Juristische Personen als Gesellschafter bei Kollektivgesellschaften
- ShortId
-
10.3154
- Id
-
20103154
- Updated
-
28.07.2023 08:54
- Language
-
de
- Title
-
Juristische Personen als Gesellschafter bei Kollektivgesellschaften
- AdditionalIndexing
-
15;Geschäftsteilhaber/in;juristische Person;Beteiligung an Unternehmen;Arbeitsgemeinschaft;Kollektivgesellschaft
- 1
-
- L05K0703030103, Kollektivgesellschaft
- L05K0507020303, juristische Person
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- L05K0703040101, Geschäftsteilhaber/in
- L04K07030302, Arbeitsgemeinschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der genannten Änderung wird dem Umstand entgegengetreten, dass einfache Gesellschaften als kaufmännische Unternehmen nicht geeignet sind - der Mitgliederwechsel ist kompliziert, diese können nicht als Einheit auftreten und haften nicht für unerlaubtes Verhalten der Gesellschafter. In der Fachwelt wird die Zulassung juristischer Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft durchwegs als notwendig beurteilt. Die Reform stärkt die Rechtssicherheit vor allem bei Arbeitsgemeinschaften, die wirtschaftlich vor allem für KMU eine bedeutende Rolle spielen. Der Wirtschaftsstandort Schweiz wird so gestärkt.</p>
- <p>Die Kollektivgesellschaft des geltenden schweizerischen Rechtes ist eine Personengesellschaft, bei der die Persönlichkeit der jeweiligen Gesellschafter im Mittelpunkt steht. Gesellschafter dürfen nur natürliche Personen sein, die persönlich tätig und verantwortlich sind. Subsidiär zum Gesellschaftsvermögen haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Privatvermögen. Die Rechtsform der Kollektivgesellschaft eignet sich insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).</p><p>Werden allerdings juristische Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft zugelassen, wird aus der grundsätzlich einfach gehaltenen Regelung eine komplexe juristische Konstruktion. Als stellvertretendes Beispiel für viele sei die Geschäftsführung erwähnt. Diese obliegt den Gesellschaftern; eine juristische Person handelt jedoch nicht selber, sondern durch ihre Organe, die wiederum aus natürlichen Personen bestehen. Die Geschäftsführung einer Kollektivgesellschaft könnte somit z. B. durch die angestellten Direktoren einer anderen Aktiengesellschaft ausgeübt werden. Die Persönlichkeit der Gesellschafter und somit auch die persönliche Verantwortung träten mit der Einführung einer solchen Fremdorganschaft in den Hintergrund. Des Weiteren würden die Haftungsverhältnisse mit der Zulassung von juristischen Personen als Kollektivgesellschaftern eine wesentliche Änderung erfahren. So könnte beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschafterin einer Kollektivgesellschaft werden. In ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin sollte die GmbH eigentlich für die Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft unbeschränkt haften. Da aber eine GmbH ausschliesslich mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die eigenen Schulden haftet, hat dies für die Gläubiger der Kollektivgesellschaft letztlich keine Vergrösserung des Haftungssubstrates zur Folge. Im Gegenteil, wenn die GmbH neben der Ausübung der Funktion als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft auch eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, müsste im Insolvenzfall das ohnehin beschränkte Haftungssubstrat der GmbH nicht nur für ihre eigenen, sondern auch für die Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft aufkommen.</p><p>Die aus der Zulassung von juristischen Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft resultierenden rechtlichen Komplexitäten stehen offensichtlich im Widerspruch zu den Forderungen der KMU nach einfachen und klaren Regelungen. Zudem wird Dritten gegenüber kaum zusätzliches Vertrauen geschaffen, wenn es im Endeffekt möglich wird, eine Haftungsbeschränkung für Kollektivgesellschaften einzuführen. Ob durch die Zulassung von zusätzlichen juristisch komplexen Konstrukten der Wirtschaftsstandort Schweiz gestärkt wird, ist somit fraglich.</p><p>Bereits im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Revision des Rechtes der GmbH wurde die Frage der Schaffung von neuen Rechtsformen vertieft geprüft. Namentlich zog man die Übernahme der in Deutschland verbreiteten GmbH & Co. KG (eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin) in Erwägung. Der Bundesrat ist hierbei zum Schluss gelangt, dass mit der Aktualisierung des GmbH-Rechtes der Bedarf an ergänzenden zusätzlichen Rechtsformen entfalle und eine zu grosse Normenvielfalt im Gesellschaftsrecht den Bedürfnissen der KMU nach einer möglichst einfachen Rechtsordnung zuwiderlaufe. In Bezug auf Gemeinschaftsunternehmen wurde im Expertenentwurf zur Reform des GmbH-Rechtes aufgezeigt, dass die GmbH eine geeignete Rechtsform insbesondere für sogenannte Joint-Venture-Gesellschaften ist, bei denen sich zwei oder mehr Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gleich wie bei einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen. Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, deren Statuten individuell derart ausgestaltet werden können, dass die Gesellschaft im Ergebnis einer Kollektivgesellschaft mit juristischen Personen als Gesellschaftern gleichkommen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Nach Artikel 552 des Obligationenrechtes kann eine Kollektivgesellschaft nur aus natürlichen Personen bestehen.</p><p>Dies soll geändert werden, indem sich auch juristische Personen an Kollektivgesellschaften beteiligen können.</p>
- Juristische Personen als Gesellschafter bei Kollektivgesellschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der genannten Änderung wird dem Umstand entgegengetreten, dass einfache Gesellschaften als kaufmännische Unternehmen nicht geeignet sind - der Mitgliederwechsel ist kompliziert, diese können nicht als Einheit auftreten und haften nicht für unerlaubtes Verhalten der Gesellschafter. In der Fachwelt wird die Zulassung juristischer Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft durchwegs als notwendig beurteilt. Die Reform stärkt die Rechtssicherheit vor allem bei Arbeitsgemeinschaften, die wirtschaftlich vor allem für KMU eine bedeutende Rolle spielen. Der Wirtschaftsstandort Schweiz wird so gestärkt.</p>
- <p>Die Kollektivgesellschaft des geltenden schweizerischen Rechtes ist eine Personengesellschaft, bei der die Persönlichkeit der jeweiligen Gesellschafter im Mittelpunkt steht. Gesellschafter dürfen nur natürliche Personen sein, die persönlich tätig und verantwortlich sind. Subsidiär zum Gesellschaftsvermögen haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Privatvermögen. Die Rechtsform der Kollektivgesellschaft eignet sich insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).</p><p>Werden allerdings juristische Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft zugelassen, wird aus der grundsätzlich einfach gehaltenen Regelung eine komplexe juristische Konstruktion. Als stellvertretendes Beispiel für viele sei die Geschäftsführung erwähnt. Diese obliegt den Gesellschaftern; eine juristische Person handelt jedoch nicht selber, sondern durch ihre Organe, die wiederum aus natürlichen Personen bestehen. Die Geschäftsführung einer Kollektivgesellschaft könnte somit z. B. durch die angestellten Direktoren einer anderen Aktiengesellschaft ausgeübt werden. Die Persönlichkeit der Gesellschafter und somit auch die persönliche Verantwortung träten mit der Einführung einer solchen Fremdorganschaft in den Hintergrund. Des Weiteren würden die Haftungsverhältnisse mit der Zulassung von juristischen Personen als Kollektivgesellschaftern eine wesentliche Änderung erfahren. So könnte beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschafterin einer Kollektivgesellschaft werden. In ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin sollte die GmbH eigentlich für die Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft unbeschränkt haften. Da aber eine GmbH ausschliesslich mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die eigenen Schulden haftet, hat dies für die Gläubiger der Kollektivgesellschaft letztlich keine Vergrösserung des Haftungssubstrates zur Folge. Im Gegenteil, wenn die GmbH neben der Ausübung der Funktion als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft auch eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, müsste im Insolvenzfall das ohnehin beschränkte Haftungssubstrat der GmbH nicht nur für ihre eigenen, sondern auch für die Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft aufkommen.</p><p>Die aus der Zulassung von juristischen Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft resultierenden rechtlichen Komplexitäten stehen offensichtlich im Widerspruch zu den Forderungen der KMU nach einfachen und klaren Regelungen. Zudem wird Dritten gegenüber kaum zusätzliches Vertrauen geschaffen, wenn es im Endeffekt möglich wird, eine Haftungsbeschränkung für Kollektivgesellschaften einzuführen. Ob durch die Zulassung von zusätzlichen juristisch komplexen Konstrukten der Wirtschaftsstandort Schweiz gestärkt wird, ist somit fraglich.</p><p>Bereits im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Revision des Rechtes der GmbH wurde die Frage der Schaffung von neuen Rechtsformen vertieft geprüft. Namentlich zog man die Übernahme der in Deutschland verbreiteten GmbH & Co. KG (eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin) in Erwägung. Der Bundesrat ist hierbei zum Schluss gelangt, dass mit der Aktualisierung des GmbH-Rechtes der Bedarf an ergänzenden zusätzlichen Rechtsformen entfalle und eine zu grosse Normenvielfalt im Gesellschaftsrecht den Bedürfnissen der KMU nach einer möglichst einfachen Rechtsordnung zuwiderlaufe. In Bezug auf Gemeinschaftsunternehmen wurde im Expertenentwurf zur Reform des GmbH-Rechtes aufgezeigt, dass die GmbH eine geeignete Rechtsform insbesondere für sogenannte Joint-Venture-Gesellschaften ist, bei denen sich zwei oder mehr Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gleich wie bei einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen. Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, deren Statuten individuell derart ausgestaltet werden können, dass die Gesellschaft im Ergebnis einer Kollektivgesellschaft mit juristischen Personen als Gesellschaftern gleichkommen kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Nach Artikel 552 des Obligationenrechtes kann eine Kollektivgesellschaft nur aus natürlichen Personen bestehen.</p><p>Dies soll geändert werden, indem sich auch juristische Personen an Kollektivgesellschaften beteiligen können.</p>
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