Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen

ShortId
10.3053
Id
20103053
Updated
28.07.2023 10:46
Language
de
Title
Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen
AdditionalIndexing
32;2831;24;Steuerbefreiung;Schule;Dienstleistung;Bibliothek;Mehrwertsteuer;Universitätsbibliothek
1
  • L04K12040102, Bibliothek
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K0701060202, Dienstleistung
  • L03K130204, Schule
  • L05K1204010203, Universitätsbibliothek
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Grosse Bibliotheken wie die Zürcher Zentralbibliothek, die Universitäts- oder Hochschulbibliotheken in Lausanne, Genf oder Luzern sind in ihren Kantonen direkt den Bildungs- und Kulturdepartementen zugeordnet und somit nicht Teil einer Hochschuleinrichtung. Sie alle erbringen aber trotzdem Dienstleistungen für Universitäten und Fachhochschulen, welche oft verrechnet werden müssen. Da die Bibliotheken nach Artikel 13 Absatz 2 der Mehrwertsteuerverordnung keine Bildungseinrichtungen sind, sind diese Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig. Die Bibliotheken sind gezwungen von ihren Hochschuleinrichtungen Mehrwertsteuer verlangen. Hingegen sind die Universitätsbibliotheken in Basel, Zürich und St. Gallen ein integrierter Teil der Universität. Nur sie sind von der Mehrwertsteuer befreit.</p><p>Um diese stossende Ungleichheit zu beenden, sollen Bibliotheken auch bei rechtlicher Eigenständigkeit als Bildungseinrichtung anerkannt werden. Dies würde auch mehrwertsteuerbefreite Bildungskooperationen zwischen Schulen und Bibliotheken ermöglichen.</p>
  • <p>Als Bildungsinstitution nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gelten auch Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG. Bibliotheken, welche direkt den Bildungs- und Kulturdepartementen der Kantone zugeordnet sind, gelten als Gemeinwesen, sofern die Bibliotheken nicht eine dem Privatrecht unterstehende Rechtsform aufweisen (Art. 12 MWSTG i. V. m. Art. 12 Abs. 1-2 MWSTV). Somit gelten Bibliotheken entgegen den Ausführungen in der Begründung der Motion als Bildungsinstitutionen, deren Leistungen innerhalb einer Bildungs- und Forschungskooperation nach Artikel 13 MWSTV von der Steuer ausgenommen sind. Das Anliegen der Motion ist deshalb bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bibliotheken bei der Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht als Bildungsinstitutionen anzuerkennen. Dies soll unabhängig der verwaltungsrechtlichen Organisationsform gelten.</p>
  • Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grosse Bibliotheken wie die Zürcher Zentralbibliothek, die Universitäts- oder Hochschulbibliotheken in Lausanne, Genf oder Luzern sind in ihren Kantonen direkt den Bildungs- und Kulturdepartementen zugeordnet und somit nicht Teil einer Hochschuleinrichtung. Sie alle erbringen aber trotzdem Dienstleistungen für Universitäten und Fachhochschulen, welche oft verrechnet werden müssen. Da die Bibliotheken nach Artikel 13 Absatz 2 der Mehrwertsteuerverordnung keine Bildungseinrichtungen sind, sind diese Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig. Die Bibliotheken sind gezwungen von ihren Hochschuleinrichtungen Mehrwertsteuer verlangen. Hingegen sind die Universitätsbibliotheken in Basel, Zürich und St. Gallen ein integrierter Teil der Universität. Nur sie sind von der Mehrwertsteuer befreit.</p><p>Um diese stossende Ungleichheit zu beenden, sollen Bibliotheken auch bei rechtlicher Eigenständigkeit als Bildungseinrichtung anerkannt werden. Dies würde auch mehrwertsteuerbefreite Bildungskooperationen zwischen Schulen und Bibliotheken ermöglichen.</p>
    • <p>Als Bildungsinstitution nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gelten auch Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG. Bibliotheken, welche direkt den Bildungs- und Kulturdepartementen der Kantone zugeordnet sind, gelten als Gemeinwesen, sofern die Bibliotheken nicht eine dem Privatrecht unterstehende Rechtsform aufweisen (Art. 12 MWSTG i. V. m. Art. 12 Abs. 1-2 MWSTV). Somit gelten Bibliotheken entgegen den Ausführungen in der Begründung der Motion als Bildungsinstitutionen, deren Leistungen innerhalb einer Bildungs- und Forschungskooperation nach Artikel 13 MWSTV von der Steuer ausgenommen sind. Das Anliegen der Motion ist deshalb bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bibliotheken bei der Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht als Bildungsinstitutionen anzuerkennen. Dies soll unabhängig der verwaltungsrechtlichen Organisationsform gelten.</p>
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