Gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Kosten, welche die UBS verursacht hat
- ShortId
-
10.3026
- Id
-
20103026
- Updated
-
28.07.2023 07:56
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Kosten, welche die UBS verursacht hat
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;Kostenrechnung;Entschädigung;Grossbank;Fakturierung;Steuerstrafrecht;Gesetz;USA
- 1
-
- L05K1104010104, Grossbank
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L05K0703020203, Fakturierung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K03050305, USA
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Verhalten der UBS wird die Eidgenossenschaft und mithin die Steuerzahlenden aller Voraussicht nach knapp 50 Millionen Franken kosten (Medienmitteilung des Bundesrates "Aufwand des Bundes für die Intervention im Steuerstreit mit den USA" vom 24. Februar 2010 sowie Antwort des Bundesrates vom 11. September 2009 auf die Interpellation 09.3735, Welche diplomatischen und administrativen Kosten muss die UBS tragen?). Davon will der Bundesrat der UBS ausschliesslich die Kosten für die Vergleichsverhandlungen im US-Zivilverfahren von 2009 in Höhe von 1 Million Franken, gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.1), in Rechnung stellen. Für die Verrechnung weiterer Kosten durch die abgeschlossenen und laufenden Amtshilfeverfahren sowie durch die Aufstockung der Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht fehlen laut Bundesrat die rechtlichen Grundlagen. Auch dürfe eine freiwillige Leistung der UBS "nicht angenommen werden", da unter allen Umständen "der Eindruck, (dass) die Entscheide der zuständigen staatlichen Amtshilfebehörde ... nicht in voller Unabhängigkeit gefällt" werden, vermieden werden müsse (Medienmitteilung vom 24. Februar 2010). </p><p>Um die der Eidgenossenschaft entstandenen und entstehenden Kosten unter Ausschluss eines Anscheins von gefährdeter Unabhängigkeit der staatlichen Amtshilfebehörde gleichwohl auf die UBS überwälzen zu können, wird daher der Bundesrat beauftragt, die dazu erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen oder eine bestehende auf diesen Sachverhalt auszuweiten.</p>
- <p>Der Bundesrat hat dem Parlament am 28. April 2010 einen Bundesbeschluss über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung beider Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG unterbreitet. Damit wurde das Anliegen der Motion bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat legt der Bundesversammlung eine gesetzliche Grundlage vor, die es erlaubt, der UBS die Kosten zu belasten, die der Eidgenossenschaft durch das Verhalten der Bank und dessen Folgen entstanden sind und noch entstehen.</p>
- Gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Kosten, welche die UBS verursacht hat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Verhalten der UBS wird die Eidgenossenschaft und mithin die Steuerzahlenden aller Voraussicht nach knapp 50 Millionen Franken kosten (Medienmitteilung des Bundesrates "Aufwand des Bundes für die Intervention im Steuerstreit mit den USA" vom 24. Februar 2010 sowie Antwort des Bundesrates vom 11. September 2009 auf die Interpellation 09.3735, Welche diplomatischen und administrativen Kosten muss die UBS tragen?). Davon will der Bundesrat der UBS ausschliesslich die Kosten für die Vergleichsverhandlungen im US-Zivilverfahren von 2009 in Höhe von 1 Million Franken, gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.1), in Rechnung stellen. Für die Verrechnung weiterer Kosten durch die abgeschlossenen und laufenden Amtshilfeverfahren sowie durch die Aufstockung der Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht fehlen laut Bundesrat die rechtlichen Grundlagen. Auch dürfe eine freiwillige Leistung der UBS "nicht angenommen werden", da unter allen Umständen "der Eindruck, (dass) die Entscheide der zuständigen staatlichen Amtshilfebehörde ... nicht in voller Unabhängigkeit gefällt" werden, vermieden werden müsse (Medienmitteilung vom 24. Februar 2010). </p><p>Um die der Eidgenossenschaft entstandenen und entstehenden Kosten unter Ausschluss eines Anscheins von gefährdeter Unabhängigkeit der staatlichen Amtshilfebehörde gleichwohl auf die UBS überwälzen zu können, wird daher der Bundesrat beauftragt, die dazu erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen oder eine bestehende auf diesen Sachverhalt auszuweiten.</p>
- <p>Der Bundesrat hat dem Parlament am 28. April 2010 einen Bundesbeschluss über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung beider Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG unterbreitet. Damit wurde das Anliegen der Motion bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat legt der Bundesversammlung eine gesetzliche Grundlage vor, die es erlaubt, der UBS die Kosten zu belasten, die der Eidgenossenschaft durch das Verhalten der Bank und dessen Folgen entstanden sind und noch entstehen.</p>
- Gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Kosten, welche die UBS verursacht hat
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