Zulassung von Drehlichtern für alle Abschleppfahrzeuge
- ShortId
-
10.3111
- Id
-
20103111
- Updated
-
28.07.2023 07:58
- Language
-
de
- Title
-
Zulassung von Drehlichtern für alle Abschleppfahrzeuge
- AdditionalIndexing
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48;Nutzfahrzeug;Dienstleistungsunternehmen;Fahrzeugausrüstung;Strassenverkehrsordnung;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall
- 1
-
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Sehr oft dauert der Verlad von Pannen- oder Unfallfahrzeugen auf öffentlichen Strassen relativ lange. Oft müssen Fahrzeuge auch an gefährlichen Stellen geborgen oder verladen werden. Beim Abschleppen können keine normalen Geschwindigkeiten gefahren werden. Ein eingeschaltetes oranges Drehlicht warnt die anderen Verkehrsteilnehmer und schützt das Personal von Abschlepp- und Bergungsfahrzeugen. Bis dato durften (je nach Kanton) die orangen Drehlichter nur auf Autobahnen verwendet werden.</p>
- <p>Nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) können an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, gelbe Gefahrenlichter bewilligt werden. Einzelheiten sind insbesondere in Weisungen aus dem Jahr 1974 geregelt. Nach diesen Weisungen dürfen Fahrzeuge von professionellen Abschleppdiensten während des Abschleppens (d. h. beim Ziehen von Pannenfahrzeugen mittels Seil, Stange, Rolli oder auf der Abschleppbrille) auf Autobahnen und Autostrassen mit gelben Gefahrenlichtern den übrigen Verkehr warnen. Keine solchen Warnungen sind für Fahrten mit aufgeladenen Pannenfahrzeugen und für die Sicherung stehender Fahrzeuge, z. B. beim Vorbereiten für den Abtransport, vorgesehen. Auf dem übrigen Strassennetz dürfen die Gefahrenlichter ebenfalls nicht verwendet werden.</p><p>Diese Weisungen trugen den damaligen Verhältnissen (bezüglich Abschlepptechnik, Verkehrsdichte, Geschwindigkeit bzw. Geschwindigkeitsdifferenz) Rechnung. Mit den Gefahrenlichtern sollte nur gewarnt werden, wo dies unbedingt nötig war, zumal bei zu vielen Warnsignalen die Aufmerksamkeit auf das einzelne Warnsignal abnimmt.</p><p>Dieses Prinzip gilt heute grundsätzlich immer noch. Allerdings haben sich die sicherheitsrelevanten Rahmenbedingungen für den Einsatz von Gefahrenlichtern teilweise verändert. So werden heute in aller Regel in Panne geratene, leichte Motorwagen auf ein Fahrzeug des Pannendienstes aufgeladen und nicht mehr, wie früher oft üblich, an der Vorderachse in die Höhe gezogen und auf der Hinterachse geschleppt. Damit ist für diese Kategorie Pannendienst ein Abschleppfahrzeug heute nicht mehr langsamer als der übrige Verkehr und hat deshalb während der Fahrt auch kein besonderes Gefährdungspotenzial.</p><p>Die Problematik der Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen fliessendem Verkehr und Abschleppdienst beschränkt sich heute auf den Pannendienst für den Schwerverkehr. Die Gefährdungsproblematik liegt heute angesichts der zunehmenden Verkehrsdichte vermehrt auch dort, wo der fliessende Verkehr auf ein stillstehendes Fahrzeug trifft. Das kann auf allen Strassen problematisch sein, nicht nur auf Autobahnen und Schnellstrassen. Pannenfahrzeuge müssen zwar sofort gesichert werden - aus heutiger Sicht stellt aber die Vorbereitung zum Abtransport eines Pannenfahrzeugs ein erhöhtes Risiko dar, insbesondere auch, weil sich bei diesem Vorgang im Bereich des Pannenfahrzeugs regelmässig auch Personen im Strassenbereich aufhalten. Die Weisungen tragen diesen Umständen keine Rechnung. Sie sind deshalb zu überprüfen.</p><p>Die Überprüfung soll sich im Übrigen nicht nur auf Abschleppfahrzeuge beschränken, sondern auch Strassenunterhaltsfahrzeuge umfassen. Auch bei diesen Fahrzeugen ist zu prüfen, ob die Arbeits- und Verkehrssicherheit durch Gefahrenlichter erhöht werden kann und ob statt einer Verwendungserlaubnis eine Verwendungspflicht zu statuieren ist. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob es - im Gegensatz zur Beurteilung nach geltender Weisung - während der Abschleppfahrt generell noch Gründe für einen Gefahrenlichteinsatz gibt.</p><p>Der Bundesrat ist damit im Ergebnis bereit, die Thematik des Einsatzes von Gefahrenlichtern gesamthaft zu prüfen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen an neue Erkenntnisse anzupassen. Demgegenüber lehnt er die präzise Forderung der Motion ab, weil diese eine nicht vollständig zweckmässige Lösung zur Folge haben könnte. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelverordnung (VRV) so zu ändern, dass alle professionellen Abschleppfahrzeuge (für alle Autobahnen und Normalstrassen) in Zukunft mit Drehlichtern ausgestattet werden dürfen.</p>
- Zulassung von Drehlichtern für alle Abschleppfahrzeuge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Sehr oft dauert der Verlad von Pannen- oder Unfallfahrzeugen auf öffentlichen Strassen relativ lange. Oft müssen Fahrzeuge auch an gefährlichen Stellen geborgen oder verladen werden. Beim Abschleppen können keine normalen Geschwindigkeiten gefahren werden. Ein eingeschaltetes oranges Drehlicht warnt die anderen Verkehrsteilnehmer und schützt das Personal von Abschlepp- und Bergungsfahrzeugen. Bis dato durften (je nach Kanton) die orangen Drehlichter nur auf Autobahnen verwendet werden.</p>
- <p>Nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) können an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, gelbe Gefahrenlichter bewilligt werden. Einzelheiten sind insbesondere in Weisungen aus dem Jahr 1974 geregelt. Nach diesen Weisungen dürfen Fahrzeuge von professionellen Abschleppdiensten während des Abschleppens (d. h. beim Ziehen von Pannenfahrzeugen mittels Seil, Stange, Rolli oder auf der Abschleppbrille) auf Autobahnen und Autostrassen mit gelben Gefahrenlichtern den übrigen Verkehr warnen. Keine solchen Warnungen sind für Fahrten mit aufgeladenen Pannenfahrzeugen und für die Sicherung stehender Fahrzeuge, z. B. beim Vorbereiten für den Abtransport, vorgesehen. Auf dem übrigen Strassennetz dürfen die Gefahrenlichter ebenfalls nicht verwendet werden.</p><p>Diese Weisungen trugen den damaligen Verhältnissen (bezüglich Abschlepptechnik, Verkehrsdichte, Geschwindigkeit bzw. Geschwindigkeitsdifferenz) Rechnung. Mit den Gefahrenlichtern sollte nur gewarnt werden, wo dies unbedingt nötig war, zumal bei zu vielen Warnsignalen die Aufmerksamkeit auf das einzelne Warnsignal abnimmt.</p><p>Dieses Prinzip gilt heute grundsätzlich immer noch. Allerdings haben sich die sicherheitsrelevanten Rahmenbedingungen für den Einsatz von Gefahrenlichtern teilweise verändert. So werden heute in aller Regel in Panne geratene, leichte Motorwagen auf ein Fahrzeug des Pannendienstes aufgeladen und nicht mehr, wie früher oft üblich, an der Vorderachse in die Höhe gezogen und auf der Hinterachse geschleppt. Damit ist für diese Kategorie Pannendienst ein Abschleppfahrzeug heute nicht mehr langsamer als der übrige Verkehr und hat deshalb während der Fahrt auch kein besonderes Gefährdungspotenzial.</p><p>Die Problematik der Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen fliessendem Verkehr und Abschleppdienst beschränkt sich heute auf den Pannendienst für den Schwerverkehr. Die Gefährdungsproblematik liegt heute angesichts der zunehmenden Verkehrsdichte vermehrt auch dort, wo der fliessende Verkehr auf ein stillstehendes Fahrzeug trifft. Das kann auf allen Strassen problematisch sein, nicht nur auf Autobahnen und Schnellstrassen. Pannenfahrzeuge müssen zwar sofort gesichert werden - aus heutiger Sicht stellt aber die Vorbereitung zum Abtransport eines Pannenfahrzeugs ein erhöhtes Risiko dar, insbesondere auch, weil sich bei diesem Vorgang im Bereich des Pannenfahrzeugs regelmässig auch Personen im Strassenbereich aufhalten. Die Weisungen tragen diesen Umständen keine Rechnung. Sie sind deshalb zu überprüfen.</p><p>Die Überprüfung soll sich im Übrigen nicht nur auf Abschleppfahrzeuge beschränken, sondern auch Strassenunterhaltsfahrzeuge umfassen. Auch bei diesen Fahrzeugen ist zu prüfen, ob die Arbeits- und Verkehrssicherheit durch Gefahrenlichter erhöht werden kann und ob statt einer Verwendungserlaubnis eine Verwendungspflicht zu statuieren ist. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob es - im Gegensatz zur Beurteilung nach geltender Weisung - während der Abschleppfahrt generell noch Gründe für einen Gefahrenlichteinsatz gibt.</p><p>Der Bundesrat ist damit im Ergebnis bereit, die Thematik des Einsatzes von Gefahrenlichtern gesamthaft zu prüfen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen an neue Erkenntnisse anzupassen. Demgegenüber lehnt er die präzise Forderung der Motion ab, weil diese eine nicht vollständig zweckmässige Lösung zur Folge haben könnte. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelverordnung (VRV) so zu ändern, dass alle professionellen Abschleppfahrzeuge (für alle Autobahnen und Normalstrassen) in Zukunft mit Drehlichtern ausgestattet werden dürfen.</p>
- Zulassung von Drehlichtern für alle Abschleppfahrzeuge
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