Änderung und Ergänzung des RTVG. Verwaltungskosten der Billag und Transparenz

ShortId
10.3133
Id
20103133
Updated
28.07.2023 13:22
Language
de
Title
Änderung und Ergänzung des RTVG. Verwaltungskosten der Billag und Transparenz
AdditionalIndexing
34;Gemeinkosten;Radio- und Fernsehgebühren;Rechnung;Transparenz;Fakturierung;öffentliches Unternehmen
1
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L05K0703020203, Fakturierung
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K11020208, Rechnung
  • L06K070302020105, Gemeinkosten
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Aufgrund von Presseberichten ist zu vermuten, dass mit den Billag-Gebühren teure Honorare an die Verwaltungsräte und Löhne an die Geschäftsleitung der Billag vergütet werden, die keinem Vergleich (z. B. in der Bundesverwaltung; vgl. Art. 15 BPG in Verbindung mit Art. 36 BPV) standhalten. Die Billag hat sich bisher geweigert, ihre Jahreszahlen offenzulegen, und argumentiert, als privatrechtliche Organisation sei sie dazu nicht verpflichtet. Die Billag ist gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) aber nicht eine rein privatrechtliche Organisation, sondern ihr kommt Behördenqualität mit Verfügungsgewalt zu. Schon allein deshalb ist sie zur Offenlegung der Zahlen verpflichtet. Aber auch vor dem Hintergrund der laufenden Abzocker-Diskussion hat die Öffentlichkeit ein eminentes Interesse an vollständiger Transparenz. Gesamtwirtschaftlich betrachtet, deutet die Kombination aus hohen Löhnen und hohen Verwaltungskosten auf systemimmanente Ineffizienzen, d. h. auf geringe Produktivität, Bürokratisierung und fehlende Dienstleistungsbereitschaft. Dies sind die typischen Kennzeichen eines Monopols, das seine Vorteile zulasten des Marktes ausspielt und eine überhöhte Monopolrente einkassiert. Statt konkrete Zahlen zum Geschäftsgang der Billag zu liefern, versteckt sich der Bundesrat ausserdem in dieser Frage regelmässig hinter der Swisscom als Alleinaktionärin der Billag.</p>
  • <p>Die Billag AG hat den Inkasso-Auftrag für die Periode von 2008 bis 2014 aufgrund eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erhalten. Sie erbringt die geforderte Leistung und erhält dafür ein erfolgsabhängiges Entgelt. Im heutigen Submissionssystem erhält der Bewerber mit dem besten Angebot den Auftrag. Mit dem Zuschlag im Submissionsverfahren stellt sich die Frage nach Gewinn oder Verlust für den Auftraggeber nicht mehr, ebenso wenig beeinflusst die Höhe der von der Billag AG bezahlten Löhne ihr Entgelt. Der von der Billag AG eingezogene gesamte Gebührenertrag wird daher nicht beeinflusst von ihrem tatsächlichen Aufwand. Zudem verpflichtet das Beschaffungsrecht nicht zu öffentlicher Rechnungslegung. </p><p>Der Auftrag der verschiedenen Aufsichtsbehörden des Bundes wird in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) ist gemäss Artikel 69 Absatz 5 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) mit der finanziellen und rechtlichen Aufsicht über die Billag AG betraut. Diese Aufsicht beschränkt sich gemäss dem gesetzlichen Auftrag auf das Gebühreninkasso. Die Finanzaufsicht wird jährlich durchgeführt und stützt sich auf die Empfehlungen, welche die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) im Rahmen eines Audits erlassen hat. Die Billag AG hat dem Bundesamt in Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt für seine Aufsichtstätigkeit benötigt, auch in die Jahresrechnung. Die jährliche Abrechnung über die Empfangsgebühren muss dem Bakom zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Bakom erhält in diesem Zusammenhang den Revisionsbericht der Revisionsstelle im Sinne des Aktienrechts, die die Jahresrechnung der Billag AG gemäss Artikel 728a Absatz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) prüft.</p><p>Der Bund erhält von der Billag AG alle Informationen, die er für die Aufsichtstätigkeit benötigt. Damit ist die geforderte Transparenz gewährleistet.</p><p>Die Geschäftszahlen der Billag AG, die eine hundertprozentige Tochter der Swisscom ist, werden jedes Jahr im Geschäftsbericht der Swisscom veröffentlicht. </p><p>Was die angeblich überhöhten Honorare und Gehälter betrifft, so hat die Billag AG gemäss eigenen Angaben zurzeit rund 300 Mitarbeitende. Die Festangestellten unterstehen dem Swisscom-Gesamtarbeitsvertrag. Das durchschnittliche Gehalt eines Billag-Mitarbeitenden liegt mit 85 000 Franken um 16 Prozent unter dem Durchschnitt der Swisscom. Das durchschnittliche Einkommen der Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt brutto 200 000 Franken.</p><p>Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats 09.3012 zuhanden des Parlamentes einen Bericht zur Überprüfung der Gebührenpflicht und des Inkassos erstellt. Verschiedene Fragen werden in diesem Zusammenhang geprüft, vom Parlament diskutiert und für ein zukünftiges Gebührensystem beantwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Billag ihre Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr zwingend offenlegt und damit die im öffentlichen Interesse liegende Transparenz garantiert.</p>
  • Änderung und Ergänzung des RTVG. Verwaltungskosten der Billag und Transparenz
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20103185
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund von Presseberichten ist zu vermuten, dass mit den Billag-Gebühren teure Honorare an die Verwaltungsräte und Löhne an die Geschäftsleitung der Billag vergütet werden, die keinem Vergleich (z. B. in der Bundesverwaltung; vgl. Art. 15 BPG in Verbindung mit Art. 36 BPV) standhalten. Die Billag hat sich bisher geweigert, ihre Jahreszahlen offenzulegen, und argumentiert, als privatrechtliche Organisation sei sie dazu nicht verpflichtet. Die Billag ist gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) aber nicht eine rein privatrechtliche Organisation, sondern ihr kommt Behördenqualität mit Verfügungsgewalt zu. Schon allein deshalb ist sie zur Offenlegung der Zahlen verpflichtet. Aber auch vor dem Hintergrund der laufenden Abzocker-Diskussion hat die Öffentlichkeit ein eminentes Interesse an vollständiger Transparenz. Gesamtwirtschaftlich betrachtet, deutet die Kombination aus hohen Löhnen und hohen Verwaltungskosten auf systemimmanente Ineffizienzen, d. h. auf geringe Produktivität, Bürokratisierung und fehlende Dienstleistungsbereitschaft. Dies sind die typischen Kennzeichen eines Monopols, das seine Vorteile zulasten des Marktes ausspielt und eine überhöhte Monopolrente einkassiert. Statt konkrete Zahlen zum Geschäftsgang der Billag zu liefern, versteckt sich der Bundesrat ausserdem in dieser Frage regelmässig hinter der Swisscom als Alleinaktionärin der Billag.</p>
    • <p>Die Billag AG hat den Inkasso-Auftrag für die Periode von 2008 bis 2014 aufgrund eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erhalten. Sie erbringt die geforderte Leistung und erhält dafür ein erfolgsabhängiges Entgelt. Im heutigen Submissionssystem erhält der Bewerber mit dem besten Angebot den Auftrag. Mit dem Zuschlag im Submissionsverfahren stellt sich die Frage nach Gewinn oder Verlust für den Auftraggeber nicht mehr, ebenso wenig beeinflusst die Höhe der von der Billag AG bezahlten Löhne ihr Entgelt. Der von der Billag AG eingezogene gesamte Gebührenertrag wird daher nicht beeinflusst von ihrem tatsächlichen Aufwand. Zudem verpflichtet das Beschaffungsrecht nicht zu öffentlicher Rechnungslegung. </p><p>Der Auftrag der verschiedenen Aufsichtsbehörden des Bundes wird in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) ist gemäss Artikel 69 Absatz 5 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) mit der finanziellen und rechtlichen Aufsicht über die Billag AG betraut. Diese Aufsicht beschränkt sich gemäss dem gesetzlichen Auftrag auf das Gebühreninkasso. Die Finanzaufsicht wird jährlich durchgeführt und stützt sich auf die Empfehlungen, welche die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) im Rahmen eines Audits erlassen hat. Die Billag AG hat dem Bundesamt in Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt für seine Aufsichtstätigkeit benötigt, auch in die Jahresrechnung. Die jährliche Abrechnung über die Empfangsgebühren muss dem Bakom zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Bakom erhält in diesem Zusammenhang den Revisionsbericht der Revisionsstelle im Sinne des Aktienrechts, die die Jahresrechnung der Billag AG gemäss Artikel 728a Absatz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) prüft.</p><p>Der Bund erhält von der Billag AG alle Informationen, die er für die Aufsichtstätigkeit benötigt. Damit ist die geforderte Transparenz gewährleistet.</p><p>Die Geschäftszahlen der Billag AG, die eine hundertprozentige Tochter der Swisscom ist, werden jedes Jahr im Geschäftsbericht der Swisscom veröffentlicht. </p><p>Was die angeblich überhöhten Honorare und Gehälter betrifft, so hat die Billag AG gemäss eigenen Angaben zurzeit rund 300 Mitarbeitende. Die Festangestellten unterstehen dem Swisscom-Gesamtarbeitsvertrag. Das durchschnittliche Gehalt eines Billag-Mitarbeitenden liegt mit 85 000 Franken um 16 Prozent unter dem Durchschnitt der Swisscom. Das durchschnittliche Einkommen der Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt brutto 200 000 Franken.</p><p>Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats 09.3012 zuhanden des Parlamentes einen Bericht zur Überprüfung der Gebührenpflicht und des Inkassos erstellt. Verschiedene Fragen werden in diesem Zusammenhang geprüft, vom Parlament diskutiert und für ein zukünftiges Gebührensystem beantwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Billag ihre Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr zwingend offenlegt und damit die im öffentlichen Interesse liegende Transparenz garantiert.</p>
    • Änderung und Ergänzung des RTVG. Verwaltungskosten der Billag und Transparenz

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