Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften. Wie weiter?

ShortId
10.3076
Id
20103076
Updated
24.06.2025 23:43
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften. Wie weiter?
AdditionalIndexing
15;Unternehmensbeihilfe;Unternehmensfinanzierung;Risikokapital;Kapitalgesellschaft;Gesetzesevaluation
1
  • L05K1106020109, Risikokapital
  • L05K0703030101, Kapitalgesellschaft
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
  • L05K1109020105, Unternehmensfinanzierung
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach zähen, langwierigen Beratungen hat das Parlament 1999 das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften beschlossen. Am 1. Mai 2000 wurde es in Kraft gesetzt. Schon bei der Verabschiedung des Gesetzes wurden Befürchtungen laut, das Gesetz werde das Ziel, die Förderung von neuen Unternehmen durch zur Verfügungstellen von Risikokapital, mangels Attraktivität für potenzielle Geldgeber nicht erreichen.</p><p>Auch während der momentanen Wirtschaftskrise habe ich nicht gehört, dass dieses Gesetz irgendeine Rolle für unseren Werkplatz gespielt hätte.</p><p>Artikel 8 des Gesetzes verlangt einen Bericht nach fünf Jahren zuhanden der Bundesversammlung über die Zielerreichung. Artikel 9 hält fest, dass das Gesetz auf zehn Jahre beschränkt ist. Diese Frist wird Ende Mai 2010 ablaufen.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften (BRKG) entstand aus einer parlamentarischen Initiative, die die WAK und die Bundesversammlung zwischen 1996 und 1999 beschäftigte. Ziemlich schnell wurde klar, dass die Wirkung des Gesetzes begrenzt war, weil sich das vom Parlament definierte Instrument nur auf die Bundessteuern bezog. Für private Investoren (Business Angels) beschränkt sich der Anreiz auf einen Steueraufschub. Dies erklärt, weshalb keiner von ihnen ein gemäss Gesetz anerkanntes Projekt geltend machte. Für die Risikokapitalfonds war der einzig relevante Vorteil die Befreiung von der Eidgenössischen Emissionsabgabe. </p><p>Ferner konnte das Gesetz nicht angepasst werden, weil dessen Elemente eng mit der Unternehmensbesteuerung verbunden waren, die sich während dieses Zeitraumes im ständigen Umbau befand. Schlussendlich wird das BRKG aufgrund der eingeführten oder geplanten gesetzlichen Änderungen hinfällig:</p><p>- Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen, insbesondere mit der Möglichkeit, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen vorzusehen, wurde ein steuerlich transparentes Investitionsinstrument eingeführt, welches das BRKG überflüssig macht. </p><p>- Die Unternehmenssteuerreform II setzt den Beteiligungsabzug ab 2011 von 20 neu auf 10 Prozent herab. Der im BRKG vorgesehene Abzug von 5 Prozent verliert dadurch an Attraktivität. </p><p>- Im Rahmen der am 10. Dezember 2008 angekündigten Unternehmenssteuerreform III beabsichtigt der Bundesrat, die Eidgenössische Emissionsabgabe abzuschaffen. </p><p>Derzeit sind noch vierzehn anerkannte Risikokapitalgesellschaften (RKG) aktiv. Das Seco hat diese Ende 2008 kontaktiert, um sie auf das Auslaufen des Gesetzes aufmerksam zu machen. Gleichzeitig wurden diese Unternehmen auf Auswirkungen beim Wegfallen des Gesetzes befragt. Leider haben sehr wenige darauf reagiert, was auf ein limitiertes Interesse am BRKG hinweist. Das EVD und das EFD stehen mit einigen RKG in Kontakt, um mögliche Lösungsansätze für ihre zukünftige Situation aufgrund des möglichen Wegfalles des Gesetzes zu erörtern.</p><p>Ein Evaluationsbericht des Gesetzes wurde in den Bericht in Beantwortung des Postulates Walker 02.3702 integriert und im Bundesblatt vom 31. Juli 2007 (5787ff.) veröffentlicht. Zu jener Zeit liess der Bundesrat die Möglichkeit einer Verlängerung des BRKG offen. Seither wurden aber verschiedene Änderungen der Rahmenbedingungen im Bereich Risikokapital vorgenommen. Aus diesem Grund verzichtete der Bundesrat darauf, dem Parlament einen Vorschlag über die Verlängerung des BRKG zu unterbreiten. Der Bundesrat wird nach Ablauf des Gesetzes einen Schlussbericht erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Evaluationsbericht zum Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften zu erstellen. Der Bericht soll einerseits die Wirkungen des Gesetzes aufzeigen. Er soll aber andererseits auch darlegen, ob das Gesetz ohne Nachfolgegesetz aufgehoben werden soll oder nicht. Sollte ein Nachfolgegesetz in Erwägung gezogen werden, so soll dieses nicht in erster Linie auf fiskalischen Anreizen basieren, denn solche Anreize sind in der Zwischenzeit in anderen Gesetzen zur Genüge entstanden (USR II, KAG) bzw. noch auf der Agenda des Parlamentes (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung, Quasi-Wertschriftenhandel). Vielmehr sollen Möglichkeiten für nichtfiskalische Anreize geprüft werden.</p>
  • Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften. Wie weiter?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach zähen, langwierigen Beratungen hat das Parlament 1999 das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften beschlossen. Am 1. Mai 2000 wurde es in Kraft gesetzt. Schon bei der Verabschiedung des Gesetzes wurden Befürchtungen laut, das Gesetz werde das Ziel, die Förderung von neuen Unternehmen durch zur Verfügungstellen von Risikokapital, mangels Attraktivität für potenzielle Geldgeber nicht erreichen.</p><p>Auch während der momentanen Wirtschaftskrise habe ich nicht gehört, dass dieses Gesetz irgendeine Rolle für unseren Werkplatz gespielt hätte.</p><p>Artikel 8 des Gesetzes verlangt einen Bericht nach fünf Jahren zuhanden der Bundesversammlung über die Zielerreichung. Artikel 9 hält fest, dass das Gesetz auf zehn Jahre beschränkt ist. Diese Frist wird Ende Mai 2010 ablaufen.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften (BRKG) entstand aus einer parlamentarischen Initiative, die die WAK und die Bundesversammlung zwischen 1996 und 1999 beschäftigte. Ziemlich schnell wurde klar, dass die Wirkung des Gesetzes begrenzt war, weil sich das vom Parlament definierte Instrument nur auf die Bundessteuern bezog. Für private Investoren (Business Angels) beschränkt sich der Anreiz auf einen Steueraufschub. Dies erklärt, weshalb keiner von ihnen ein gemäss Gesetz anerkanntes Projekt geltend machte. Für die Risikokapitalfonds war der einzig relevante Vorteil die Befreiung von der Eidgenössischen Emissionsabgabe. </p><p>Ferner konnte das Gesetz nicht angepasst werden, weil dessen Elemente eng mit der Unternehmensbesteuerung verbunden waren, die sich während dieses Zeitraumes im ständigen Umbau befand. Schlussendlich wird das BRKG aufgrund der eingeführten oder geplanten gesetzlichen Änderungen hinfällig:</p><p>- Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen, insbesondere mit der Möglichkeit, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen vorzusehen, wurde ein steuerlich transparentes Investitionsinstrument eingeführt, welches das BRKG überflüssig macht. </p><p>- Die Unternehmenssteuerreform II setzt den Beteiligungsabzug ab 2011 von 20 neu auf 10 Prozent herab. Der im BRKG vorgesehene Abzug von 5 Prozent verliert dadurch an Attraktivität. </p><p>- Im Rahmen der am 10. Dezember 2008 angekündigten Unternehmenssteuerreform III beabsichtigt der Bundesrat, die Eidgenössische Emissionsabgabe abzuschaffen. </p><p>Derzeit sind noch vierzehn anerkannte Risikokapitalgesellschaften (RKG) aktiv. Das Seco hat diese Ende 2008 kontaktiert, um sie auf das Auslaufen des Gesetzes aufmerksam zu machen. Gleichzeitig wurden diese Unternehmen auf Auswirkungen beim Wegfallen des Gesetzes befragt. Leider haben sehr wenige darauf reagiert, was auf ein limitiertes Interesse am BRKG hinweist. Das EVD und das EFD stehen mit einigen RKG in Kontakt, um mögliche Lösungsansätze für ihre zukünftige Situation aufgrund des möglichen Wegfalles des Gesetzes zu erörtern.</p><p>Ein Evaluationsbericht des Gesetzes wurde in den Bericht in Beantwortung des Postulates Walker 02.3702 integriert und im Bundesblatt vom 31. Juli 2007 (5787ff.) veröffentlicht. Zu jener Zeit liess der Bundesrat die Möglichkeit einer Verlängerung des BRKG offen. Seither wurden aber verschiedene Änderungen der Rahmenbedingungen im Bereich Risikokapital vorgenommen. Aus diesem Grund verzichtete der Bundesrat darauf, dem Parlament einen Vorschlag über die Verlängerung des BRKG zu unterbreiten. Der Bundesrat wird nach Ablauf des Gesetzes einen Schlussbericht erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Evaluationsbericht zum Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften zu erstellen. Der Bericht soll einerseits die Wirkungen des Gesetzes aufzeigen. Er soll aber andererseits auch darlegen, ob das Gesetz ohne Nachfolgegesetz aufgehoben werden soll oder nicht. Sollte ein Nachfolgegesetz in Erwägung gezogen werden, so soll dieses nicht in erster Linie auf fiskalischen Anreizen basieren, denn solche Anreize sind in der Zwischenzeit in anderen Gesetzen zur Genüge entstanden (USR II, KAG) bzw. noch auf der Agenda des Parlamentes (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung, Quasi-Wertschriftenhandel). Vielmehr sollen Möglichkeiten für nichtfiskalische Anreize geprüft werden.</p>
    • Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften. Wie weiter?

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