Bankdatenklau. Massnahmen des Bundesrates zur Durchsetzung des Rechtsstaates
- ShortId
-
10.3028
- Id
-
20103028
- Updated
-
28.07.2023 09:14
- Language
-
de
- Title
-
Bankdatenklau. Massnahmen des Bundesrates zur Durchsetzung des Rechtsstaates
- AdditionalIndexing
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24;12;Zinsbesteuerung;Rechtshilfe;Deutschland;Doppelbesteuerung;Strafverfahren;gerichtliche Untersuchung;Legalität;strafbare Handlung;Bankeinlage;Informationsquelle;Steuerübereinkommen;Datenerhebung;Diebstahl;Industriespionage
- 1
-
- L04K12030402, Datenerhebung
- L04K11040205, Bankeinlage
- L04K12010105, Informationsquelle
- L04K08020502, Legalität
- L06K050102010202, Diebstahl
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0706010304, Industriespionage
- L04K05040402, Strafverfahren
- L04K03010105, Deutschland
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L05K1107040602, Zinsbesteuerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./8. Der Diebstahl von Bankkundendaten ist in der Schweiz strafbar. Weiter sieht Artikel 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) vor, dass Staatsverträge (wie z. B. Doppelbesteuerungsabkommen) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vollziehen sind.</p><p>Entsprechend dieser Rechtslage bestimmt der Entwurf der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen, dass Amtshilfeersuchen abzuweisen sind, wenn sie auf Informationen beruhen, die unter Verletzung von schweizerischem Strafrecht beschafft worden sind. Die Verordnung wird voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft treten. Anlässlich der Ausarbeitung eines Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten, welches diese Verordnung ablösen soll, wird zu prüfen sein, ob eine analoge Bestimmung aufzunehmen ist.</p><p>Der Bundesrat hat durch den Antrag, die Motion 10.3013 anzunehmen, bereits bestätigt, dass er bereit ist, einem Auftrag des Parlamentes zu entsprechen und im Rahmen künftiger Verhandlungen über den Informationsaustausch zu Steuerzwecken gegenüber dem Vertragsstaat eine Erklärung abzugeben, dass die Amtshilfe verweigert wird, wenn im Einzelfall Hinweise vorliegen, dass ein Ersuchen auf illegal beschafften Informationen beruht und die hierdurch verletzten Interessen gegenüber dem Interesse am Informationsaustausch überwiegen. In diesem Sinne ist es auch vorgesehen, eine solche Erklärung für bereits unterzeichnete bzw. paraphierte Doppelbesteuerungsabkommen nachzuholen, wo dies angebracht ist.</p><p>2. Die Bundesanwaltschaft ist eine repressiv handelnde Behörde. Sie hat die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten abzuklären und die mutmassliche Täterschaft vor den Strafgerichten zur Verantwortung zu ziehen. Sie kann keine präventiven Massnahmen einleiten, um den illegalen Erwerb gestohlener Bankkundendaten abzuwenden. Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens an. Dies ist im Zusammenhang mit den gestohlenen Bankdaten geschehen.</p><p>3. Da im Zusammenhang mit den gestohlenen Bankdaten ein Ermittlungsverfahren hängig ist, nimmt der Bundesrat keine Stellung zur Anwendbarkeit der aufgeführten Gesetzesbestimmungen.</p><p>4.-7. Deutschland ist ein Nachbarstaat, mit dem die Schweiz traditionell gute Beziehungen pflegt. Der Bundesrat setzt im Zusammenhang mit den gestohlenen Bankdaten in erster Linie auf den Dialog. Das Problem der gestohlenen Bankdaten soll namentlich im Rahmen der von Bundesrat Merz und Bundesfinanzminister Schäuble im März 2010 eingesetzten bilateralen Arbeitsgruppe zur Klärung offener Finanz- und Steuerfragen erörtert werden. </p><p>Was die Bundesanwaltschaft betrifft, hat sie über die ihr zugetragenen Sachverhalte und die ergriffenen Ermittlungsmassnahmen grundsätzlich Stillschweigen zu wahren. Wenn der Bundesanwalt die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens anordnet, wird die Eröffnungsverfügung dem privaten Anzeiger und dem Beschuldigten nicht mitgeteilt.</p><p>Die Bundesanwaltschaft kann die Bevölkerung informieren, wenn beispielsweise das öffentliche Interesse dies verlangt. Im Zusammenhang mit den in Deutschland zum Kauf angebotenen Daten gab sie bekannt, dass sie ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) führt. Das Verfahren richtet sich gegen unbekannte Täterschaft. Ausserdem hat sie in gleichem Sachzusammenhang in Deutschland um Rechtshilfe ersucht. Weitere Auskünfte erteilt sie im jetzigen Zeitpunkt nicht.</p><p>Aufgrund des Gesagten und entsprechend dem Grundsatz der Gewaltentrennung kann der Bundesrat keine weiter gehenden Auskünfte erteilen.</p><p>9. Der vorgeschlagene Rückbehalt von Steuermitteln würde eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen bedeuten. Eine solche Massnahme erachtet der Bundesrat prinzipiell und vor dem Hintergrund der erwähnten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland als nicht angebracht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz befindet sich aktuell unter massivem internationalem Druck. Ausländische Staaten verkünden lautstark, auf illegalem Wege in den Besitz gestohlener Bankkundendaten aus der Schweiz gelangt zu sein, und setzen damit die Schweizer Banken sowie ihre eigenen Bürger, welche allenfalls ein nichtdeklariertes Bankkonto in der Schweiz haben, unter Druck. Allerdings stellt sich die Frage, ob die illegale Datenbeschaffung nicht gegen unseren Rechtsstaat verstösst. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen hat er eingeleitet, um den illegalen Klau von Schweizer Bankkundendaten zu unterbinden?</p><p>2. Welche Massnahmen haben die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden unternommen, um den illegalen Erwerb gestohlener Bankkundendaten abzuwenden bzw. zu ahnden?</p><p>3. Ist er der Auffassung, dass sich ausländische Behörden, welche illegal entwendete Daten aus der Schweiz kaufen bzw. Kaufbereitschaft signalisieren, des Straftatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Artikel 273 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 StGB oder des Straftatbestandes zur Verleitung einer vorsätzlichen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b BankG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 StGB schuldig gemacht haben?</p><p>4. Hat er oder die Finma Strafanzeige gegen die für den Datenklau in Deutschland verantwortlichen Personen und Behörden eingereicht?</p><p>5. Wurde Strafanzeige gegen den deutschen Finanzminister und die Bundeskanzlerin oder gegen den nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Rüttgers eingereicht?</p><p>6. Wenn nein, warum nicht?</p><p>7. Ist er nicht der Auffassung, die Verletzung von Offizialdelikten mit allen Mitteln ahnden zu müssen?</p><p>8. Ist er bereit, in sämtlichen neuen DBA über einen Passus zu verhandeln, welcher die Vertragsstaaten verpflichtet, keine gestohlenen Daten zu erwerben, keine direkt oder indirekt widerrechtlich erworbenen Bankdaten an Drittstaaten weiterzugeben und in grenzüberschreitenden Steuerangelegenheiten sowie in Amts- und Rechtshilfeverfahren nicht auf solche Bankkundendaten zurückzugreifen?</p><p>9. Ist er bereit, diejenigen Steuermittel aus dem Zinsbesteuerungsabkommen aus Staaten, welche Daten illegal erworben haben, vorläufig zurückzubehalten, bis diese zur Bedingung nach Ziffer 8 zugestimmt haben?</p>
- Bankdatenklau. Massnahmen des Bundesrates zur Durchsetzung des Rechtsstaates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./8. Der Diebstahl von Bankkundendaten ist in der Schweiz strafbar. Weiter sieht Artikel 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) vor, dass Staatsverträge (wie z. B. Doppelbesteuerungsabkommen) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vollziehen sind.</p><p>Entsprechend dieser Rechtslage bestimmt der Entwurf der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen, dass Amtshilfeersuchen abzuweisen sind, wenn sie auf Informationen beruhen, die unter Verletzung von schweizerischem Strafrecht beschafft worden sind. Die Verordnung wird voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft treten. Anlässlich der Ausarbeitung eines Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten, welches diese Verordnung ablösen soll, wird zu prüfen sein, ob eine analoge Bestimmung aufzunehmen ist.</p><p>Der Bundesrat hat durch den Antrag, die Motion 10.3013 anzunehmen, bereits bestätigt, dass er bereit ist, einem Auftrag des Parlamentes zu entsprechen und im Rahmen künftiger Verhandlungen über den Informationsaustausch zu Steuerzwecken gegenüber dem Vertragsstaat eine Erklärung abzugeben, dass die Amtshilfe verweigert wird, wenn im Einzelfall Hinweise vorliegen, dass ein Ersuchen auf illegal beschafften Informationen beruht und die hierdurch verletzten Interessen gegenüber dem Interesse am Informationsaustausch überwiegen. In diesem Sinne ist es auch vorgesehen, eine solche Erklärung für bereits unterzeichnete bzw. paraphierte Doppelbesteuerungsabkommen nachzuholen, wo dies angebracht ist.</p><p>2. Die Bundesanwaltschaft ist eine repressiv handelnde Behörde. Sie hat die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten abzuklären und die mutmassliche Täterschaft vor den Strafgerichten zur Verantwortung zu ziehen. Sie kann keine präventiven Massnahmen einleiten, um den illegalen Erwerb gestohlener Bankkundendaten abzuwenden. Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens an. Dies ist im Zusammenhang mit den gestohlenen Bankdaten geschehen.</p><p>3. Da im Zusammenhang mit den gestohlenen Bankdaten ein Ermittlungsverfahren hängig ist, nimmt der Bundesrat keine Stellung zur Anwendbarkeit der aufgeführten Gesetzesbestimmungen.</p><p>4.-7. Deutschland ist ein Nachbarstaat, mit dem die Schweiz traditionell gute Beziehungen pflegt. Der Bundesrat setzt im Zusammenhang mit den gestohlenen Bankdaten in erster Linie auf den Dialog. Das Problem der gestohlenen Bankdaten soll namentlich im Rahmen der von Bundesrat Merz und Bundesfinanzminister Schäuble im März 2010 eingesetzten bilateralen Arbeitsgruppe zur Klärung offener Finanz- und Steuerfragen erörtert werden. </p><p>Was die Bundesanwaltschaft betrifft, hat sie über die ihr zugetragenen Sachverhalte und die ergriffenen Ermittlungsmassnahmen grundsätzlich Stillschweigen zu wahren. Wenn der Bundesanwalt die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens anordnet, wird die Eröffnungsverfügung dem privaten Anzeiger und dem Beschuldigten nicht mitgeteilt.</p><p>Die Bundesanwaltschaft kann die Bevölkerung informieren, wenn beispielsweise das öffentliche Interesse dies verlangt. Im Zusammenhang mit den in Deutschland zum Kauf angebotenen Daten gab sie bekannt, dass sie ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) führt. Das Verfahren richtet sich gegen unbekannte Täterschaft. Ausserdem hat sie in gleichem Sachzusammenhang in Deutschland um Rechtshilfe ersucht. Weitere Auskünfte erteilt sie im jetzigen Zeitpunkt nicht.</p><p>Aufgrund des Gesagten und entsprechend dem Grundsatz der Gewaltentrennung kann der Bundesrat keine weiter gehenden Auskünfte erteilen.</p><p>9. Der vorgeschlagene Rückbehalt von Steuermitteln würde eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen bedeuten. Eine solche Massnahme erachtet der Bundesrat prinzipiell und vor dem Hintergrund der erwähnten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland als nicht angebracht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz befindet sich aktuell unter massivem internationalem Druck. Ausländische Staaten verkünden lautstark, auf illegalem Wege in den Besitz gestohlener Bankkundendaten aus der Schweiz gelangt zu sein, und setzen damit die Schweizer Banken sowie ihre eigenen Bürger, welche allenfalls ein nichtdeklariertes Bankkonto in der Schweiz haben, unter Druck. Allerdings stellt sich die Frage, ob die illegale Datenbeschaffung nicht gegen unseren Rechtsstaat verstösst. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Massnahmen hat er eingeleitet, um den illegalen Klau von Schweizer Bankkundendaten zu unterbinden?</p><p>2. Welche Massnahmen haben die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden unternommen, um den illegalen Erwerb gestohlener Bankkundendaten abzuwenden bzw. zu ahnden?</p><p>3. Ist er der Auffassung, dass sich ausländische Behörden, welche illegal entwendete Daten aus der Schweiz kaufen bzw. Kaufbereitschaft signalisieren, des Straftatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Artikel 273 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 StGB oder des Straftatbestandes zur Verleitung einer vorsätzlichen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b BankG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 StGB schuldig gemacht haben?</p><p>4. Hat er oder die Finma Strafanzeige gegen die für den Datenklau in Deutschland verantwortlichen Personen und Behörden eingereicht?</p><p>5. Wurde Strafanzeige gegen den deutschen Finanzminister und die Bundeskanzlerin oder gegen den nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Rüttgers eingereicht?</p><p>6. Wenn nein, warum nicht?</p><p>7. Ist er nicht der Auffassung, die Verletzung von Offizialdelikten mit allen Mitteln ahnden zu müssen?</p><p>8. Ist er bereit, in sämtlichen neuen DBA über einen Passus zu verhandeln, welcher die Vertragsstaaten verpflichtet, keine gestohlenen Daten zu erwerben, keine direkt oder indirekt widerrechtlich erworbenen Bankdaten an Drittstaaten weiterzugeben und in grenzüberschreitenden Steuerangelegenheiten sowie in Amts- und Rechtshilfeverfahren nicht auf solche Bankkundendaten zurückzugreifen?</p><p>9. Ist er bereit, diejenigen Steuermittel aus dem Zinsbesteuerungsabkommen aus Staaten, welche Daten illegal erworben haben, vorläufig zurückzubehalten, bis diese zur Bedingung nach Ziffer 8 zugestimmt haben?</p>
- Bankdatenklau. Massnahmen des Bundesrates zur Durchsetzung des Rechtsstaates
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