Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes

ShortId
10.3138
Id
20103138
Updated
25.06.2025 00:32
Language
de
Title
Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes
AdditionalIndexing
12;Rechtsschutz;Strafverfahren;Revision eines Urteils;Bundesstrafgericht;Urteil;Bundesgericht
1
  • L06K050501030102, Bundesstrafgericht
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05040204, Revision eines Urteils
  • L03K050403, Urteil
  • L04K05040402, Strafverfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Behandlung des Strafbehördenorganisationsgesetzes (08.066) hat im Nationalrat eine Minderheit beantragt, es sei eine Berufungsmöglichkeit gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes an das Bundesgericht vorzusehen. Erst bei der zweiten Differenzbereinigung ist dieser Antrag abgelehnt worden. Im Hinblick auf eine mögliche Einigungskonferenz wurde die Variante zur Diskussion gestellt, anstelle einer Berufungsmöglichkeit die Kognition des Bundesgerichtes im Beschwerdeverfahren um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu erweitern. Dieser Vorschlag wird mit der vorliegenden Motion aufgegriffen.</p><p>Es ist nicht abzustreiten, dass die geltende Regelung unbefriedigend ist. Es widerspricht dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass in einem Strafverfahren nur eine Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen kann. Die Stellung der Beschuldigten wird dadurch eingeschränkt. Zudem kommt der Bundesanwaltschaft insoweit eine ungewöhnliche Machtfülle zu, als sie mit dem Entscheid, ein Verfahren an einen Kanton zu delegieren oder selber Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes zu erheben, auch darüber entscheidet, ob einem Beschuldigten mehrere Instanzen zur Verfügung stehen oder ob nur eine den Sachverhalt abschliessend feststellt. Ebenso unbefriedigend ist auf der anderen Seite, dass auch die Bundesanwaltschaft die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Kammer des Bundesstrafgerichtes nicht durch das Bundesgericht überprüfen lassen kann. Eine Korrektur hin zu einer Überprüfbarkeit des rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich deshalb für beide Seiten als angezeigt, zumal diese im Strafprozess auch der Regelung in den Kantonen entspricht.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes dahingehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können.</p><p>Vorschlag zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes</p><p>Art. 97 Abs. 2</p><p>Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden.</p><p>Art. 105 Abs. 3</p><p>Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.</p>
  • Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Behandlung des Strafbehördenorganisationsgesetzes (08.066) hat im Nationalrat eine Minderheit beantragt, es sei eine Berufungsmöglichkeit gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes an das Bundesgericht vorzusehen. Erst bei der zweiten Differenzbereinigung ist dieser Antrag abgelehnt worden. Im Hinblick auf eine mögliche Einigungskonferenz wurde die Variante zur Diskussion gestellt, anstelle einer Berufungsmöglichkeit die Kognition des Bundesgerichtes im Beschwerdeverfahren um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu erweitern. Dieser Vorschlag wird mit der vorliegenden Motion aufgegriffen.</p><p>Es ist nicht abzustreiten, dass die geltende Regelung unbefriedigend ist. Es widerspricht dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass in einem Strafverfahren nur eine Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen kann. Die Stellung der Beschuldigten wird dadurch eingeschränkt. Zudem kommt der Bundesanwaltschaft insoweit eine ungewöhnliche Machtfülle zu, als sie mit dem Entscheid, ein Verfahren an einen Kanton zu delegieren oder selber Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes zu erheben, auch darüber entscheidet, ob einem Beschuldigten mehrere Instanzen zur Verfügung stehen oder ob nur eine den Sachverhalt abschliessend feststellt. Ebenso unbefriedigend ist auf der anderen Seite, dass auch die Bundesanwaltschaft die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Kammer des Bundesstrafgerichtes nicht durch das Bundesgericht überprüfen lassen kann. Eine Korrektur hin zu einer Überprüfbarkeit des rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich deshalb für beide Seiten als angezeigt, zumal diese im Strafprozess auch der Regelung in den Kantonen entspricht.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes dahingehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können.</p><p>Vorschlag zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes</p><p>Art. 97 Abs. 2</p><p>Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden.</p><p>Art. 105 Abs. 3</p><p>Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.</p>
    • Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes

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