Erneuerung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo
- ShortId
-
10.3039
- Id
-
20103039
- Updated
-
27.07.2023 21:18
- Language
-
de
- Title
-
Erneuerung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo
- AdditionalIndexing
-
28;08;Sozialrecht;Kosovo;Missbrauch;Sozialversicherungsabkommen;Rente;bilaterale Verhandlungen
- 1
-
- L04K01040213, Sozialversicherungsabkommen
- L06K030102040101, Kosovo
- L06K100202010201, bilaterale Verhandlungen
- L04K01010219, Missbrauch
- L04K01040212, Sozialrecht
- L04K01040112, Rente
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Letzten Dezember hat der Bundesrat beschlossen, dass das 1962/63 mit Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 für Kosovo nicht mehr gelten soll. Rund 170 000 Menschen aus Kosovo leben in der Schweiz, und viele arbeiten im Bausektor sowie in anderen Bereichen, in denen das Invaliditätsrisiko besonders gross ist. Die AHV- und IV-Renten dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, werden nun aber nicht mehr ins Ausland überwiesen. Konkret heisst dies, dass diese eine solche Rente nur noch beziehen können, wenn sie in der Schweiz bleiben. Zudem erhalten sie keine Familienzulage mehr für Kinder, die nicht in der Schweiz leben. Um seinen Entscheid zu rechtfertigen, hat der Bundesrat die Drohungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Privatfirma erwähnt, die mit der Überwachung von mutmasslichen Missbrauchsfällen in Kosovo beauftragt war.</p><p>Nach der Aufkündigung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo werden die AHV- und IV-Renten von kosovarischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz verlassen wollen oder müssen, abrupt gestoppt (die einbezahlten AHV-Beiträge werden auf Verlangen zurückerstattet). Ein Arbeiter, der durch einen Arbeitsunfall in der Schweiz invalid geworden ist, verliert also das Recht auf eine Rente, wenn er zu seiner Familie nach Kosovo zurückkehrt. Zudem müsste er auch damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen, denn die Aufenthaltsbewilligung würde aufgrund der Invalidität eventuell nicht erneuert, und die Rente würde nicht ausreichen, um den Lebensbedarf in der Schweiz abzudecken. Er sähe sich also gezwungen, die Schweiz zu verlassen - und das ohne Rente!</p><p>Zweifellos muss mit der kosovarischen Regierung eine Lösung für die Probleme ausgehandelt werden, die während der Kontrollen im Kosovo aufgetaucht sein sollen. Dies darf aber nicht auf dem Rücken der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschehen. Das Recht der Versicherten muss unabhängig von ihrem Wohnsitz gewährleistet werden.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass mit Kroatien bereits ein Abkommen geschlossen worden ist und die Verhandlungen mit Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina auf gutem Wege sind, nimmt der Bundesrat eine klar diskriminierende Haltung gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Kosovo ein, die Beiträge an die Sozialversicherungen in der Schweiz leisten. Nachdem die Schweiz als eines der ersten Länder Kosovo als Staat anerkannt hat, ist sie es sich schuldig, seinen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Respekt zu erweisen, vor allem jenen, die zum Wohl unserer Wirtschaft beitragen.</p>
- <p>Der Zweck von bilateralen Sozialversicherungsabkommen ist die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme beider Staaten. Die Abkommen regeln die Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen, die versicherungsrechtliche Unterstellung, den Leistungsexport, die Anrechnung von Versicherungszeiten, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Versicherungsträgern sowie den Informationsaustausch. Die Durchführung der Abkommen erfordert gewisse Mindeststandards bei der Gesetzgebung und der Organisation der Sozialversicherungssysteme auf beiden Seiten.</p><p>Die Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden, die für die Umsetzung eines Sozialversicherungsabkommens unabdingbar ist, hat sich als schwierig erwiesen. Der Staat befindet sich im Aufbau und verfügt noch nicht über ein funktionierendes Sozialversicherungssystem. Das alte Abkommen entspricht zudem nicht mehr der geltenden schweizerischen und kosovarischen Gesetzgebung und genügt den neuen Anforderungen der Schweiz an die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung nicht. Die im Rahmen des Pilotversuchs zur Betrugsbekämpfung in der Invalidenversicherung beauftragte Firma wurde überdies ernsthaft bedroht, sodass sie sich zum Rückzug veranlasst sah. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat am 16. Dezember 2009 beschlossen, das mit der ehemaligen Voksrepublik Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ab 1. April 2010 nicht weiter anzuwenden.</p><p>Die Staatsangehörigen des Kosovo werden ab 1. April 2010 gleich behandelt wie andere Angehörige von Nichtvertragsstaaten. Vorbehalten bleiben die übergangsrechtlichen Fälle. Angehörige von Nichtvertragsstaaten erhalten die AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) rückvergütet und können sich die Freizügigkeitsleistung der 2. Säule auszahlen lassen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen. Der Export von Leistungen ist demgegenüber grundsätzlich nicht mehr möglich. Bereits laufende Leistungen werden aber aufgrund der Besitzstandsgarantie auch weiterhin ins Ausland ausbezahlt.</p><p>Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, seine Haltung bezüglich eines Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo zu ändern. Gleichwohl haben die zuständigen Bundesbehörden auf Gesuch der Behörden Kosovos hin ihre Bereitschaft erklärt, eine Arbeitsgruppe der Regierung Kosovos zu einem Informationsaustausch über die Lage im Sozialversicherungsbereich zu empfangen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das auslaufende Sozialversicherungsabkommen mit der kosovarischen Regierung neu auszuhandeln und nötigenfalls eine Bestimmung über die Missbrauchsbekämpfung einzufügen, wie dies in den Abkommen mit den anderen Ländern des ehemaligen Jugoslawiens der Fall ist.</p>
- Erneuerung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Letzten Dezember hat der Bundesrat beschlossen, dass das 1962/63 mit Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 für Kosovo nicht mehr gelten soll. Rund 170 000 Menschen aus Kosovo leben in der Schweiz, und viele arbeiten im Bausektor sowie in anderen Bereichen, in denen das Invaliditätsrisiko besonders gross ist. Die AHV- und IV-Renten dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, werden nun aber nicht mehr ins Ausland überwiesen. Konkret heisst dies, dass diese eine solche Rente nur noch beziehen können, wenn sie in der Schweiz bleiben. Zudem erhalten sie keine Familienzulage mehr für Kinder, die nicht in der Schweiz leben. Um seinen Entscheid zu rechtfertigen, hat der Bundesrat die Drohungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Privatfirma erwähnt, die mit der Überwachung von mutmasslichen Missbrauchsfällen in Kosovo beauftragt war.</p><p>Nach der Aufkündigung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo werden die AHV- und IV-Renten von kosovarischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz verlassen wollen oder müssen, abrupt gestoppt (die einbezahlten AHV-Beiträge werden auf Verlangen zurückerstattet). Ein Arbeiter, der durch einen Arbeitsunfall in der Schweiz invalid geworden ist, verliert also das Recht auf eine Rente, wenn er zu seiner Familie nach Kosovo zurückkehrt. Zudem müsste er auch damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen, denn die Aufenthaltsbewilligung würde aufgrund der Invalidität eventuell nicht erneuert, und die Rente würde nicht ausreichen, um den Lebensbedarf in der Schweiz abzudecken. Er sähe sich also gezwungen, die Schweiz zu verlassen - und das ohne Rente!</p><p>Zweifellos muss mit der kosovarischen Regierung eine Lösung für die Probleme ausgehandelt werden, die während der Kontrollen im Kosovo aufgetaucht sein sollen. Dies darf aber nicht auf dem Rücken der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschehen. Das Recht der Versicherten muss unabhängig von ihrem Wohnsitz gewährleistet werden.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass mit Kroatien bereits ein Abkommen geschlossen worden ist und die Verhandlungen mit Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina auf gutem Wege sind, nimmt der Bundesrat eine klar diskriminierende Haltung gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Kosovo ein, die Beiträge an die Sozialversicherungen in der Schweiz leisten. Nachdem die Schweiz als eines der ersten Länder Kosovo als Staat anerkannt hat, ist sie es sich schuldig, seinen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Respekt zu erweisen, vor allem jenen, die zum Wohl unserer Wirtschaft beitragen.</p>
- <p>Der Zweck von bilateralen Sozialversicherungsabkommen ist die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme beider Staaten. Die Abkommen regeln die Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen, die versicherungsrechtliche Unterstellung, den Leistungsexport, die Anrechnung von Versicherungszeiten, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Versicherungsträgern sowie den Informationsaustausch. Die Durchführung der Abkommen erfordert gewisse Mindeststandards bei der Gesetzgebung und der Organisation der Sozialversicherungssysteme auf beiden Seiten.</p><p>Die Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden, die für die Umsetzung eines Sozialversicherungsabkommens unabdingbar ist, hat sich als schwierig erwiesen. Der Staat befindet sich im Aufbau und verfügt noch nicht über ein funktionierendes Sozialversicherungssystem. Das alte Abkommen entspricht zudem nicht mehr der geltenden schweizerischen und kosovarischen Gesetzgebung und genügt den neuen Anforderungen der Schweiz an die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung nicht. Die im Rahmen des Pilotversuchs zur Betrugsbekämpfung in der Invalidenversicherung beauftragte Firma wurde überdies ernsthaft bedroht, sodass sie sich zum Rückzug veranlasst sah. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat am 16. Dezember 2009 beschlossen, das mit der ehemaligen Voksrepublik Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ab 1. April 2010 nicht weiter anzuwenden.</p><p>Die Staatsangehörigen des Kosovo werden ab 1. April 2010 gleich behandelt wie andere Angehörige von Nichtvertragsstaaten. Vorbehalten bleiben die übergangsrechtlichen Fälle. Angehörige von Nichtvertragsstaaten erhalten die AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) rückvergütet und können sich die Freizügigkeitsleistung der 2. Säule auszahlen lassen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen. Der Export von Leistungen ist demgegenüber grundsätzlich nicht mehr möglich. Bereits laufende Leistungen werden aber aufgrund der Besitzstandsgarantie auch weiterhin ins Ausland ausbezahlt.</p><p>Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, seine Haltung bezüglich eines Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo zu ändern. Gleichwohl haben die zuständigen Bundesbehörden auf Gesuch der Behörden Kosovos hin ihre Bereitschaft erklärt, eine Arbeitsgruppe der Regierung Kosovos zu einem Informationsaustausch über die Lage im Sozialversicherungsbereich zu empfangen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das auslaufende Sozialversicherungsabkommen mit der kosovarischen Regierung neu auszuhandeln und nötigenfalls eine Bestimmung über die Missbrauchsbekämpfung einzufügen, wie dies in den Abkommen mit den anderen Ländern des ehemaligen Jugoslawiens der Fall ist.</p>
- Erneuerung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo
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