Umgehung des Tarifschutzes durch Zuschläge privater Spitex-Organisationen

ShortId
10.3147
Id
20103147
Updated
28.07.2023 06:59
Language
de
Title
Umgehung des Tarifschutzes durch Zuschläge privater Spitex-Organisationen
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Kontrolle;Krankenpflege;Missbrauch;Vereinigung;Preisfestsetzung;Spitex
1
  • L05K0105051105, Spitex
  • L06K110503020101, Tarif
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
  • L04K01010219, Missbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bereich der spitalexternen Pflege (Spitex) gewinnt immer mehr an Gewicht. Seit einigen Jahren werden diese Leistungen der öffentlichen Anbieter von privaten Unternehmen ergänzt. Das ist begrüssenswert: einerseits, weil ein grosser Bedarf nach Leistungen besteht, welchen die öffentliche Spitex nicht alleine bewältigen kann; andererseits, weil der Wettbewerb unter den Leistungserbringern ein vielfältiges Angebot fördert. </p><p>In jüngster Zeit ist jedoch immer häufiger von überhöhten Rechnungen dieser privaten Anbieter zu lesen. Den Patienten werden zum Teil Leistungen in Form von Zuschlägen in Rechnung gestellt (Anfahrtskosten, Nacht- und Wochenendzuschläge), welche gar nicht hätten erhoben werden dürfen. Das KVG lässt neben kassenpflichtigen Leistungen keine weiter gehenden Vergütungen zu (Tarifschutz). Leider erfolgt keine effektive Kontrolle durch die Krankenversicherer. </p><p>Spitex-Leistungen werden mehrheitlich von älteren Menschen benötigt. Dass gerade diese Personengruppe, welche mit Vertragswerken und Rechnungsstellungen oftmals überfordert sind, ausgenutzt werden, ist mehr als unschön. Dadurch sinkt das Vertrauen in diese sinnvollen und gesellschaftlich wichtigen Unternehmen. Dies schadet vor allem auch dem Ansehen der öffentlichen Spitex-Organisationen.</p>
  • <p>1. Dem Bundesrat sind einige wenige Fälle bekannt, in denen private Spitex-Organisationen den Patientinnen und Patienten diverse Zuschläge (z. B. für Wochenendeinsatz) zusätzlich in Rechnung gestellt haben. Ob und wieweit dadurch der Tarifschutz nach Artikel 44 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verletzt worden ist, kann der Bundesrat jedoch nicht beurteilen. Eine entsprechende Beurteilung müsste im konkreten Einzelfall vorgenommen werden und ist einerseits davon abhängig, ob es sich bei diesen Zuschlägen um Pflichtleistungen nach dem KVG handelt bzw. ob diese in Zusammenhang mit Pflichtleistungen stehen und andererseits davon ob in den tarifvertraglichen Regelungen solche Zuschläge vereinbart wurden oder nicht.</p><p>2. Die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge ist weder dem Bundesrat noch dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) bekannt. Die Überprüfung der Rechnungen der Leistungserbringer obliegt nicht den Bundesbehörden, sondern den Patienten und Patientinnen selber sowie ihren Versicherern. </p><p>3. Die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Bereich der Langzeitpflege beschränkt sich auf die Pflegeleistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31). Die meisten Spitex-Organisationen bieten aber neben den KVG-Pflichtleistungen noch weitere Dienste an, die separat und nicht mehr gestützt auf KVG-Tarife in Rechnung gestellt werden. Für die Versicherer ist es daher schwierig, eine Verletzung des Tarifschutzes in diesem Bereich festzustellen. Es gehört zu den Aufgaben der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen, die Rechnungen zu kontrollieren und sich nach Möglichkeit bereits vorgängig über die Dienstleistungen eines Anbieters und deren Preise zu erkundigen. Besteht der Verdacht einer Verletzung des Tarifschutzes, ist der Versicherer verpflichtet, die Versicherten bei einer Intervention gegenüber dem Leistungserbringer zu vertreten. Im Übrigen ist es Aufgabe der Kantone, z. B. im Rahmen von kantonalen Bewilligungen für die Leistungserbringer, dafür zu sorgen, dass sich die Leistungserbringer an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen halten.</p><p>4./5./6. Leistungen, die von den Spitex-Organisationen nicht korrekt verrechnet werden, können letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand (Ergänzungsleistungen) führen. Trotzdem ist es nicht Aufgabe des Bundes zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall korrekt abgerechnet wird. Gefordert sind hier die Kantone, welchen die Aufsicht über die Leistungserbringer obliegt. Im Zusammenhang mit der neuen Pflegefinanzierung hat denn auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bereits festgehalten, dass die Kantone aufgefordert sind, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion geeignete Massnahmen zur Einhaltung des Tarifschutzes durch die Heime zu ergreifen. Der Bundesrat wird hier anknüpfen und veranlassen, dass von Bundesseite nicht nur die Kantone, sondern auch die Versicherer und privaten Spitex-Organisationen angeschrieben und an die gesetzlichen Bestimmungen sowie ihre Verantwortung erinnert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es ist zu hoffen, dass sich aufgrund der neuen Pflegefinanzierung die Situation entschärft, trotzdem stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von Formen unzulässiger Vergütungen durch private Spitex-Anbieter zusätzlich zu den krankenkassenpflichtigen Leistungen? Falls ja, welche Formen von Missbrauch sind dem Bundesrat bekannt? </p><p>2. Kann die Höhe der Beträge, welche den Patienten zusätzlich in Rechnung gestellt wurden, abgeschätzt werden? </p><p>3. Sieht er Möglichkeiten, die Kontrollmechanismen durch die Krankenversicherer zu verbessern? Wie funktioniert hierzu die Zusammenarbeit mit den Kantonen? </p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Verhalten der privaten Organisationen zu einem schnelleren Vermögensverzehr der Betroffenen führen kann und dadurch vermehrte Unterstützung der öffentlichen Hand notwendig wird?</p><p>5. Plant er gesetzliche Massnahmen, um solchen Missbrauch künftig zu verhindern? </p><p>6. Sieht er allenfalls ein Problem der Aufklärung der Patientinnen und Patienten? Welche Massnahmen wären dazu auf Bundesebene notwendig?</p>
  • Umgehung des Tarifschutzes durch Zuschläge privater Spitex-Organisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bereich der spitalexternen Pflege (Spitex) gewinnt immer mehr an Gewicht. Seit einigen Jahren werden diese Leistungen der öffentlichen Anbieter von privaten Unternehmen ergänzt. Das ist begrüssenswert: einerseits, weil ein grosser Bedarf nach Leistungen besteht, welchen die öffentliche Spitex nicht alleine bewältigen kann; andererseits, weil der Wettbewerb unter den Leistungserbringern ein vielfältiges Angebot fördert. </p><p>In jüngster Zeit ist jedoch immer häufiger von überhöhten Rechnungen dieser privaten Anbieter zu lesen. Den Patienten werden zum Teil Leistungen in Form von Zuschlägen in Rechnung gestellt (Anfahrtskosten, Nacht- und Wochenendzuschläge), welche gar nicht hätten erhoben werden dürfen. Das KVG lässt neben kassenpflichtigen Leistungen keine weiter gehenden Vergütungen zu (Tarifschutz). Leider erfolgt keine effektive Kontrolle durch die Krankenversicherer. </p><p>Spitex-Leistungen werden mehrheitlich von älteren Menschen benötigt. Dass gerade diese Personengruppe, welche mit Vertragswerken und Rechnungsstellungen oftmals überfordert sind, ausgenutzt werden, ist mehr als unschön. Dadurch sinkt das Vertrauen in diese sinnvollen und gesellschaftlich wichtigen Unternehmen. Dies schadet vor allem auch dem Ansehen der öffentlichen Spitex-Organisationen.</p>
    • <p>1. Dem Bundesrat sind einige wenige Fälle bekannt, in denen private Spitex-Organisationen den Patientinnen und Patienten diverse Zuschläge (z. B. für Wochenendeinsatz) zusätzlich in Rechnung gestellt haben. Ob und wieweit dadurch der Tarifschutz nach Artikel 44 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verletzt worden ist, kann der Bundesrat jedoch nicht beurteilen. Eine entsprechende Beurteilung müsste im konkreten Einzelfall vorgenommen werden und ist einerseits davon abhängig, ob es sich bei diesen Zuschlägen um Pflichtleistungen nach dem KVG handelt bzw. ob diese in Zusammenhang mit Pflichtleistungen stehen und andererseits davon ob in den tarifvertraglichen Regelungen solche Zuschläge vereinbart wurden oder nicht.</p><p>2. Die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge ist weder dem Bundesrat noch dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) bekannt. Die Überprüfung der Rechnungen der Leistungserbringer obliegt nicht den Bundesbehörden, sondern den Patienten und Patientinnen selber sowie ihren Versicherern. </p><p>3. Die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Bereich der Langzeitpflege beschränkt sich auf die Pflegeleistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31). Die meisten Spitex-Organisationen bieten aber neben den KVG-Pflichtleistungen noch weitere Dienste an, die separat und nicht mehr gestützt auf KVG-Tarife in Rechnung gestellt werden. Für die Versicherer ist es daher schwierig, eine Verletzung des Tarifschutzes in diesem Bereich festzustellen. Es gehört zu den Aufgaben der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen, die Rechnungen zu kontrollieren und sich nach Möglichkeit bereits vorgängig über die Dienstleistungen eines Anbieters und deren Preise zu erkundigen. Besteht der Verdacht einer Verletzung des Tarifschutzes, ist der Versicherer verpflichtet, die Versicherten bei einer Intervention gegenüber dem Leistungserbringer zu vertreten. Im Übrigen ist es Aufgabe der Kantone, z. B. im Rahmen von kantonalen Bewilligungen für die Leistungserbringer, dafür zu sorgen, dass sich die Leistungserbringer an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen halten.</p><p>4./5./6. Leistungen, die von den Spitex-Organisationen nicht korrekt verrechnet werden, können letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand (Ergänzungsleistungen) führen. Trotzdem ist es nicht Aufgabe des Bundes zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall korrekt abgerechnet wird. Gefordert sind hier die Kantone, welchen die Aufsicht über die Leistungserbringer obliegt. Im Zusammenhang mit der neuen Pflegefinanzierung hat denn auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bereits festgehalten, dass die Kantone aufgefordert sind, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion geeignete Massnahmen zur Einhaltung des Tarifschutzes durch die Heime zu ergreifen. Der Bundesrat wird hier anknüpfen und veranlassen, dass von Bundesseite nicht nur die Kantone, sondern auch die Versicherer und privaten Spitex-Organisationen angeschrieben und an die gesetzlichen Bestimmungen sowie ihre Verantwortung erinnert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es ist zu hoffen, dass sich aufgrund der neuen Pflegefinanzierung die Situation entschärft, trotzdem stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von Formen unzulässiger Vergütungen durch private Spitex-Anbieter zusätzlich zu den krankenkassenpflichtigen Leistungen? Falls ja, welche Formen von Missbrauch sind dem Bundesrat bekannt? </p><p>2. Kann die Höhe der Beträge, welche den Patienten zusätzlich in Rechnung gestellt wurden, abgeschätzt werden? </p><p>3. Sieht er Möglichkeiten, die Kontrollmechanismen durch die Krankenversicherer zu verbessern? Wie funktioniert hierzu die Zusammenarbeit mit den Kantonen? </p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Verhalten der privaten Organisationen zu einem schnelleren Vermögensverzehr der Betroffenen führen kann und dadurch vermehrte Unterstützung der öffentlichen Hand notwendig wird?</p><p>5. Plant er gesetzliche Massnahmen, um solchen Missbrauch künftig zu verhindern? </p><p>6. Sieht er allenfalls ein Problem der Aufklärung der Patientinnen und Patienten? Welche Massnahmen wären dazu auf Bundesebene notwendig?</p>
    • Umgehung des Tarifschutzes durch Zuschläge privater Spitex-Organisationen

Back to List