Weiterbildung. Frauen werden zur Kasse gebeten
- ShortId
-
10.3025
- Id
-
20103025
- Updated
-
28.07.2023 08:19
- Language
-
de
- Title
-
Weiterbildung. Frauen werden zur Kasse gebeten
- AdditionalIndexing
-
32;15;Ausbildung am Arbeitsplatz;Gleichstellung von Mann und Frau;Weiterbildung;Gleichbehandlung;Stellung der Frau;Finanzierung;Erwachsenenbildung;Frau
- 1
-
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K13030202, Erwachsenenbildung
- L05K0107010301, Frau
- L03K110902, Finanzierung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L03K010104, Stellung der Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Ende 2009 veröffentlichte "Bildungsbericht Schweiz 2010" zeigt einen Mangel im Bereich Weiterbildung auf: Frauen erhalten von ihrem Arbeitgeber nicht denselben Beitragssatz für Weiterbildungskurse wie Männer. Die Folge davon ist, dass Frauen für ihre Weiterbildung oft selber aufkommen. Es ist sogar so, dass Frauen insgesamt eine höhere Beteiligung an der Weiterbildung aufweisen als ihre männlichen Kollegen! Auch wenn ein solcher Geist der Selbstverantwortung an sich erfreulich ist, muss dennoch festgehalten werden, dass der Umstand zwangsläufig zu ungleich langen Spiessen führt - und das will heute wirklich niemand mehr.</p><p>Es herrscht grundsätzlich Konsens darüber, dass Weiterbildung eine sich lohnende Investition ist. Sie ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Gesellschaft von grösster Wichtigkeit. Die Arbeitgeber wollen Weiterbildung als solche zwar grundsätzlich fördern, weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass ein System, das jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer automatisch eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen für die Weiterbildung gewährt, nicht zeitgemäss wäre und den sich ständig verändernden Bedürfnissen in der Praxis nicht entsprechen würde. In seiner BFI-Botschaft 2008-2011 räumt der Bundesrat der Erarbeitung eines Weiterbildungsgesetzes einen prioritären Platz ein. Es werden momentan verschiedene Diskussionen geführt, wobei immer wieder spezifisch auf dem zuvor genannten System eines obligatorischen Weiterbildungsurlaubs insistiert wird. Diese Motion macht sich allerdings nicht für diese Sache stark. Hingegen möchte sie auf zwei Faktoren hinweisen, die zu besonderer Vorsicht mahnen:</p><p>1. Die Entwicklung der Gesellschaft führt heute dazu, dass zahlreiche Frauen alleinerziehend sind. Eine bessere Eingliederung alleinerziehender Mütter und die Valorisierung ihrer Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt helfen mit, dass deren Kinder weiterhin in einigermassen gesicherten Verhältnissen leben können, und verhindern einen sozialen Abstieg mit oft katastrophalen Folgen wie beispielsweise dem Abgleiten in die Armut.</p><p>2. Die Krise hat uns mehr denn je gezeigt, dass Fachwissen und die ständige Weiterbildung im entsprechenden Bereich entscheidende Vorteile sind, wenn es darum geht, den Aufschwung zu schaffen und in einem schwierigen Umfeld konkurrenzfähig zu bleiben. Auch hier sind die Frauen gleichermassen betroffen wie die Männer.</p>
- <p>Im November 2009 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen (Umsetzung von Art. 64a der Bundesverfassung). Angestrebt wird ein Grundsatzgesetz, das die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen stärkt, die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung verbessert und die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicherstellt.</p><p>Anlässlich der Erarbeitung des Gesetzentwurfes wird auch das bestehende Instrumentarium zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen sein. Insbesondere ist Artikel 3 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) zu berücksichtigen, welcher festlegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts bezüglich Aus- und Weiterbildung nicht diskriminiert werden dürfen. </p><p>Bei der Umsetzung von Artikel 64a BV handelt es sich um ein Grundsatzgesetz. Daraus abgeleitete konkrete Fördertatbestände sind im Rahmen der Änderung einschlägiger Spezialgesetze zu beschliessen. Weiter gehende Vorschriften für Arbeitgeber sind Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat soll sich vergewissern, dass bei sämtlichen momentan unternommenen Schritten in Bezug auf die Regelung der Weiterbildung explizit darauf geachtet wird, dass der Zugang zur Weiterbildung für Arbeitnehmer und für Arbeitnehmerinnen zu denselben Bedingungen gewährleistet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Bundesrat Massnahmen ergreifen.</p>
- Weiterbildung. Frauen werden zur Kasse gebeten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Ende 2009 veröffentlichte "Bildungsbericht Schweiz 2010" zeigt einen Mangel im Bereich Weiterbildung auf: Frauen erhalten von ihrem Arbeitgeber nicht denselben Beitragssatz für Weiterbildungskurse wie Männer. Die Folge davon ist, dass Frauen für ihre Weiterbildung oft selber aufkommen. Es ist sogar so, dass Frauen insgesamt eine höhere Beteiligung an der Weiterbildung aufweisen als ihre männlichen Kollegen! Auch wenn ein solcher Geist der Selbstverantwortung an sich erfreulich ist, muss dennoch festgehalten werden, dass der Umstand zwangsläufig zu ungleich langen Spiessen führt - und das will heute wirklich niemand mehr.</p><p>Es herrscht grundsätzlich Konsens darüber, dass Weiterbildung eine sich lohnende Investition ist. Sie ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Gesellschaft von grösster Wichtigkeit. Die Arbeitgeber wollen Weiterbildung als solche zwar grundsätzlich fördern, weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass ein System, das jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer automatisch eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen für die Weiterbildung gewährt, nicht zeitgemäss wäre und den sich ständig verändernden Bedürfnissen in der Praxis nicht entsprechen würde. In seiner BFI-Botschaft 2008-2011 räumt der Bundesrat der Erarbeitung eines Weiterbildungsgesetzes einen prioritären Platz ein. Es werden momentan verschiedene Diskussionen geführt, wobei immer wieder spezifisch auf dem zuvor genannten System eines obligatorischen Weiterbildungsurlaubs insistiert wird. Diese Motion macht sich allerdings nicht für diese Sache stark. Hingegen möchte sie auf zwei Faktoren hinweisen, die zu besonderer Vorsicht mahnen:</p><p>1. Die Entwicklung der Gesellschaft führt heute dazu, dass zahlreiche Frauen alleinerziehend sind. Eine bessere Eingliederung alleinerziehender Mütter und die Valorisierung ihrer Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt helfen mit, dass deren Kinder weiterhin in einigermassen gesicherten Verhältnissen leben können, und verhindern einen sozialen Abstieg mit oft katastrophalen Folgen wie beispielsweise dem Abgleiten in die Armut.</p><p>2. Die Krise hat uns mehr denn je gezeigt, dass Fachwissen und die ständige Weiterbildung im entsprechenden Bereich entscheidende Vorteile sind, wenn es darum geht, den Aufschwung zu schaffen und in einem schwierigen Umfeld konkurrenzfähig zu bleiben. Auch hier sind die Frauen gleichermassen betroffen wie die Männer.</p>
- <p>Im November 2009 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen (Umsetzung von Art. 64a der Bundesverfassung). Angestrebt wird ein Grundsatzgesetz, das die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen stärkt, die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung verbessert und die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicherstellt.</p><p>Anlässlich der Erarbeitung des Gesetzentwurfes wird auch das bestehende Instrumentarium zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen sein. Insbesondere ist Artikel 3 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) zu berücksichtigen, welcher festlegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts bezüglich Aus- und Weiterbildung nicht diskriminiert werden dürfen. </p><p>Bei der Umsetzung von Artikel 64a BV handelt es sich um ein Grundsatzgesetz. Daraus abgeleitete konkrete Fördertatbestände sind im Rahmen der Änderung einschlägiger Spezialgesetze zu beschliessen. Weiter gehende Vorschriften für Arbeitgeber sind Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat soll sich vergewissern, dass bei sämtlichen momentan unternommenen Schritten in Bezug auf die Regelung der Weiterbildung explizit darauf geachtet wird, dass der Zugang zur Weiterbildung für Arbeitnehmer und für Arbeitnehmerinnen zu denselben Bedingungen gewährleistet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Bundesrat Massnahmen ergreifen.</p>
- Weiterbildung. Frauen werden zur Kasse gebeten
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