Asylpolitik
- ShortId
-
10.3065
- Id
-
20103065
- Updated
-
28.07.2023 09:51
- Language
-
de
- Title
-
Asylpolitik
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylrecht;politisches Asyl;Asylbewerber/in;Asylverfahren;Aufenthalt von Ausländern/-innen
- 1
-
- L04K01080102, Asylrecht
- L05K0108010202, politisches Asyl
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0108010201, Asylverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Aufenthaltsstatus der vorläufig Aufgenommenen führt heute zu einem sehr grossen administrativen Aufwand bei Bund und Kantonen. Im Durchschnitt der letzten zehn Jahre galten etwa 20 000 Personen als vorläufig Aufgenommene. Im Gegenzug schafft dieser Status bei den betroffenen Personen eine grosse Unsicherheit in Bezug auf ihren Aufenthalt. Eine grosse Mehrheit (etwa 90 Prozent) bleibt erfahrungsgemäss in der Schweiz. Sie erhalten trotz vorläufiger Aufnahme bei guter Integration meist nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Verfahren sind sehr aufwendig, denn die Kantone müssen jeweils die entsprechenden Gesuche dem Bund unterbreiten. Der Bund bewilligt diese in der Regel.</p>
- <p>Die Aufenthaltsbewilligung und die vorläufige Aufnahme verfolgen unterschiedliche Ziele. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers ist die vorläufige Aufnahme kein selbstständiger Aufenthaltsstatus wie es die Aufenthaltsbewilligung darstellt, sondern eine Ersatzmassnahme für den nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Wegweisungsvollzug. Mit der vorläufigen Aufnahme kann die Rückführung von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, vorübergehend ausgesetzt werden. Die Abklärungen der Gründe, weshalb ein Wegweisungsvollzug von den Behörden als zulässig, zumutbar oder möglich erachtet wird, sind bereits heute - nicht zuletzt aufgrund der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - umfassend. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat sodann beispielsweise bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Situation, welche sich für die asylsuchende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ergeben würde, genau zu beurteilen. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist das BFM zuständig. Sobald das Hindernis für den Vollzug einer Wegweisung wegfällt, müssen die betroffenen ausländischen Personen die Schweiz verlassen.</p><p>Im Gegensatz zu einer vorläufigen Aufnahme erteilt die zuständige kantonale Migrationsbehörde einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erfüllt. Auch bezüglich der Kostentragung besteht bei beiden Rechtsinstituten ein erheblicher Unterschied.</p><p>Da das Asylwesen im Kompetenzbereich des Bundes liegt, zahlt dieser den Kantonen für vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale für allfällige Sozialhilfekosten (Art. 87 AuG). Für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung sind hingegen die Kantone von der Einreise der betroffenen ausländischen Personen an für allfällige Sozialhilfekosten zuständig.</p><p>Im Weiteren schuf der Gesetzgeber mit Artikel 84 Absatz 5 AuG für vorläufig Aufgenommene die Möglichkeit, eine ordentliche, auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, jedoch frühestens nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll eine Aufenthaltsbewilligung erst erteilt werden, wenn sich die vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz gut integriert hat. Eine direkte Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung hätte - im Gegensatz zur Verfügung einer vorläufigen Aufnahme - insbesondere auch Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen ausländischen Person: Eine Person mit einer Aufenthaltsbewilligung kann ihre Familienangehörigen nach Erhalt der Bewilligung nachziehen (Art. 44 AuG). Eine vorläufig aufgenommene Person hat diese Möglichkeit erst frühestens nach drei Jahren (Art. 85 Abs. 7 AuG). Eine Person mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung kann einen Stellenwechsel ohne Bewilligung vornehmen und hat Anspruch auf Kantonswechsel. Hingegen ist der Stellenantritt bzw. -wechsel für eine vorläufig aufgenommene Person bewilligungspflichtig (Art. 85 Abs. 6 AuG). Zudem muss sie für den Kantonswechsel ein Gesuch beim BFM einreichen (Art. 85 Abs. 3 AuG).</p><p>Die sofortige Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung würde somit zu einer starken Verbesserung der Rechtsstellung der betroffenen ausländischen Person führen. Die Erteilung eines ausländerrechtlichen Status, wie ihn die Motion vorsieht, würde demgegenüber die Attraktivität der Schweiz als Zielland für illegale Migration im Vergleich zu den übrigen europäischen Ländern deutlich steigern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzulegen um untenstehende Punkte zu ändern oder zu klären:</p><p>1. Der Aufenthaltsstatus "vorläufig aufgenommen" im Asylgesetz ist einzuschränken oder allenfalls aufzuheben.</p><p>2. Anstelle dieses Status soll eine ordentliche, auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.</p><p>3. Ist eine Rückkehr auch ein Jahr später weder möglich noch zumutbar, wird die Bewilligung um ein weiteres Jahr verlängert.</p><p>4. Die Kriterien für eine Verlängerung der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung werden verschärft.</p><p>5. Um ein Abtauchen der Betroffenen zu verhindern, müssen für eine Verlängerung der Mietvertrag und ein allfälliger Arbeitsvertrag vorgelegt werden.</p><p>6. Die Abklärungen der Gründe für eine vorläufige Aufnahme müssen verstärkt werden.</p>
- Asylpolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Aufenthaltsstatus der vorläufig Aufgenommenen führt heute zu einem sehr grossen administrativen Aufwand bei Bund und Kantonen. Im Durchschnitt der letzten zehn Jahre galten etwa 20 000 Personen als vorläufig Aufgenommene. Im Gegenzug schafft dieser Status bei den betroffenen Personen eine grosse Unsicherheit in Bezug auf ihren Aufenthalt. Eine grosse Mehrheit (etwa 90 Prozent) bleibt erfahrungsgemäss in der Schweiz. Sie erhalten trotz vorläufiger Aufnahme bei guter Integration meist nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Verfahren sind sehr aufwendig, denn die Kantone müssen jeweils die entsprechenden Gesuche dem Bund unterbreiten. Der Bund bewilligt diese in der Regel.</p>
- <p>Die Aufenthaltsbewilligung und die vorläufige Aufnahme verfolgen unterschiedliche Ziele. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers ist die vorläufige Aufnahme kein selbstständiger Aufenthaltsstatus wie es die Aufenthaltsbewilligung darstellt, sondern eine Ersatzmassnahme für den nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Wegweisungsvollzug. Mit der vorläufigen Aufnahme kann die Rückführung von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, vorübergehend ausgesetzt werden. Die Abklärungen der Gründe, weshalb ein Wegweisungsvollzug von den Behörden als zulässig, zumutbar oder möglich erachtet wird, sind bereits heute - nicht zuletzt aufgrund der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - umfassend. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat sodann beispielsweise bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Situation, welche sich für die asylsuchende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ergeben würde, genau zu beurteilen. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist das BFM zuständig. Sobald das Hindernis für den Vollzug einer Wegweisung wegfällt, müssen die betroffenen ausländischen Personen die Schweiz verlassen.</p><p>Im Gegensatz zu einer vorläufigen Aufnahme erteilt die zuständige kantonale Migrationsbehörde einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erfüllt. Auch bezüglich der Kostentragung besteht bei beiden Rechtsinstituten ein erheblicher Unterschied.</p><p>Da das Asylwesen im Kompetenzbereich des Bundes liegt, zahlt dieser den Kantonen für vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale für allfällige Sozialhilfekosten (Art. 87 AuG). Für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung sind hingegen die Kantone von der Einreise der betroffenen ausländischen Personen an für allfällige Sozialhilfekosten zuständig.</p><p>Im Weiteren schuf der Gesetzgeber mit Artikel 84 Absatz 5 AuG für vorläufig Aufgenommene die Möglichkeit, eine ordentliche, auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, jedoch frühestens nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll eine Aufenthaltsbewilligung erst erteilt werden, wenn sich die vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz gut integriert hat. Eine direkte Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung hätte - im Gegensatz zur Verfügung einer vorläufigen Aufnahme - insbesondere auch Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen ausländischen Person: Eine Person mit einer Aufenthaltsbewilligung kann ihre Familienangehörigen nach Erhalt der Bewilligung nachziehen (Art. 44 AuG). Eine vorläufig aufgenommene Person hat diese Möglichkeit erst frühestens nach drei Jahren (Art. 85 Abs. 7 AuG). Eine Person mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung kann einen Stellenwechsel ohne Bewilligung vornehmen und hat Anspruch auf Kantonswechsel. Hingegen ist der Stellenantritt bzw. -wechsel für eine vorläufig aufgenommene Person bewilligungspflichtig (Art. 85 Abs. 6 AuG). Zudem muss sie für den Kantonswechsel ein Gesuch beim BFM einreichen (Art. 85 Abs. 3 AuG).</p><p>Die sofortige Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung würde somit zu einer starken Verbesserung der Rechtsstellung der betroffenen ausländischen Person führen. Die Erteilung eines ausländerrechtlichen Status, wie ihn die Motion vorsieht, würde demgegenüber die Attraktivität der Schweiz als Zielland für illegale Migration im Vergleich zu den übrigen europäischen Ländern deutlich steigern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzulegen um untenstehende Punkte zu ändern oder zu klären:</p><p>1. Der Aufenthaltsstatus "vorläufig aufgenommen" im Asylgesetz ist einzuschränken oder allenfalls aufzuheben.</p><p>2. Anstelle dieses Status soll eine ordentliche, auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.</p><p>3. Ist eine Rückkehr auch ein Jahr später weder möglich noch zumutbar, wird die Bewilligung um ein weiteres Jahr verlängert.</p><p>4. Die Kriterien für eine Verlängerung der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung werden verschärft.</p><p>5. Um ein Abtauchen der Betroffenen zu verhindern, müssen für eine Verlängerung der Mietvertrag und ein allfälliger Arbeitsvertrag vorgelegt werden.</p><p>6. Die Abklärungen der Gründe für eine vorläufige Aufnahme müssen verstärkt werden.</p>
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