Anerkennung der Ergonomen und Betriebskrankenschwestern als Sicherheitsspezialisten

ShortId
10.3101
Id
20103101
Updated
28.07.2023 13:43
Language
de
Title
Anerkennung der Ergonomen und Betriebskrankenschwestern als Sicherheitsspezialisten
AdditionalIndexing
15;2841;Präventivmedizin;Ergonomie;arztähnlicher Beruf;Arbeitshygiene;Unternehmen;Arbeitsunfall;Anerkennung der Zeugnisse;Arbeitssicherheit;Arbeitsmedizin
1
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L05K0702050201, Ergonomie
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
  • L06K070205020204, Arbeitsunfall
  • L06K070205020202, Arbeitsmedizin
  • L05K0105050701, Präventivmedizin
  • L06K070205020201, Arbeitshygiene
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach einer Anfrage an die Arbeitsgruppe "Eignungsverordnung" im Jahr 2004 hat Swissergo, die Schweizerische Gesellschaft für Ergonomie, ein Dossier erarbeitet, welches den Beitrag der Ergonomie an die Arbeitssicherheit aufzeigt. Auf internationaler Ebene ist schon lange anerkannt, dass die Verhütung von Unfällen zu den Kompetenzen der Ergonomen gehört, wie dies durch den Titel des Euro-Ergonomen offiziell zum Ausdruck kommt. In der Schweiz stehen über 15 Artikel des 1. Titels (Arbeitssicherheit) der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) in direktem Zusammenhang mit der Ergonomie. Darüber hinaus ist die Ergonomie eines von drei Fachgebieten des Master of Advanced Studies in Arbeit und Gesundheit, zusammen mit Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin. </p><p>Die Schweizerische Vereinigung der Betriebskrankenschwestern und -pfleger (Asist) hat nach der Antwort auf die Interpellation 03.3134 ihrerseits ein Dossier erstellt. Darin wird aufgezeigt, dass sich der Beruf wesentlich weiterentwickelt hat (Schaffung eines Bachelor HES), dasselbe gilt für die Aufgabenbereiche und die unabhängige Rolle der Ergonomen und Betriebskrankenschwestern und -pfleger (BKS) in der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz. Viele Aufgaben von Spezialisten (Anhang 2 der ASA-Richtlinie) können auch von BKS durchgeführt werden. </p><p>Die Anerkennung dieser beiden Berufe als Spezialisten der Arbeitssicherheit wird keinerlei Mehrkosten für Staat und Wirtschaft zur Folge haben. Im Gegenteil: Die Vergrösserung der Palette von Spezialisten wird es den Unternehmen erleichtern, geeignete Anbieter zu finden, welche ihren Bedürfnissen entsprechen, und ihnen ermöglichen, ihre gesetzlichen Verpflichtungen rationeller und effizienter zu erfüllen. </p><p>Darüber hinaus haben die Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der ASA-Richtlinie auch auf den Gesundheitsschutz (Art. 7ff. ArGV 3) zu achten. BKS sind auch auf diesem Gebiet kompetent, wie die aktuelle Präventionskampagne von Seco und Suva im Gebiet der muskuloskelettalen Erkrankungen (MSE) im Gastgewerbe und in der Pflege zeigt. Die MSE stellen den Grossteil der berufsbedingten Erkrankungen dar, weit vor Arbeitsunfällen; deren Prävention würde zur Kostenkontrolle im Gesundheitswesen beitragen.</p>
  • <p>Die Pflicht zum Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit hat ihre Grundlage in Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Sie betrifft die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. In der Verordnung über die Unfallverhütung (Art. 11d Abs. 1 VUV, SR 832.30) wird festgehalten, welche Personen als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten. Es sind dies Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Ausbildungsanforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung, SR 822.116) erfüllen.</p><p>Bereits bei der Vorbereitung der Regelung über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben (Art. 11a ff. VUV) wurde die Frage diskutiert, ob die Betriebskrankenschwestern und -pfleger in die Beizugspflicht einbezogen werden sollten. Die Expertengruppe für die Vorbereitung der Eignungsverordnung kam indessen zum Schluss, dass die Aufgabe der Betriebskrankenschwestern und -pfleger nicht der Aufgabe entspricht, welche die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit wahrnehmen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 20. März 2003 auf die Interpellation Langenberger 03.3134, "Verordnung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit", ausführte, haben Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit hauptsächlich eine beratende und weniger eine ausführende Funktion, wie sie die Betriebskrankenschwestern und -pfleger wahrnehmen.</p><p>Am 10. Februar 2004 reichte die Schweizerische Gesellschaft für Ergonomie (Swissergo) beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Gesuch ein, die Eignungsverordnung im Sinne einer Anerkennung qualifizierter Ergonominnen und Ergonomen als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit zu ändern. Das BAG lehnte das Gesuch der Swissergo am 12. März 2004 mit der Begründung ab, dass die Ergonominnen und Ergonomen wie auch die Betriebskrankenschwestern und -pfleger einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Arbeitnehmenden im Betrieb leisteten, aber keine Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung seien. Zudem würde aus der Sicht der Praxis keine Notwendigkeit bestehen, neue Berufe in die Eignungsverordnung zu integrieren.</p><p>Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Bundesrat keine Veranlassung, von seiner in der Antwort auf die Interpellation Langenberger vertretenen Position abzuweichen. Beim Vorliegen eines begründeten Gesuchs der Swissergo und der Schweizerischen Vereinigung der Betriebskrankenschwestern und -pfleger (Asist) ist er aber durchaus gewillt, die Situation neu zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wann werden die Ergonomen und Betriebskrankenschwestern und -pfleger (in der Folge nur noch BKS genannt) als Sicherheitsspezialisten im Sinne der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) anerkannt?</p>
  • Anerkennung der Ergonomen und Betriebskrankenschwestern als Sicherheitsspezialisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach einer Anfrage an die Arbeitsgruppe "Eignungsverordnung" im Jahr 2004 hat Swissergo, die Schweizerische Gesellschaft für Ergonomie, ein Dossier erarbeitet, welches den Beitrag der Ergonomie an die Arbeitssicherheit aufzeigt. Auf internationaler Ebene ist schon lange anerkannt, dass die Verhütung von Unfällen zu den Kompetenzen der Ergonomen gehört, wie dies durch den Titel des Euro-Ergonomen offiziell zum Ausdruck kommt. In der Schweiz stehen über 15 Artikel des 1. Titels (Arbeitssicherheit) der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) in direktem Zusammenhang mit der Ergonomie. Darüber hinaus ist die Ergonomie eines von drei Fachgebieten des Master of Advanced Studies in Arbeit und Gesundheit, zusammen mit Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin. </p><p>Die Schweizerische Vereinigung der Betriebskrankenschwestern und -pfleger (Asist) hat nach der Antwort auf die Interpellation 03.3134 ihrerseits ein Dossier erstellt. Darin wird aufgezeigt, dass sich der Beruf wesentlich weiterentwickelt hat (Schaffung eines Bachelor HES), dasselbe gilt für die Aufgabenbereiche und die unabhängige Rolle der Ergonomen und Betriebskrankenschwestern und -pfleger (BKS) in der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz. Viele Aufgaben von Spezialisten (Anhang 2 der ASA-Richtlinie) können auch von BKS durchgeführt werden. </p><p>Die Anerkennung dieser beiden Berufe als Spezialisten der Arbeitssicherheit wird keinerlei Mehrkosten für Staat und Wirtschaft zur Folge haben. Im Gegenteil: Die Vergrösserung der Palette von Spezialisten wird es den Unternehmen erleichtern, geeignete Anbieter zu finden, welche ihren Bedürfnissen entsprechen, und ihnen ermöglichen, ihre gesetzlichen Verpflichtungen rationeller und effizienter zu erfüllen. </p><p>Darüber hinaus haben die Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der ASA-Richtlinie auch auf den Gesundheitsschutz (Art. 7ff. ArGV 3) zu achten. BKS sind auch auf diesem Gebiet kompetent, wie die aktuelle Präventionskampagne von Seco und Suva im Gebiet der muskuloskelettalen Erkrankungen (MSE) im Gastgewerbe und in der Pflege zeigt. Die MSE stellen den Grossteil der berufsbedingten Erkrankungen dar, weit vor Arbeitsunfällen; deren Prävention würde zur Kostenkontrolle im Gesundheitswesen beitragen.</p>
    • <p>Die Pflicht zum Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit hat ihre Grundlage in Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Sie betrifft die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. In der Verordnung über die Unfallverhütung (Art. 11d Abs. 1 VUV, SR 832.30) wird festgehalten, welche Personen als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten. Es sind dies Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Ausbildungsanforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung, SR 822.116) erfüllen.</p><p>Bereits bei der Vorbereitung der Regelung über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben (Art. 11a ff. VUV) wurde die Frage diskutiert, ob die Betriebskrankenschwestern und -pfleger in die Beizugspflicht einbezogen werden sollten. Die Expertengruppe für die Vorbereitung der Eignungsverordnung kam indessen zum Schluss, dass die Aufgabe der Betriebskrankenschwestern und -pfleger nicht der Aufgabe entspricht, welche die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit wahrnehmen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 20. März 2003 auf die Interpellation Langenberger 03.3134, "Verordnung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit", ausführte, haben Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit hauptsächlich eine beratende und weniger eine ausführende Funktion, wie sie die Betriebskrankenschwestern und -pfleger wahrnehmen.</p><p>Am 10. Februar 2004 reichte die Schweizerische Gesellschaft für Ergonomie (Swissergo) beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Gesuch ein, die Eignungsverordnung im Sinne einer Anerkennung qualifizierter Ergonominnen und Ergonomen als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit zu ändern. Das BAG lehnte das Gesuch der Swissergo am 12. März 2004 mit der Begründung ab, dass die Ergonominnen und Ergonomen wie auch die Betriebskrankenschwestern und -pfleger einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Arbeitnehmenden im Betrieb leisteten, aber keine Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung seien. Zudem würde aus der Sicht der Praxis keine Notwendigkeit bestehen, neue Berufe in die Eignungsverordnung zu integrieren.</p><p>Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Bundesrat keine Veranlassung, von seiner in der Antwort auf die Interpellation Langenberger vertretenen Position abzuweichen. Beim Vorliegen eines begründeten Gesuchs der Swissergo und der Schweizerischen Vereinigung der Betriebskrankenschwestern und -pfleger (Asist) ist er aber durchaus gewillt, die Situation neu zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wann werden die Ergonomen und Betriebskrankenschwestern und -pfleger (in der Folge nur noch BKS genannt) als Sicherheitsspezialisten im Sinne der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) anerkannt?</p>
    • Anerkennung der Ergonomen und Betriebskrankenschwestern als Sicherheitsspezialisten

Back to List