Arbeitslosigkeit und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-Staatsangehörigen
- ShortId
-
10.3064
- Id
-
20103064
- Updated
-
24.06.2025 23:56
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslosigkeit und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-Staatsangehörigen
- AdditionalIndexing
-
15;2811;10;Familiennachzug;Bürger/in der Gemeinschaft;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Arbeitserlaubnis;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Kontrolle der Zuwanderungen;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Aufenthalt von Ausländern/-innen;EFTA;Fremdarbeiter/in;Arbeitsvertrag
- 1
-
- L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L03K090204, EFTA
- L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
- L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
- L04K01080304, Familiennachzug
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Freizügigkeitsabkommen können die Kantone arbeitslosen EU-/Efta-Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung nur um ein Jahr verlängern, wenn diese seit zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos sind. Finden sie innerhalb eines Jahres noch immer keine Arbeit, kann ihnen die Aufentshaltsbewilligung entzogen werden. Jedoch wird die Aufenthaltsbewilligung meist verlängert, da zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsbestätigung genügt. Erfahrungsgemäss ist das Vorlegen einer Arbeitsbestätigung kein Problem. Deshalb soll anstelle einer Arbeitsbestätigung ein Arbeitsvertrag verlangt werden. Zudem soll verhindert werden, dass Personen aufgrund eines Rahmenvertrages mit einer Temporärfirma eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalten, obwohl diese über keinen Einsatzvertrag (effektive Tätigkeit) verfügen. Wird die Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren verlängert, erhalten EU-/Efta-Staatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung und haben Anspruch auf Sozialhilfe. Zwischen den RAV und den Migrationsämtern findet kein Informationsaustausch darüber statt, welche Personen arbeitslos sind. Die Migrationsämter können also nicht überprüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung einer arbeitslosen Person verlängert wird. </p><p>Um eine mögliche Fürsorgeabhängigkeit ganzer Familien zu verhindern, soll der Familiennachzug von arbeitslosen oder teilzeiterwerbstätigen EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern strenger überprüft werden, insbesondere das Kriterium des angemessenen Wohnraumes.</p>
- <p>Zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) publiziert der Bundesrat bereits jetzt mehrere Berichte, darunter den jährlich erscheinenden Observatoriumsbericht. Die Postulanten werfen hingegen einige aktuelle Einzelfragen auf, die vom Bundesrat kurzfristig beantwortet werden können, ohne dass dazu ein zusätzlicher Bericht erforderlich wäre.</p><p>1. Der Bundesrat hält einen Arbeitsvertrag für ungeeignet, um gegenüber den Migrationsbehörden ein aktuell bestehendes Arbeitsverhältnis nachzuweisen. Die Vertragsurkunde verbleibt auch nach einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Besitz des Arbeitnehmers. Eine aktuelle Arbeitsbestätigung hat insofern den höheren Beweiswert. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B stünde die Pflicht, einen Arbeitsvertrag vorzulegen, zudem im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Anhang 1 FZA, der eine automatische Verlängerung der Bewilligung vorsieht. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Betroffene noch einmal die gleichen Dokumente vorlegen muss wie bei der Erstbewilligung.</p><p>2. Entscheidend ist immer der aktuell bestehende Einsatzvertrag. In der Regel weisen Einsatzverträge eine Laufzeit von weniger als einem Jahr auf. Es ist daher regelmässig eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für die Dauer des Einsatzvertrages zu erteilen.</p><p>3. Ein Teil der juristischen Lehre schliesst aus dem Gedanken von Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 Anhang I FZA bzw. aus Artikel 7 der Richtlinie 68/360/EWG, dass die Arbeitnehmereigenschaft und damit auch das Aufenthaltsrecht von freizügigkeitsberechtigten Personen enden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen arbeitslos sind. Diese Auffassung hat in der Rechtsprechung jedoch keinen Widerhall gefunden. Für den Bundesrat ist nicht der Ablauf eines festgelegten Zeitraums von zwei Jahren ausschlaggebend. Er geht vielmehr grundsätzlich davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft eines arbeitslosen EU-Bürgers nur so lange erhalten bleibt, wie er oder sie sich um eine neue Beschäftigung bemüht. Stellt man fest, dass ein arbeitsloser EU-Bürger nicht bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, so verliert er die Arbeitnehmereigenschaft und die Aufenthaltsbewilligung kann bereits heute entzogen werden. Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft kann auch schon früher als nach den erwähnten zwei Jahren eintreten. Für Personen, die innerhalb der ersten zwölf Monate ihres Aufenthalts arbeitslos werden, sieht das Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010 sogar vor, dass diese ihre Arbeitnehmereigenschaft regelmässig bereits nach sechs Monaten ununterbrochener Arbeitslosigkeit verlieren. Die Arbeitnehmereigenschaft erlischt in der Regel auch dann, wenn die Arbeitsmarktbehörde die Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitslosen verneint. Allerdings bedeutet der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht in jedem Fall auch einen Verlust des Aufenthaltsrechts. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln besteht ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger gemäss Artikel 24 Anhang 1 FZA.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits mit dem Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 beschlossen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Die zuständigen Dienststellen bereiten zurzeit eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften im Ausländergesetz und im Arbeitslosenversicherungsgesetz vor. Damit sollen die Migrationsbehörden in die Lage versetzt werden, bei der erstmaligen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Geltungsdauer auf ein Jahr vorliegen.</p><p>5. Der Familiennachzug für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger ist in Artikel 3 Absatz 1 Anhang 1 FZA geregelt. Dieser enthält keine expliziten Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte oder Arbeitslose. Folglich ist eine pauschale Verweigerung des Familiennachzugs nicht möglich. Allerdings sieht Artikel 3 Absatz 1 Anhang 1 FZA vor, dass ein Anspruch auf Familiennachzug nur dann besteht, wenn der Betroffene über eine ausreichende Wohnung für sich und seine Familienangehörigen verfügt. Sind die finanziellen Mittel des Betroffenen so knapp, dass er aus eigener Kraft keinen ausreichenden Wohnraum zu finanzieren vermag, soll der Familiennachzug verweigert werden, um eine Belastung der Fürsorgekassen zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Punkte zu prüfen und über die Möglichkeit von ihrer Umsetzung einen Bericht vorzulegen:</p><p>1. ob zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern weiterhin nur eine Arbeitsbestätigung vorgelegt werden muss oder ob ein Arbeitsvertrag verlangt werden kann;</p><p>2. ob ein Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt oder ob eine Verlängerung konsequenterweise nur für die Dauer des Einsatzvertrages ausgestellt wird;</p><p>3. ob bei zweijähriger Arbeitslosigkeit von EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern die Aufenthaltsbewilligung automatisch entzogen werden kann;</p><p>4. ob eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden kann, die den systematischen Datenaustausch zwischen RAV und Migrationsämtern ermöglicht;</p><p>5. ob der Familiennachzug bei Arbeitslosen und Teilzeitbeschäftigten verweigert werden kann.</p>
- Arbeitslosigkeit und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-Staatsangehörigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Freizügigkeitsabkommen können die Kantone arbeitslosen EU-/Efta-Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung nur um ein Jahr verlängern, wenn diese seit zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos sind. Finden sie innerhalb eines Jahres noch immer keine Arbeit, kann ihnen die Aufentshaltsbewilligung entzogen werden. Jedoch wird die Aufenthaltsbewilligung meist verlängert, da zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsbestätigung genügt. Erfahrungsgemäss ist das Vorlegen einer Arbeitsbestätigung kein Problem. Deshalb soll anstelle einer Arbeitsbestätigung ein Arbeitsvertrag verlangt werden. Zudem soll verhindert werden, dass Personen aufgrund eines Rahmenvertrages mit einer Temporärfirma eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalten, obwohl diese über keinen Einsatzvertrag (effektive Tätigkeit) verfügen. Wird die Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren verlängert, erhalten EU-/Efta-Staatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung und haben Anspruch auf Sozialhilfe. Zwischen den RAV und den Migrationsämtern findet kein Informationsaustausch darüber statt, welche Personen arbeitslos sind. Die Migrationsämter können also nicht überprüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung einer arbeitslosen Person verlängert wird. </p><p>Um eine mögliche Fürsorgeabhängigkeit ganzer Familien zu verhindern, soll der Familiennachzug von arbeitslosen oder teilzeiterwerbstätigen EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern strenger überprüft werden, insbesondere das Kriterium des angemessenen Wohnraumes.</p>
- <p>Zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) publiziert der Bundesrat bereits jetzt mehrere Berichte, darunter den jährlich erscheinenden Observatoriumsbericht. Die Postulanten werfen hingegen einige aktuelle Einzelfragen auf, die vom Bundesrat kurzfristig beantwortet werden können, ohne dass dazu ein zusätzlicher Bericht erforderlich wäre.</p><p>1. Der Bundesrat hält einen Arbeitsvertrag für ungeeignet, um gegenüber den Migrationsbehörden ein aktuell bestehendes Arbeitsverhältnis nachzuweisen. Die Vertragsurkunde verbleibt auch nach einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Besitz des Arbeitnehmers. Eine aktuelle Arbeitsbestätigung hat insofern den höheren Beweiswert. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B stünde die Pflicht, einen Arbeitsvertrag vorzulegen, zudem im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Anhang 1 FZA, der eine automatische Verlängerung der Bewilligung vorsieht. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Betroffene noch einmal die gleichen Dokumente vorlegen muss wie bei der Erstbewilligung.</p><p>2. Entscheidend ist immer der aktuell bestehende Einsatzvertrag. In der Regel weisen Einsatzverträge eine Laufzeit von weniger als einem Jahr auf. Es ist daher regelmässig eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für die Dauer des Einsatzvertrages zu erteilen.</p><p>3. Ein Teil der juristischen Lehre schliesst aus dem Gedanken von Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 Anhang I FZA bzw. aus Artikel 7 der Richtlinie 68/360/EWG, dass die Arbeitnehmereigenschaft und damit auch das Aufenthaltsrecht von freizügigkeitsberechtigten Personen enden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen arbeitslos sind. Diese Auffassung hat in der Rechtsprechung jedoch keinen Widerhall gefunden. Für den Bundesrat ist nicht der Ablauf eines festgelegten Zeitraums von zwei Jahren ausschlaggebend. Er geht vielmehr grundsätzlich davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft eines arbeitslosen EU-Bürgers nur so lange erhalten bleibt, wie er oder sie sich um eine neue Beschäftigung bemüht. Stellt man fest, dass ein arbeitsloser EU-Bürger nicht bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, so verliert er die Arbeitnehmereigenschaft und die Aufenthaltsbewilligung kann bereits heute entzogen werden. Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft kann auch schon früher als nach den erwähnten zwei Jahren eintreten. Für Personen, die innerhalb der ersten zwölf Monate ihres Aufenthalts arbeitslos werden, sieht das Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010 sogar vor, dass diese ihre Arbeitnehmereigenschaft regelmässig bereits nach sechs Monaten ununterbrochener Arbeitslosigkeit verlieren. Die Arbeitnehmereigenschaft erlischt in der Regel auch dann, wenn die Arbeitsmarktbehörde die Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitslosen verneint. Allerdings bedeutet der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht in jedem Fall auch einen Verlust des Aufenthaltsrechts. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln besteht ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger gemäss Artikel 24 Anhang 1 FZA.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits mit dem Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 beschlossen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Die zuständigen Dienststellen bereiten zurzeit eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften im Ausländergesetz und im Arbeitslosenversicherungsgesetz vor. Damit sollen die Migrationsbehörden in die Lage versetzt werden, bei der erstmaligen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Geltungsdauer auf ein Jahr vorliegen.</p><p>5. Der Familiennachzug für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger ist in Artikel 3 Absatz 1 Anhang 1 FZA geregelt. Dieser enthält keine expliziten Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte oder Arbeitslose. Folglich ist eine pauschale Verweigerung des Familiennachzugs nicht möglich. Allerdings sieht Artikel 3 Absatz 1 Anhang 1 FZA vor, dass ein Anspruch auf Familiennachzug nur dann besteht, wenn der Betroffene über eine ausreichende Wohnung für sich und seine Familienangehörigen verfügt. Sind die finanziellen Mittel des Betroffenen so knapp, dass er aus eigener Kraft keinen ausreichenden Wohnraum zu finanzieren vermag, soll der Familiennachzug verweigert werden, um eine Belastung der Fürsorgekassen zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Punkte zu prüfen und über die Möglichkeit von ihrer Umsetzung einen Bericht vorzulegen:</p><p>1. ob zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern weiterhin nur eine Arbeitsbestätigung vorgelegt werden muss oder ob ein Arbeitsvertrag verlangt werden kann;</p><p>2. ob ein Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt oder ob eine Verlängerung konsequenterweise nur für die Dauer des Einsatzvertrages ausgestellt wird;</p><p>3. ob bei zweijähriger Arbeitslosigkeit von EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern die Aufenthaltsbewilligung automatisch entzogen werden kann;</p><p>4. ob eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden kann, die den systematischen Datenaustausch zwischen RAV und Migrationsämtern ermöglicht;</p><p>5. ob der Familiennachzug bei Arbeitslosen und Teilzeitbeschäftigten verweigert werden kann.</p>
- Arbeitslosigkeit und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-Staatsangehörigen
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