Massnahmen zur Eindämmung der Importe von gewürztem Fleisch

ShortId
10.3145
Id
20103145
Updated
27.07.2023 19:40
Language
de
Title
Massnahmen zur Eindämmung der Importe von gewürztem Fleisch
AdditionalIndexing
55;Zolltarif;Zolltarifschema;Handel mit Agrarerzeugnissen;Fleischerzeugnis;Importschutz für landwirtschaftliche Produkte;Einfuhr;Grenzkontrolle;Fleisch;Würze
1
  • L05K1402030306, Fleischerzeugnis
  • L04K14020501, Fleisch
  • L05K1402030314, Würze
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L04K07010403, Zolltarif
  • L05K0701040303, Zolltarifschema
  • L05K0701040402, Grenzkontrolle
  • L05K1401040306, Importschutz für landwirtschaftliche Produkte
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Import von gewürztem beziehungsweise gepfeffertem Fleisch unter der Zolltarifnummer 1602 bereitet zunehmend Probleme. In der letzten Zeit hat der Import von gewürztem Fleisch unter der Zolltarifnummer 1602 zugenommen. Dieses Fleisch wird unter der Tariflinie 1602 zu einem tiefen Zoll eingeführt. Der Import ist im heutigen Rechtsrahmen zwar legal, bringt jedoch das Preisgefüge auf dem schweizerischen Fleischmarkt durcheinander. Der Ausserzollkontingentsansatz für die gewürzte Ware ist viel tiefer als derjenige für nicht gewürztes Fleisch. </p><p>Die vermehrten Importe von gewürztem Fleisch bringen nun Probleme für die Schlachtviehproduzenten mit sich. Die Importe führen zu einem zunehmenden Preisdruck. Dieselben Probleme ergeben sich für die Schlachtbetriebe und Fleischverarbeiter, die ebenfalls unter dem Preiszerfall zu leiden haben. </p><p>Die Möglichkeiten des Importes von gewürztem Fleisch zum tiefen Zollansatz unterlaufen zudem die Bestrebungen der Branche, den Schweizer Fleischmarkt bedürfnisgerecht mit Importen innerhalb der Zollkontingente zu versorgen. Zudem wird die Umsetzbarkeit von agrarpolitischen Massnahmen wie die zeitlich befristeten Einlagerungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt auf der Basis des Landwirtschaftgesetzes infrage gestellt.</p><p>Aus diesem Grund muss die Lücke im Rechtsrahmen geschlossen werden. Die Zölle für gewürztes Fleisch sind zu erhöhen. Dies ist nötig, um das Schlupfloch für die Fleischeinfuhr unter der Position 1602 zu schliessen, ausgeglichene Schlachtvieh- und Fleischmärkte zu gewähren und die politisch beschlossene Marktordnung für Fleisch aufrechtzuerhalten.</p>
  • <p>Die Erhöhung des Generaltarifs der Zolltarifnummer 1602.5099 bedingt ein Dekonsolidierungsverfahren gemäss Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Gatt). Dieser Artikel regelt das Vorgehen, wenn die in der WTO hinterlegten Listen der Zugeständnisse wie Zölle und Zollkontingente geändert werden. Die Hauptlieferländer, sogenannte "principal suppliers" mit mehr als 10 Prozent Importanteil in den vergangenen drei Jahren, sind kompensationsberechtigt, wenn ihre Marktzugangsmöglichkeit gemindert wird. Ein höherer Zollschutz gegenüber dem geltenden in der Tarifnummer 1602.5099 müsste aus heutiger Sicht in einem Dekonsolidierungsverfahren aufgrund der Forderungen der Hauptlieferländer durch Zollsenkungen in anderen Tarifnummern und/oder durch ein grösseres Zollkontingent für Rind- und Kalbfleisch kompensiert werden. Die Aussicht, dass ein Dekonsolidierungsverfahren insgesamt eine bessere Situation für die inländische Schlachtvieh- und Fleischbranche mit sich bringt, ist daher äusserst gering. Ein Verfahren kann mehrere Monate bis Jahre dauern und würde kurzfristig keine Lösung bringen. Ferner wäre es während der laufenden Verhandlungen in der Doha-Runde taktisch nicht zweckmässig, ein solches Verfahren einzuleiten. </p><p>Ausserdem ergänzte die Zollverwaltung die bestehenden schweizerischen Erläuterungen zum Kapitel 2 des Zolltarifs auf den 3. Mai 2010. Danach wird Fleisch, das lediglich mit ganzen Pfefferkörnern bestreut ist, noch in diesem Kapitel eingereiht. Es gilt deshalb nicht als "zubereitet" im Sinne der Tarifnummer 1602.</p><p>Der Bundesrat lehnt aus diesen Gründen die Erhöhung des Zolls der Tarifnummer 1602.5099 ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Um die negativen Auswirkungen des Imports von unter der Tariflinie 1602 eingeführtem gewürztem Fleisch zu verhindern, wird der Bundesrat beauftragt, auf der Basis von Artikel 3 des Zolltarifgesetzes die Zollansätze für die Einfuhr von gewürztem Fleisch zu erhöhen.</p>
  • Massnahmen zur Eindämmung der Importe von gewürztem Fleisch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Import von gewürztem beziehungsweise gepfeffertem Fleisch unter der Zolltarifnummer 1602 bereitet zunehmend Probleme. In der letzten Zeit hat der Import von gewürztem Fleisch unter der Zolltarifnummer 1602 zugenommen. Dieses Fleisch wird unter der Tariflinie 1602 zu einem tiefen Zoll eingeführt. Der Import ist im heutigen Rechtsrahmen zwar legal, bringt jedoch das Preisgefüge auf dem schweizerischen Fleischmarkt durcheinander. Der Ausserzollkontingentsansatz für die gewürzte Ware ist viel tiefer als derjenige für nicht gewürztes Fleisch. </p><p>Die vermehrten Importe von gewürztem Fleisch bringen nun Probleme für die Schlachtviehproduzenten mit sich. Die Importe führen zu einem zunehmenden Preisdruck. Dieselben Probleme ergeben sich für die Schlachtbetriebe und Fleischverarbeiter, die ebenfalls unter dem Preiszerfall zu leiden haben. </p><p>Die Möglichkeiten des Importes von gewürztem Fleisch zum tiefen Zollansatz unterlaufen zudem die Bestrebungen der Branche, den Schweizer Fleischmarkt bedürfnisgerecht mit Importen innerhalb der Zollkontingente zu versorgen. Zudem wird die Umsetzbarkeit von agrarpolitischen Massnahmen wie die zeitlich befristeten Einlagerungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt auf der Basis des Landwirtschaftgesetzes infrage gestellt.</p><p>Aus diesem Grund muss die Lücke im Rechtsrahmen geschlossen werden. Die Zölle für gewürztes Fleisch sind zu erhöhen. Dies ist nötig, um das Schlupfloch für die Fleischeinfuhr unter der Position 1602 zu schliessen, ausgeglichene Schlachtvieh- und Fleischmärkte zu gewähren und die politisch beschlossene Marktordnung für Fleisch aufrechtzuerhalten.</p>
    • <p>Die Erhöhung des Generaltarifs der Zolltarifnummer 1602.5099 bedingt ein Dekonsolidierungsverfahren gemäss Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Gatt). Dieser Artikel regelt das Vorgehen, wenn die in der WTO hinterlegten Listen der Zugeständnisse wie Zölle und Zollkontingente geändert werden. Die Hauptlieferländer, sogenannte "principal suppliers" mit mehr als 10 Prozent Importanteil in den vergangenen drei Jahren, sind kompensationsberechtigt, wenn ihre Marktzugangsmöglichkeit gemindert wird. Ein höherer Zollschutz gegenüber dem geltenden in der Tarifnummer 1602.5099 müsste aus heutiger Sicht in einem Dekonsolidierungsverfahren aufgrund der Forderungen der Hauptlieferländer durch Zollsenkungen in anderen Tarifnummern und/oder durch ein grösseres Zollkontingent für Rind- und Kalbfleisch kompensiert werden. Die Aussicht, dass ein Dekonsolidierungsverfahren insgesamt eine bessere Situation für die inländische Schlachtvieh- und Fleischbranche mit sich bringt, ist daher äusserst gering. Ein Verfahren kann mehrere Monate bis Jahre dauern und würde kurzfristig keine Lösung bringen. Ferner wäre es während der laufenden Verhandlungen in der Doha-Runde taktisch nicht zweckmässig, ein solches Verfahren einzuleiten. </p><p>Ausserdem ergänzte die Zollverwaltung die bestehenden schweizerischen Erläuterungen zum Kapitel 2 des Zolltarifs auf den 3. Mai 2010. Danach wird Fleisch, das lediglich mit ganzen Pfefferkörnern bestreut ist, noch in diesem Kapitel eingereiht. Es gilt deshalb nicht als "zubereitet" im Sinne der Tarifnummer 1602.</p><p>Der Bundesrat lehnt aus diesen Gründen die Erhöhung des Zolls der Tarifnummer 1602.5099 ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Um die negativen Auswirkungen des Imports von unter der Tariflinie 1602 eingeführtem gewürztem Fleisch zu verhindern, wird der Bundesrat beauftragt, auf der Basis von Artikel 3 des Zolltarifgesetzes die Zollansätze für die Einfuhr von gewürztem Fleisch zu erhöhen.</p>
    • Massnahmen zur Eindämmung der Importe von gewürztem Fleisch

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