesrat beschloss am 13. März 2009, die Zugriffsmöglichkeiten auf Bankdaten, die den Schweizer Steuerbehörden nach inländischem Recht eingeräumt werden, nicht einzuschränken. Dieser Entscheid widerspiegelt den unterschiedlichen Unrechtsgehalt von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Der Bundesrat erachtet die Umsetzung der neuen internationalen Amtshilfepolitik für prioritär und sieht derzeit von einer Anpassung des internen Rechtes ab.</p><p>Der Bundesrat vertrat stets die Haltung, dass es nicht im Interesse der Schweiz ist, unversteuertes Geld aus dem Ausland anzuziehen. Das EFD prüft verschiedene Lösungen, mit denen vermieden werden soll, dass neue unversteuerte Vermögenswerte in die Schweiz gelangen. Unter anderem wird die Möglichkeit geprüft, von den Bankkundinnen und -kunden den Nachweis zu verlangen, dass sie ihr Geld im Ausland versteuert haben. Es ist derzeit noch zu früh, um sagen zu können, welche Massnahmenkombination am zielführendsten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bund unterbreitet dem Parlament den Entwurf für ein Rahmengesetz - oder entsprechende Änderungen bestehender Gesetze -, die folgende Punkte festhalten:</p><p>- Die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird im Amtshilfeverfahren allen ausländischen Steuerbehörden gegenüber nicht geltend gemacht. Diese einseitige Festlegung der Schweiz gilt ab sofort und als Ergänzung zu allen Doppelbesteuerungsabkommen.</p><p>- Das Gleiche gilt gegenüber inländischen Steuerbehörden.</p><p>- Banken dürfen nur Vermögenswerte annehmen, für welche der Steuernachweis erbracht ist.</p>
  • Rahmengesetz zur Aufhebung des Bankgeheimnisses
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit März 2009 ist es klar, dass die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug - das, was landläufig als Bankgeheimnis gilt - nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Mithin braucht es einen klaren Schnitt. Im Interesse einer Weissgeldstrategie, die für den Finanzplatz die einzig gewinnbringende sein kann, macht es Sinn, nunmehr die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Schweiz am Bankgeheimnis im vorstehend genannten Sinne allen Drittstaaten gegenüber nicht mehr festhält. Gilt dies, muss es schon aus Gründen der Rechtsgleichheit und der gleichlangen Spiesse für die hiesigen Steuerbehörden auch inländisch gelten. Eine Verpflichtung der Banken, einen Steuernachweis bei ihren Kunden zu verlangen, ist ein weiteres zentrales Element einer Weissgeldstrategie.</p>
    • <p>Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, dass die Schweiz in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard nach Artikel 26 des Musterabkommens der OECD übernimmt. Die Umsetzung dieses Entscheids erfolgt durch die Revision oder Neuaushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Obwohl sich die schweizerische Abkommenspolitik auf das Musterabkommen der OECD stützt, weist jedes dieser Abkommen seine Besonderheiten auf. Dies ist indessen nicht weiter verwunderlich, stellt doch ein DBA ein Bindeglied zwischen den Steuerordnungen der beiden Vertragsstaaten dar. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Steuerordnungen unserer Vertragspartner waren und sind Lösungen erforderlich, die solche Unterschiede zumindest bis zu einem gewissen Grad berücksichtigen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens erfolgreich zu Ende führen zu können. Die Amtshilfe in Steuersachen ist bloss einer von vielen Puzzlesteinen; jedes Mal, wenn DBA neu ausgehandelt werden, führt die Ausweitung der Schweizer Amtshilfe zur Neubeurteilung des gesamten Abkommens. Wenn die Schweiz einseitig allen Staaten die Amtshilfe nach OECD-Standard gewährt, gibt sie die Möglichkeit auf, in ihren DBA punktuelle Verbesserungen durchzusetzen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Das revidierte DBA mit Luxemburg sieht die Aufhebung der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften (bisher 5 Prozent) bei einer qualifizierten Beteiligung von 10 Prozent (bisher 25 Prozent) vor. Im revidierten DBA mit Finnland wurde der Grenzwert der qualifizierten Beteiligung auf 10 Prozent gesenkt (bisher 20 Prozent), damit die Unternehmen von der Quellensteuer auf Dividenden befreit werden. Diese beiden Abkommensrevisionen erlauben in der Schweiz ansässigen Gesellschaften mit massgeblichen Beteiligungen an luxemburgischen oder finnischen Gesellschaften, Dividenden ohne residuale und aufgrund des Beteiligungsabzugs in der Schweiz nicht anrechenbare Steuerbelastung in Luxemburg oder in Finnland zu vereinnahmen. Im Gegensatz dazu erfolgt die verfahrensrechtliche Ausführung der Amtshilfebestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit sowie im Interesse einer einheitlichen Praxis und Ermessensausübung auf Verordnungsstufe und für alle DBA gleich. Der Verordnungsentwurf wurde bis zum 30. April 2010 in Vernehmlassung gegeben.</p><p>Der Bundesrat beschloss am 13. März 2009, die Zugriffsmöglichkeiten auf Bankdaten, die den Schweizer Steuerbehörden nach inländischem Recht eingeräumt werden, nicht einzuschränken. Dieser Entscheid widerspiegelt den unterschiedlichen Unrechtsgehalt von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Der Bundesrat erachtet die Umsetzung der neuen internationalen Amtshilfepolitik für prioritär und sieht derzeit von einer Anpassung des internen Rechtes ab.</p><p>Der Bundesrat vertrat stets die Haltung, dass es nicht im Interesse der Schweiz ist, unversteuertes Geld aus dem Ausland anzuziehen. Das EFD prüft verschiedene Lösungen, mit denen vermieden werden soll, dass neue unversteuerte Vermögenswerte in die Schweiz gelangen. Unter anderem wird die Möglichkeit geprüft, von den Bankkundinnen und -kunden den Nachweis zu verlangen, dass sie ihr Geld im Ausland versteuert haben. Es ist derzeit noch zu früh, um sagen zu können, welche Massnahmenkombination am zielführendsten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bund unterbreitet dem Parlament den Entwurf für ein Rahmengesetz - oder entsprechende Änderungen bestehender Gesetze -, die folgende Punkte festhalten:</p><p>- Die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird im Amtshilfeverfahren allen ausländischen Steuerbehörden gegenüber nicht geltend gemacht. Diese einseitige Festlegung der Schweiz gilt ab sofort und als Ergänzung zu allen Doppelbesteuerungsabkommen.</p><p>- Das Gleiche gilt gegenüber inländischen Steuerbehörden.</p><p>- Banken dürfen nur Vermögenswerte annehmen, für welche der Steuernachweis erbracht ist.</p>
    • Rahmengesetz zur Aufhebung des Bankgeheimnisses

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