Sans-Papiers mit AHV-Ausweis
- ShortId
-
10.3052
- Id
-
20103052
- Updated
-
28.07.2023 08:38
- Language
-
de
- Title
-
Sans-Papiers mit AHV-Ausweis
- AdditionalIndexing
-
2811;28;Ausweis;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Legalität;Papierlose/r;AHV-Beiträge;Statistik
- 1
-
- L05K0506010402, Papierlose/r
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L04K05060104, Ausweis
- L03K020218, Statistik
- L04K08020502, Legalität
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Die Ausstellung eines AHV-Versicherungsausweises setzt einzig voraus, dass eine Beziehung zur AHV besteht, sei es, dass Beiträge bezahlt, sei es, dass Leistungen (auch im Ausland) ausgerichtet werden. Der Versicherungsausweis begründet keinerlei Rechte oder Pflichten, sondern soll lediglich den Verkehr in der AHV (z. B. Wechsel des Arbeitgebers bzw. der zuständigen Kasse oder Rentenanmeldung) erleichtern. Wenn also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für Sans-Papiers AHV-Beiträge abgerechnet werden, wird von der zuständigen Ausgleichskasse in jedem Fall auch ein AHV-Versicherungsausweis ausgestellt.</p><p>Wie viele der in der Schweiz lebenden Sans-Papiers (gemäss dem vom Bundesamt für Migration in Auftrag gegebenen Schlussbericht "Sans-Papiers in der Schweiz: Arbeitsmarkt, nicht Asylpolitik ist entscheidend" vom 6. April 2005 leben in der Schweiz rund 90 000 sans-Papiers; http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/migration_analysen/illegale_migration.html) im Laufe ihres Lebens - möglicherweise unter einem vormals geregelten ausländerrechtlichen Status - irgendwann in Beziehung zur AHV getreten sind und daher über einen AHV-Versicherungsausweis verfügen, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, welche Kantone oder Gemeinden betroffen sind, da Versicherungsausweise von sämtlichen mit dem Vollzug der AHV betrauten Stellen (Verbandsausgleichskassen, kantonale und eidgenössische Ausgleichskassen, Gemeindezweigstellen) in der ganzen Schweiz ausgestellt werden.</p><p>4.-7. Das Versicherungsobligatorium in der AHV knüpft rechtlich an die "Erwerbstätigkeit" und den "Wohnsitz" an (Art. 1a AHVG). Der Wohnsitzbegriff richtet sich nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 13 ATSG und Art. 23ff. ZGB). Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ist der Wohnsitz nicht nachweisbar, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Die Unrechtmässigkeit des Aufenthalts hindert weder die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes noch die Versicherungsunterstellung oder Leistungserbringung. Die Anwendung des AHVG und seiner Ausführungsbestimmungen hängt also nach geltendem Recht nicht vom Aufenthaltsstatus einer Person ab. Die Ausgleichskassen haben sich demnach nicht mit dem Aufenthaltsstatus der Versicherten zu befassen.</p><p>Eine Änderung dieser Regelung hätte nicht nur enorme organisatorische Umstellungen zur Folge - aufgrund der Administration via Arbeitgeber hat der grösste Teil der Versicherten bis zur Anmeldung ihrer Rentenansprüche keinerlei Kontakt mit den Ausgleichskassen -, sondern wäre auch ordnungspolitisch bedenklich. Ausserdem wurden mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit bereits besondere Strukturen und Kontrollmöglichkeiten geschaffen und die Kantone zur Einrichtung kantonaler Kontrollorgane verpflichtet. Diese arbeiten mit zahlreichen andern Behörden und Organen - auch im Migrations- und Sozialversicherungsbereich - zusammen. So müssen die zuständigen AHV-Stellen den Asyl- und Ausländerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen, wenn sie Unstimmigkeiten beim Aufenthalt feststellen.</p><p>Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich der ausländerrechtliche Status einer Person im Verlaufe eines Lebens mehrfach ändern kann. Das Funktionieren der AHV hingegen ist grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet: Erst bei der Rentenfestsetzung werden die einbezahlten Beiträge relevant, und es muss auf die Daten bei den verschiedenen Ausgleichskassen zurückgegriffen werden, was mit dem AHV-Versicherungsausweis erleichtert wird. Heute lässt sich indes nicht sagen, welche Sans-Papiers beim Eintritt ins Rentenalter gegebenenfalls einen regulären Aufenthalt in der Schweiz haben oder in einem Land leben werden, in welches aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Abkommen Renten ausbezahlt werden.</p><p>8.-10. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen besteht für den Bundesrat somit kein Anlass, diesbezüglich Verfahren einzuleiten. Was den ausländerrechtlichen Aspekt der Sans-Papiers betrifft, wurde das Bundesamt für Migration von der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beauftragt, im Verlaufe des letzten Jahres in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine neue Weisung im Bereich der Härtefallregelung auszuarbeiten. Mit dieser Weisung sollte ein effizientes Instrument zur Umsetzung der Härtefallregelung geschaffen und die Arbeit der Kantone im Sinne einer einheitlichen Anwendung harmonisiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während der Sondersession vom 3. März 2010 hat sich Bundesrätin Widmer-Schlumpf im Nationalrat zur Problematik wie folgt geäussert: </p><p>"Es ist mir bekannt, dass es in gewissen Kantonen einen grauen AHV-Ausweis gibt für Sans-Papiers, die arbeiten und für die die Sozialversicherungen abgerechnet werden."</p><p>Auf die Frage, ob das grundsätzlich verfassungswidrig sei: "Ich toleriere das nicht ... Wir sind im Gespräch mit diesen Kantonen und suchen hier auch Wege." </p><p>Daraus ergeben sich Fraqen: </p><p>1. Seit wann hat der Bundesrat Kenntnis vom Umstand, dass es in der Schweiz Sans-Papiers gibt, welche im Besitz eines AHV-Ausweises sind? </p><p>2. Wie viele Fälle sind bekannt? </p><p>3. Welche Kantone und Gemeinden sind involviert? </p><p>4. Ist dieser Umstand mit unserem Landesrecht vereinbar? </p><p>5. Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich diese Beurteilung?</p><p>6. Wenn nein, weshalb toleriert der Bundesrat diesen Umstand?</p><p>7. Was gedenkt er zu tun? </p><p>8. Sind Verfahren gegen die Fehlbaren eingeleitet?</p><p>9. Wenn ja, welche und wie viele?</p><p>10. Wenn nein, warum nicht?</p>
- Sans-Papiers mit AHV-Ausweis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-3. Die Ausstellung eines AHV-Versicherungsausweises setzt einzig voraus, dass eine Beziehung zur AHV besteht, sei es, dass Beiträge bezahlt, sei es, dass Leistungen (auch im Ausland) ausgerichtet werden. Der Versicherungsausweis begründet keinerlei Rechte oder Pflichten, sondern soll lediglich den Verkehr in der AHV (z. B. Wechsel des Arbeitgebers bzw. der zuständigen Kasse oder Rentenanmeldung) erleichtern. Wenn also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für Sans-Papiers AHV-Beiträge abgerechnet werden, wird von der zuständigen Ausgleichskasse in jedem Fall auch ein AHV-Versicherungsausweis ausgestellt.</p><p>Wie viele der in der Schweiz lebenden Sans-Papiers (gemäss dem vom Bundesamt für Migration in Auftrag gegebenen Schlussbericht "Sans-Papiers in der Schweiz: Arbeitsmarkt, nicht Asylpolitik ist entscheidend" vom 6. April 2005 leben in der Schweiz rund 90 000 sans-Papiers; http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/migration_analysen/illegale_migration.html) im Laufe ihres Lebens - möglicherweise unter einem vormals geregelten ausländerrechtlichen Status - irgendwann in Beziehung zur AHV getreten sind und daher über einen AHV-Versicherungsausweis verfügen, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, welche Kantone oder Gemeinden betroffen sind, da Versicherungsausweise von sämtlichen mit dem Vollzug der AHV betrauten Stellen (Verbandsausgleichskassen, kantonale und eidgenössische Ausgleichskassen, Gemeindezweigstellen) in der ganzen Schweiz ausgestellt werden.</p><p>4.-7. Das Versicherungsobligatorium in der AHV knüpft rechtlich an die "Erwerbstätigkeit" und den "Wohnsitz" an (Art. 1a AHVG). Der Wohnsitzbegriff richtet sich nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 13 ATSG und Art. 23ff. ZGB). Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ist der Wohnsitz nicht nachweisbar, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Die Unrechtmässigkeit des Aufenthalts hindert weder die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes noch die Versicherungsunterstellung oder Leistungserbringung. Die Anwendung des AHVG und seiner Ausführungsbestimmungen hängt also nach geltendem Recht nicht vom Aufenthaltsstatus einer Person ab. Die Ausgleichskassen haben sich demnach nicht mit dem Aufenthaltsstatus der Versicherten zu befassen.</p><p>Eine Änderung dieser Regelung hätte nicht nur enorme organisatorische Umstellungen zur Folge - aufgrund der Administration via Arbeitgeber hat der grösste Teil der Versicherten bis zur Anmeldung ihrer Rentenansprüche keinerlei Kontakt mit den Ausgleichskassen -, sondern wäre auch ordnungspolitisch bedenklich. Ausserdem wurden mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit bereits besondere Strukturen und Kontrollmöglichkeiten geschaffen und die Kantone zur Einrichtung kantonaler Kontrollorgane verpflichtet. Diese arbeiten mit zahlreichen andern Behörden und Organen - auch im Migrations- und Sozialversicherungsbereich - zusammen. So müssen die zuständigen AHV-Stellen den Asyl- und Ausländerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen, wenn sie Unstimmigkeiten beim Aufenthalt feststellen.</p><p>Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich der ausländerrechtliche Status einer Person im Verlaufe eines Lebens mehrfach ändern kann. Das Funktionieren der AHV hingegen ist grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet: Erst bei der Rentenfestsetzung werden die einbezahlten Beiträge relevant, und es muss auf die Daten bei den verschiedenen Ausgleichskassen zurückgegriffen werden, was mit dem AHV-Versicherungsausweis erleichtert wird. Heute lässt sich indes nicht sagen, welche Sans-Papiers beim Eintritt ins Rentenalter gegebenenfalls einen regulären Aufenthalt in der Schweiz haben oder in einem Land leben werden, in welches aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Abkommen Renten ausbezahlt werden.</p><p>8.-10. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen besteht für den Bundesrat somit kein Anlass, diesbezüglich Verfahren einzuleiten. Was den ausländerrechtlichen Aspekt der Sans-Papiers betrifft, wurde das Bundesamt für Migration von der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beauftragt, im Verlaufe des letzten Jahres in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine neue Weisung im Bereich der Härtefallregelung auszuarbeiten. Mit dieser Weisung sollte ein effizientes Instrument zur Umsetzung der Härtefallregelung geschaffen und die Arbeit der Kantone im Sinne einer einheitlichen Anwendung harmonisiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während der Sondersession vom 3. März 2010 hat sich Bundesrätin Widmer-Schlumpf im Nationalrat zur Problematik wie folgt geäussert: </p><p>"Es ist mir bekannt, dass es in gewissen Kantonen einen grauen AHV-Ausweis gibt für Sans-Papiers, die arbeiten und für die die Sozialversicherungen abgerechnet werden."</p><p>Auf die Frage, ob das grundsätzlich verfassungswidrig sei: "Ich toleriere das nicht ... Wir sind im Gespräch mit diesen Kantonen und suchen hier auch Wege." </p><p>Daraus ergeben sich Fraqen: </p><p>1. Seit wann hat der Bundesrat Kenntnis vom Umstand, dass es in der Schweiz Sans-Papiers gibt, welche im Besitz eines AHV-Ausweises sind? </p><p>2. Wie viele Fälle sind bekannt? </p><p>3. Welche Kantone und Gemeinden sind involviert? </p><p>4. Ist dieser Umstand mit unserem Landesrecht vereinbar? </p><p>5. Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich diese Beurteilung?</p><p>6. Wenn nein, weshalb toleriert der Bundesrat diesen Umstand?</p><p>7. Was gedenkt er zu tun? </p><p>8. Sind Verfahren gegen die Fehlbaren eingeleitet?</p><p>9. Wenn ja, welche und wie viele?</p><p>10. Wenn nein, warum nicht?</p>
- Sans-Papiers mit AHV-Ausweis
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